----- Original Message ----- From: "NN" To: Sent: 20. juli 2001 10:03 Sehr geehrter Herr Keim, bei den Arbeiten am IFG werden im Wege der Rechtsvergleichung selbstverständlich auch die entsprechenden Regelungen anderer Staaten herangezogen. Allerdings stehen diese Regelungen im Kontext der jeweiligen Rechts- und Verwaltungskultur, die sich von der deutschen teilweise unterscheidet. Daher muss im einzelnen geprüft werden, ob und inwiefern sich ausländische Regelungen in das deutsche Rechtssystem einfügen lassen. In Deutschland sind z.B. die Datenschutzrechte deutlich stärker ausgeprägt als in den skandinavischen Ländern. Soweit der Anspruch auf Informationszugang personengebundene Daten Dritter betrifft, müssen in Deutschland auch dessen Rechte berücksichtigt werden. Zu Ihren Vorschlägen: Die Kostenregelung ist moderat; für die Ablehnung des Antrags werden keine Kosten erhoben. Die Behörde muß schriftliche oder schriftlich bestätigte Ablehnungen begründen (ergibt sich aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften). Die Antwort muss nach § 10 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz "zügig" erfolgen; wenn Rechte Dritter betroffen sind, muss diesen jedoch Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, was das Verfahren zwangsläufig verlängert. Nach Ablauf von drei Monaten kann eine Untätigkeitsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden; zudem kann bei Eilbedürftigkeit auch vorläufiger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Ob in das IFG eine Zweimonatsfrist (wie im Umweltinformationsgesetz) aufgenommen werden soll, wird noch geprüft. Mit freundlichen Grüßen NN Bundesministerium des Innern Referat V 5 a - Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Personenstandsrecht und Namensrecht Alt-Moabit 101 D, D - 10559 Berlin E-Mail: NN@bmi.bund.de Von: Walter Keim [mailto:walter.keim@gmail.com] Gesendet am: Freitag, 20. Juli 2001 17:57 An: NN Betreff: Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte NN, Vielen Dank für Ihre Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz und die Regelungen, die zwar nicht dort drinstehen aber über andere Gesetze gelten, wenn man Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz wünschen wird. Besonders positiv finde ich, dass Sie auch die entsprechenden Regelungen anderer Staaten heranziehen. Leider habe ich nur meine eigene unvollständige und "holprige Übersetzung" des norwegischen Informationsfreiheitsgesetzes: http://home.broadpark.no/~wkeim/IFG.htm. Das schwedische, finnische und isländische Informationsfreiheitsgesetz habe ich heute nicht mal gefunden. Ich würde mich sehr freuen, Sie fragen zu dürfen mir deutsche oder englische Übersetzungen (am besten in elektronischer Form) der skandinavischen Informationsfreiheitsgesetze zusenden zu können. Mit freundlichen Grüßen Walter Keim Torshaugv. 2 C N-7020 Trondheim E-mail: walter.keim@gmail.com From: "NN" To: Subject: AW: Informationsfreiheitsgesetz Date: 23. juli 2001 08:52 Sehr geehrter Herr Keim, elektronische Formen der Gesetzestexte liegen mir leider nicht vor. Eine Zusammenstellung ausländischer Materialien, allerdings ohne Materialien aus Island und Finnland, können Sie über die Deutsche Verwaltungshochschule Speyer (www.dhv-speyer.de) beziehen (Speyerer Arbeitshefte 131: Sabine Frenzel, Zugang zu Informationen der deutschen Behörden mit einer Dokumentation ausländischer und inländischer Rechtsquellen). Eine weitere Zusammenstellung, die voraussichtlich im Herbst 2001 erscheint, wird zur Zeit von einer Arbeitsgruppe des Deutschen Juristentages (www.djt.de) vorbereitet. Mit freundlichen Grüßen NN Bundesministerium des Innern Referat V 5 a - Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Personenstandsrecht und Namensrecht Alt-Moabit 101 D, D - 10559 Berlin E-Mail: NN@bmi.bund.de