Emne: Akteneinsichtsgesuch: Protokolle UA "Fall Mollath"/Ihre Email vom 28.08.2013 |
Fra: <justiziariat@bayern.landtag.de> |
Dato: 13/09/2013 14:03 |
Til: <wkeim@broadpark.no>, <walter.keim@gmail.com> |
Sehr geehrter Herr Keim,
unter Bezugnahme auf Ihre Email vom 28.08.2013 teile ich Ihnen im Auftrag von Frau Landtagspräsidentin mit, dass Ihrem Akteneinsichtsgesuch in die öffentlichen Protokolle der Untersuchungsausschusses „Fall Mollath“ nicht entsprochen werden kann.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere der Vorschriften der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags (§§ 30 S. 2 i.V.m. 190 Abs. 1 bzw. 2 GeschO), liegen die Voraussetzungen für eine Einsichtnahme in die Protokolle nicht vor. Das Untersuchungsrecht gemäß Art. 25 BV ist eines der wichtigsten und wirksamsten Mittel der Information und Kontrolle der Regierung, die dem Parlament zur Verfügung stehen (Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 25 Rdnr. 1). Zur Gewährleistung der Effektivität zukünftiger Untersuchungsausschüsse sowie zum Schutz der jeweiligen Zeugen wird die Einsichtnahme in die Protokolle des Untersuchungsausschusses daher generell restriktiv gehandhabt (Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsaus-schüsse in Bund und Ländern, 2. Auflage (2011), § 9 Rdnr. 22). In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den jeweiligen Niederschriften des Untersuchungsausschusses um Wortprotokolle (vgl. Art. 10 S. 1 UAG) handelt, die durch die Zeugen weder bei der Aussage selbst noch nachträglich autorisiert werden. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich ein Teil der vom Untersuchungs-ausschuss benannten Zeugen auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß Art. 11 Abs. 1 S. 2 UAG i.V.m. § 55 StPO berufen konnte.
Ein Akteneinsichtsgesuch lässt sich hier auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen herleiten. Die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG liegen nicht vor, da eine Geltendmachung oder Verteidigung eigener Interessen nicht ersichtlich ist. Auch eine analoge Anwendung gemäß Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG scheidet aus. § 9 AGO kann gleichfalls nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da die Akteneinsicht nicht ausschließlich Angelegenheiten des Antragsstellers zum Inhalt hat bzw. kein berechtigte Interesse glaubhaft gemacht wurde.
Ein Akteneinsichtsgesuch lässt sich weiterhin auch nicht aus der Verfassung, Gebot des effektiven Rechtsschutzes bzw. die in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Rechtsweggarantie, herleiten.
Aufgrund der genannten Gründe kann Ihrem Gesuch daher nicht stattgegeben werden. Ich bitte um Verständnis und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hohagen
Ministerialrätin
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