Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO)

Vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357)

(BGBl III 363-1)

zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze vom 18. Februar 1998 (BGBl I S. 866, 867)

14. Februar 1940

Artikel I - Allgemeine Vorschriften

§ 1 

(1)  In Justizverwaltungsangelegenheiten und im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den Justizbehörden des Bundes und in Angelegenheiten nach den Nummern 5 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) von den Justizbehörden der Länder Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieser Justizverwaltungskostenordnung erhoben.

(2)  § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, §§ 10 und 13 dieser Justizverwaltungskostenordnung sind auch dann anzuwenden, wenn von Justizbehörden der Länder Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten oder im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen erhoben werden.

§ 2 

(1)  Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2)  Bei Rahmengebühren setzt die Behörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, die mit der Vornahme der Amtshandlung verbundene Mühewaltung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.

§ 3

Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung kann die Behörde dem Antragsteller eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amtshandlung bestimmten Gebühr - bei Rahmengebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag - auferlegen. Das gleiche gilt, wenn die Ablehnung von der übergeordneten Behörde bestätigt wird.

§ 4 (Neu:Für Publikation im Internet gratis)

(1)  Schreibauslagen werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben, die auf besonderen Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden.

(2)  Die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung.

(3)  Für einfache Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden, beträgt die Schreibauslage höchstens 5 Deutsche Mark je Entscheidung.

(4)  Die Behörde kann vom Ansatz von Schreibauslagen ganz oder teilweise absehen, wenn Ausfertigungen oder Abschriften für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn Abschriften amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.

(5)  Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden Schreibauslagen nicht erhoben.

§ 5

(1)  Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 137 Nr. 1 bis 7, 10 bis 12, 14 und 15 der Kostenordnung entsprechend. Die Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht zum Ansatz kommt.

(2)  Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden abweichend von Absatz 1 die Auslagen erhoben, die in den Nummern 9002 bis 9010, 9012 bis 9015 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz und in § 10 Abs. 3 dieser Verordnung bezeichnet sind. Dies gilt nicht, soweit nach § 75 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen darauf verzichtet worden ist. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist.

(3)  Bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern werden Datenträgerauslagen erhoben. Die Datenträgerauslagen betragen je Datenträger bei einer Speicherkapazität von bis zu 2,0 Megabytes 15 Deutsche Mark, bei einer Speicherkapazität von bis zu 500,0 Meg  tes 50 Deutsche Mark und bei einer höheren Speicherkapazität 100 Deutsche Mark. Die Behörde kann von der Erhebung der Datenträgerauslagen ganz oder teilweise absehen, wenn elektronisch auf Datenträgern gespeicherte gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

§ 6

(1)  Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:

1.         derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird;

2.         derjenige, der die Kosten durch eine vor der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

3.         derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)  Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3)  In Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen haftet der Verfolgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Nr. 1.

§ 7 

(1)  Die Gebühren werden mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.

(2)  Die Behörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

(3)  Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlaß der Amtshandlung eingereicht sind, können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.

§ 7a 

(1)  Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten kann an Stelle der nach Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühr und der Datenträgerauslagen (§ 5) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine andere Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu erhebenden Kosten entspricht. Für die Übermittlung oder den Abruf elektronisch gespeicherter Entscheidungen im Wege der Telekommunikation ist eine Gegenleistung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren, deren Wert zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht. Das gleiche gilt, wenn zusätzliche Leistungen vereinbart werden, insbesondere wenn eine Mehrzahl von Entscheidungen nach inhaltlichen Kriterien von der Behörde ausgewählt werden soll.

(2)  In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Gegenleistung vereinbart werden, die niedriger ist als die anfallenden Aufwendungen, oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden, wenn Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

§ 8

(1)  Von der Zahlung der Gebühren sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen.

(2)  Die sonstigen Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Kostenfreiheit gewährt wird, bleiben unberührt.

(3)  Die Gebührenfreiheit entbindet, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.

§ 9

Weder Gebühren noch Auslagen - ausgenommen Schreibauslagen nach § 4 - werden erhoben

1.         für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, der Anordnung oder der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung veranlaßt werden;

2.         in Gnadensachen;

3.         in Zentralregisterangelegenheiten, ausgenommen für die Erteilung von Führungszeugnissen nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes;

4.         in Gewerbezentralregisterangelegenheiten, ausgenommen für die Erteilung von Auskünften nach § 150 der Gewerbeordnung;

5.         im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind;

6.         für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufgebotsverfahren.

§ 10

(1)  Als Kosten für die Vollstreckung der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung wird der in § 50 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes bestimmte Haftkostenbeitrag erhoben,

1.         wenn der Gefangene oder Untergebrachte die ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit oder Beschäftigung nicht verrichtet oder

2.         wenn er über laufende Einkünfte verfügt, die auf die Zeit des Vollzugs entfallen; der Haftkostenbeitrag darf nur bis zur Höhe dieser Einkünfte eingezogen werden.

(2)  Die Inanspruchnahme darf nicht zu Lasten gesetzlicher Unterhaltsansprüche und eines Betrages gehen, der dem Taschengeld, Hausgeld und dem Überbrückungsgeld (§§ 46 , 47 , 51 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) entspricht.

(3)  Von einem im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt Untergebrachten darf der Haftkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht erhoben werden, wenn der Untergebrachte die ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit verrichtet.

§ 11 

Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

§ 12 

Die Behörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren unter die Sätze des Gebührenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

§ 13

Über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2, 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 der Kostenordnung gilt entsprechend.

§ 14 

Für die Verjährung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Kosten gilt § 17 der Kostenordnung entsprechend.

§ 15  (aufgehoben)

Artikel II - Schlußbestimmungen - Außerkrafttreten landesrechtlicher Vorschriften

§ 16

Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die die Justizverwaltungskostenordnung verweist.

§ 17  (aufgehoben)

§ 18

(1)  Die nicht reichsrechtlichen Vorschriften über Gebühren für Amtshandlungen der Justizverwaltung und für sonstige in den Bereich dieser Verordnung fallende Angelegenheiten treten außer Kraft.

(2) und (3)  (gegenstandslos)

§ 19 

In Kraft bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die Gebühren für Schiedsmänner, Friedensrichter, Ortsgerichte, Schätzungsämter und ähnliche Stellen im Bereich der Justizverwaltung.

§ 20

Gegenstandslose Aufhebungsvorschrift.

§ 21

(1) Überleitungsvorschrift

(2)  Soweit die Justizbehörden in Auslandsnachlaßsachen noch zur Aushändigung von Wertgegenständen zuständig sind, bleiben die landesrechtlichen Gebührenvorschriften in Kraft.

Der Reichsminister der Justiz

Anlage  (zu § 2 Abs. 1)

Gebührenverzeichnis

Nr.       Gegenstand    Gebühren

1          Beglaubigungen           

            a)         von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr

                        aa)       auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung

            enthalten, z. B. Patentschriften, Handelsregisterauszügen, Ernennungsurkunden und

            dgl.      25 DM

                        bb)       auf sonstigen Urkunden            die gleiche Gebühr, die nach den am

            Sitz der Behörde geltenden Vorschriften für die gerichtliche Begleubigung einer

            Unterschrift zu erheben ist

                        Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere

            Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.  

            b)         von Abschriften und Auszügen, jedoch nur wenn die Beglaubigung

            beantragt ist     1 DM

            für jede angefangene Seite, mindestens

            10 DM

            Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen

            die Schreibauslagen (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom

            Ansatz der Gebühr zu Buchstabe b absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird,

            deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

2          Bescheinigungen, Zeugnisse und dgl. (außer

            Beglaubigungen)          

            a)         Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern     20 DM

            b)         Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines

            Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden. 20 DM

                        Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach

            Nummer 1 Buchstabe a zum Ansatz kommt.   

            c)         Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht         15 bis 500 DM

            d)         Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes 15 DM

            e)         Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung      15 DM

3          Rechtshilfe      

            In Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen

            Gerichtsbarkeit

            a)         Prüfung von Ersuchen nach dem Ausland         15 bis 100 DM

            b)         Erledigung von Zustellungsanträgen in

            ausländischen Rechtsangelegen-

            heiten   15 bis 50 DM

            c)         Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen

            Rechtsangelegenheiten  15 bis 500 DM

            Die Gebühren zu Buchstaben b und c werden auch dann erhoben, wenn

            die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers

            oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann.        

            In den Fällen zu Buchstaben b und c werden Gebühren und Auslagen

            nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.   

            Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.

4          Vereidigung     

            Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder

            Übersetzern     15 DM

            Die Vereidigung von Richtern oder Justizbeamten als Dolmetscher

            oder Übersetzer ist gebührenfrei.         

5          Erlaubnis zur Besorgung fremder

            Rechtsangelegenheiten, Zulassung als Prozeßagent      

            a)         Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder

            Rechtsangelegenheiten  180 DM

            b)         Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nach § 157

            Abs. 3 der Zivilprozeßordnung 120 DM

            c)         Weitere Zulassung        60 DM

6          Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form

            elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten:      

            je Entscheidung            10 DM

            Die Gebühr beträgt jedoch je Datenträger mit einer

            Speicherkapazität von bis zu 2,0 Megabytes höchstens 85 DM

            Bei einer höheren Speicherkapazität des Datenträgers erhöht sich

            der Höchstbetrag je angefangene weitere 2,0 Megabytes um   85 DM

            Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise

            absehen, wenn Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im

            öffentlichen Interesse liegt.       

7          Befreiung von der Beibringung des

            Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

 

 

Gesetzestexte zur Verfügung gestellt von: salomonia s.r.l.  

 


Weitere Quelle:http://bundesrecht.juris.de/