Μάχεσθαι χρη τον δημον υπερ του νόμου όκωσπερ τείχεος (Heraklit)                                                                              Kämpfen muß das Volk um den Nomos (= das GG) wie um eine Mauer

Eins trotz anderer Benennung,
mangelt die Gewaltentrennung
Drittem Reich wie BRD
pari turpitudine
Claus Plantiko  
Rechtsanwalt
Oberstleutnant a.D.
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RA Claus Plantiko Kannheideweg 66 53123 Bonn Kannheideweg 66

 

 

 

 

 

11.12.2005

Frau

Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries

Mohrenstr. 37

10117 Berlin

und alle Justizminister und –senatoren

 

Strafe für Irrationaltäter

CP 05-12-11

 

Sehr verehrte Frau Ministerin, sehr verehrte Damen und Herren Minister und Senatoren,

meine Mandanten beschweren sich über die zunehmende Irrationalität bei Bescheiden, Erlassen, Be-schlüssen, Urteilen und Verfügungen von Beamten und Richtern. Oft enthalten die Entscheidungen überhaupt keine Begründung, so daß sie von Willkür nicht zu unterscheiden sind, also Willkür sind, und ebensooft hat eine Begründung, falls sie erfreulicherweise einmal beigefügt ist, keinen Bezug zum vorgetragenen Sachverhalt, sondern rechtfertigt ein Aliud, das gar nicht zur Debatte stand, oder geht in anderer Weise nicht auf das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Rechtsuchenden ein (Versagung rechtlichen Gehörs).

 

Die mit Beginn des Jahres fast überall ermöglichte Gehörsrüge bringt keine wesentliche Ver-besserung, die Richter leugnen einfach irrational, daß eine Gehörsversagung vorliegt. Beim Bundes-verfassungsgericht werden nach wie vor >98% aller Verfassungsbeschwerden nicht angenommen. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Richter, Recht zu sprechen, treibt die Rechtsuchenden zur Verzweiflung. Ich bitte mit geeigneten Mitteln sicherzustellen, daß den Richtern klar vor Augen geführt wird, daß ihre begründungslose, irrationale, willkürliche Ausübung rechtsprechender Gewalt verfassungswidrig ist, arg. BVerfGE 25, 352, 359:

 

„Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann“

 

und BVerfGE 34, 269, 287:

 

„Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen“

 

und den Tatbestand des § 81(1) Nr. 2 StGB (Verfassungshochverrat im Amt) erfüllt, der immer dann vorliegt, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse über-schreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die ver-fassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in einge-schränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Recht, Gesetz und Rationalität, arg. Art. 20(3) GG und BVerfGE 25, 352, 359; 34, 269, 287, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).

 

Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.

 

M. E. ist, und dazu bitte ich um Ihre Gesetzesvorlage nach Art. 76(1) GG, eine erweiternde klar-stellende Fassung dieser Strafvorschrift geboten, denn Ihren Beamten, besonders Staatsanwälten, und Richtern fehlt bei ihren Irrationaltaten in erschreckendem Ausmaß jedwedes Unrechtsbewußtsein. Sie können sich wegen ihrer verfassungswidrigen, arg. Demokratie ist Herrschaft nur auf Zeit, Lebens-zeitbestellung nicht mehr in die Lage eines Rechtsunterworfenen versetzen, der von ihnen rechtloser als ein Untertan im Absolutismus behandelt wird, wenn er wider allgemeinen Sprachgebrauch, Logik, Vernunft, Denkgesetze und Folgerichtigkeit etwas befolgen muß, das von einer Staatsgewalt, die angeblich von ihm ausgeht, rationalitätsfremd befohlen wird.

 

In den Diktaturen des Mittelalters und der Neuzeit bis etwa 1800 gab es wenigstens noch (zumeist) die gleiche Bindung des Alleinherrschers und seiner Untertanen an christliche Werte, heute dagegen fehlt jede Gemeinsamkeit zwischen Obrigkeit und ihren Gewaltunterworfenen. Man wird wohl in der säkularisierten Gesellschaft keinen Wertekonsens mehr erreichen können, umso wichtiger ist es, wenn nicht einmal eine GG–gemäße Demokratie:

 

getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA,

 

besteht, sondern nur eine verfassungswidrige Verfassungswirklichkeit:

 

keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung, Justiz im Würgegriff der Politik (Deutscher Richterbund e.V. in Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002), richterliche Unabhängigkeit = ver-logene Angelegenheit und von unabhängigen Gerichten zu sprechen = Verletzung der Wahr-heit (VerfGHPräs NW Dr. Paulus van Husen in „Die Entfesselung der Dritten Gewalt, 1951, AöR 78 = 1953, S. 49, 55, 57),

 

die Staatsgewaltausübung an strengste Rationalität als Legitimationssurrogat zu koppeln, damit die Beamten und Richter über die Gesetze hinaus wenigstens kein zusätzliches Unrecht mehr in die Welt setzen, wie sie es z.Z. mit ihren Irrationalentscheidungen tun, die der Inbegriff des Unrechts sind, die größte Gefahr für das Zusammenleben darstellen und das explosivste Potential zur umwälzenden Gemeinschaftszerstörung bilden, weil der Rechtsunterworfene nicht einsieht, daß er an Rationalität (2 + 2 = 4) noch gebunden sein soll, wenn die Beamten und Richter es nicht mehr sind (2+2 ungleich 4).

 

Da es denkgesetzlich ebenso ausgeschlossen ist, Rasentennis im Rübenfeld wie einen GG-Rechts-staat ohne seine Voraussetzungen, nämlich die GG-rechtsstaatskonstitutiven, arg. Art. 79(3) GG, Ver-fassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 20(2) GG, zu betreiben, so als ob sie bloße epitheta ornantia des Verfassungstextes seien, die ergebnisirrelevant fehlen können, also ohne Rücksicht auf ihre reale Nichtexistenz GG-gemäße vollziehende oder rechtsprechende Staatsgewalt-ausübung möglich sei, ist begründungslose Staatsgewaltausübung, wie wir sie z.Z. viel zu häufig in der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt erleben, das schwerste Delikt überhaupt gegen den GG–Rechtsstaat.

 

Neurophysiologisch gesehen, ist sie der atavistische Abfall von den Werten der Aufklärung, Menschenwürde und Vernunft, Art. 1 GG und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie der EMRK-Präambel, in die irrationalen Abgründe phylogenetisch prä- und protohominider Schichten des Hirnaufbaus, deren Herrschaft den rationalen GG-Rechtsstaat unmittelbar außer Kraft setzt, Millionen Jahre menschlicher Zivilisationsentwicklung zunichtemacht und die Auseinander-setzungsebene zwischen recht- und vernunftheischendem Staatsbürger und der mit Großhirnbypass agierenden Staatsgewalt auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, unsere pongide Tiernatur absenkt, die nur Macht, nicht aber Recht oder Ratio anerkennt, die Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl. § 92(2) Nr. 6 StGB, deren Merkmal die Irrationalität ist, also eo ipso herbeiführt, vgl. auch Radbruch, „Geschichte des Verbrechens“, Stuttgart 1951, XV. Hexenprozesse, S. 153: „Seit dem Ende des 12. Jahrhunderts wurden Deutschland und Europa erneut von einer Welle des Aberglaubens überflutet. Ausgelöst wurde sie durch die höheren Formen der Wissenschaft, die Astrologie, Alchimie und Magie sowie durch die vulgäre Unterschicht des Volksglaubens, der auf alten Zaubervorstellungen beruhte. Es war ein Rückfall in die magische Denkweise des primitiven Menschen, die, stets in uns vorhanden, sich meist im Unbewußten verbirgt, aber immer wieder in den Bereich des Bewußtseins überraschend vorstößt.“    

Mit freundlichen Grüßen

 

      (Claus Plantiko)

 

 

 

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