IRSIS Merlin
english francais deutsch

Dirk Voorhoof

Universität Gent (Belgien) & Universität Kopenhagen (Dänemark) & Mitglied der Flämischen Medienregulierungsbehörde

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits mehrfach das &bdquoRecht der Öffentlichkeit, informiert zu werden&rdquo und das &bdquoRecht, Informationen zu erhalten" anerkannt, aber bislang war das Gericht sehr zurückhalten, wenn es darum ging, aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Recht auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten abzuleiten. So hat das Gericht in Straßburg in den Fällen Leander gegen Schweden (1987), Gaskin gegen das Vereinigte Königreich (1989) und Sîrbu gegen Moldawien (2004) zwar anerkannt, dass die Öffentlichkeit - als Folge aus der speziellen Aufgabe von Journalisten, Informationen und Meinungen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu liefern - ein Recht darauf hat, Informationen zu erhalten. Allerdings war das Gericht der Auffassung, dass die Informationsfreiheit es dem Staat grundsätzlich verbietet, eine Person am Erhalt von Informationen zu hindern, die andere ihr zur Verfügung stellen wollen oder bereit sind zu geben. In diesen Fällen wurde entschieden, dass das nach Artikel 10 garantierte Recht auf Information nicht als positive Verpflichtung des Staates, Informationen zu verbreiten oder der Öffentlichkeit mitzuteilen, ausgelegt werden kann.

In einem unlängst gefällten Urteil (10. Juli 2006) über die Zulässigkeit einer Klage hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum ersten Mal Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention in einem Fall angewendet, in dem ein Antrag auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten von den Behörden abgelehnt worden war. In dem Fall geht es darum, dass einer nichtstaatlichen Umweltschutzorganisation der Zugang zu Dokumenten und Plänen über ein Kernkraftwerk in Temelin in der Tschechischen Republik verweigert worden war. Das Gericht ist zwar der Auffassung, dass kein Verstoß gegen Artikel 10 vorliegt, erkennt aber ausdrücklich an, dass die Weigerung der tschechischen Behörden als Eingriff in das in Artikel 10 der Konvention verankerte Recht auf Empfang von Informationen anzusehen ist. Folglich müsse die Weigerung die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Im Fall Sdruženi Jihoceské Matky gegen die Tschechische Republik wiederholt das Gericht seine ständige Rechtsprechung, wenn es betont, dass das Recht auf den Erhalt von Informationen &bdquoim Wesentlichen darauf abzielt, dem Staat zu verbieten, jemanden am Empfang von Informationen zu hindern, die andere ihm geben wollen oder bereit wären zu geben&ldquo. Zudem ist das Gericht der Auffassung, dass es schwierig sei, aus Artikel 10 ein allgemeines Recht auf Zugang zu behördlichen Dokumenten abzuleiten. Das Gericht erkennt jedoch an, dass die Verweigerung des Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, hier über ein Kernkraftwerk, als Eingriff in das Recht des Klägers auf Empfang von Informationen anzusehen ist. Da die tschechischen Behörden die Verweigerung des Zugangs zu besagten Dokumenten nachvollziehbar und ausreichend begründen konnten, ist das Gericht der Auffassung, dass in diesem Fall kein Verstoß gegen Artikel 10 der Konvention vorgelegen hat. Die Weigerung war zum Schutze der Rechte Dritter (Betriebsgeheimnisse), der nationalen Sicherheit (Gefahr terroristischer Angriffe) und der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt. Das Gericht hat auch betont, dass der Antrag auf Zugang zu überwiegend technischen Informationen über das Kernkraftwerk keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse darstellte. Aus diesen Gründen sei es offensichtlich, dass kein Verstoß gegen Artikel 10 der Konvention vorlag. Folglich wurde die Klage vom Gericht für unzulässig erklärt.

Das Urteil im Fall Sdruženi Jihoceské Matky ist nichtsdestotrotz von Bedeutung, da es eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten enthält. Das Recht auf Zugang zu solchen Dokumenten ist kein absolutes und kann nach Artikel 10 Absatz 2 durchaus eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein legitimes Ziel verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Mit dem Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2006 erhalten Bürger, Journalisten und nichtstaatliche Organisationen weitere Unterstützung und neue Perspektiven für den Zugang zu behördlichen Dokumenten in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.

Referenzen

Organisationen
CoE: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Staaten
Tschechische Republik
Themenbereiche
Meinungs-/Informationsfreiheit und Art.10 EMRK
Referenzen
International: Gesetzgebung
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.
IRIS 2006-9:2/1

© Europäische Audiovisuelle Informationsstelle
 

Dieses Urteil wird hier referiert.