(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)
vom 17. Dezember 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 20032,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und
Gegenstand
Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die
Organisation und die
Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur
Information der
Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten
gewährleistet.
Art. 2
Persönlicher Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
a. die Bundesverwaltung;
b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts, die
nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder
erstinstanzlich
Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz)
erlassen;
c. die Parlamentsdienste.
2 Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank
sowie die Eidgenössische
Bankenkommission.
3 Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung
sowie weitere
Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung
angehören, vom
Geltungsbereich ausnehmen, wenn:
1 SR 101
2 BBl 2003
1963
3 SR 172.021
Öffentlichkeitsgesetz 7270
a. dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
erforderlich ist;
b. deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter
dieses Gesetz
beeinträchtigt würde; oder
c. die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.
Art. 3 Sachlicher
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
a. den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
1. Zivilverfahren,
2. Strafverfahren,
3. Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
4. internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
5. Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
6. Schiedsverfahren;
b. die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten der
Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 19. Juni
19924 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz).
Art. 4 Vorbehalt
von Spezialbestimmungen
Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze,
die:
a. bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder
b. von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang
zu
bestimmten Informationen vorsehen.
Art. 5 Amtliche
Dokumente
1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a. auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b. sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt
oder der sie mitgeteilt
worden ist; und
c. die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2 Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen
einfachen elektronischen
Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können,
welche
die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
4 SR 235.1
Öffentlichkeitsgesetz 7271
3 Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a. durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
b. nicht fertig gestellt sind; oder
c. zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
Art. 6
Öffentlichkeitsprinzip
1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und
von den Behörden
Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
2 Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können
Kopien davon
angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht
bleibt vorbehalten.
3 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf
einer Internetseite
des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den
Absätzen 1 und 2 für
jedermann als erfüllt.
Art. 7 Ausnahmen
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt,
aufgeschoben oder
verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a. die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz
unterstellten
Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes
oder einer
gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher
Massnahmen beeinträchtigt
würde;
c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet
werden kann;
d. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen
Beziehungen der
Schweiz beeinträchtigt werden können;
e. die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder
zwischen
Kantonen beeinträchtigt werden können;
f. die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen
der Schweiz
gefährdet werden können;
g. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart
werden können;
h. Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von
Dritten freiwillig
mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde
zugesichert
hat.
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt,
aufgeschoben oder
verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter
beeinträchtigt
werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse
am Zugang
überwiegen.
Öffentlichkeitsgesetz 7272
Art. 8 Besondere
Fälle
1 Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des
Mitberichtsverfahrens.
2 Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn
der politische
oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage
darstellen, getroffen ist.
3 Der Bundesrat kann ausnahmsweise beschließen, amtliche
Dokumente des
Ämterkonsultationsverfahrens auch nach dem Entscheid nicht
zugänglich zu
machen.
4 Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen
Verhandlungen
sind in keinem Fall zugänglich.
5 Der Zugang zu Berichten über die Evaluation der
Leistungsfähigkeit der Bundesverwaltung
und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen ist gewährleistet.
Art. 9 Schutz von
Personendaten
1 Amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, sind nach
Möglichkeit vor
der Einsichtnahme zu anonymisieren.
2 Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen,
welche nicht anonymisiert
werden können, sind nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes5 zu
beurteilen.
Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.
Art. 10 Gesuch
1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die
Behörde zu richten,
die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem
Gesetz unterstehen, als
Hauptadressatin erhalten hat.
2 Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu
amtlichen
Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der
Missionen bei
internationalen Organisationen vorsehen.
3 Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens:
a. Er nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht.
b. Er kann für Fälle, in denen eine Vielzahl von Gesuchen sich
auf dieselben
Dokumente bezieht, andere Modalitäten des Zugangs vorsehen.
c. Er kann für Gesuche, die eine besonders aufwändige
Bearbeitung erfordern,
längere Bearbeitungsfristen vorsehen.
5 SR 235.1
Öffentlichkeitsgesetz 7273
Art. 11 Anhörung
1 Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, die Personendaten
enthalten, und zieht
die Behörde die Gewährung des Zugangs in Betracht, so
konsultiert sie die betroffene
Person und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn
Tagen.
2 Die Behörde informiert die angehörte Person über ihre
Stellungnahme zum
Gesuch.
Art. 12
Stellungnahme der Behörde
1 Die Behörde nimmt so rasch als möglich Stellung, in jedem Fall
aber innert
20 Tagen nach Eingang des Gesuches.
2 Die Frist kann ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden,
wenn das Gesuch
umfangreiche, komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente
betrifft. Sie wird um
die erforderliche Dauer verlängert, wenn sich ein Gesuch auf
amtliche Dokumente
bezieht, welche Personendaten enthalten.
3 Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, welche Personendaten
enthalten, so
schiebt die Behörde den Zugang bis zur Klärung der Rechtslage
auf.
4 Die Behörde informiert die Gesuchstellerinnen und
Gesuchsteller über eine Fristverlängerung
oder über eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs und
begründet sie summarisch. Die Information über die Beschränkung
oder Verweigerung
des Zugangs sowie die Begründung erfolgen schriftlich.
Art. 13
Schlichtung
1 Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person:
a. deren Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,
aufgeschoben oder
verweigert wird;
b. zu deren Gesuch die Behörde nicht fristgerecht Stellung
genommen hat;
oder
c. die nach Artikel 11 angehört worden ist, wenn die Behörde
gegen ihren Willen
den Zugang gewähren will.
2 Der Schlichtungsantrag ist der oder dem Eidgenössischen
Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten innert 20 Tagen nach Empfang der
Stellungnahme oder
nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung
stehenden Frist
schriftlich zu stellen.
3 Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als
erledigt.
Art. 14
Empfehlung
Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt die oder der
Eidgenössische Datenschutz-
und Öffentlichkeitsbeauftragte innert 30 Tagen nach Empfang des
Schlichtungsantrages
den am Schlichtungsverfahren Beteiligten eine schriftliche
Empfehlung
ab.
Öffentlichkeitsgesetz 7274
Art. 15 Verfügung
1 Der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin oder die angehörte
Person kann innerhalb
von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung den Erlass einer
Verfügung nach
Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes6 verlangen.
2 Im Übrigen erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn sie in
Abweichung von der
Empfehlung:
a. das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken,
aufschieben
oder verweigern will;
b. den Zugang zu einem amtlichen Dokument, das Personendaten
enthält,
gewähren will.
3 Die Verfügung ist innert 20 Tagen nach Empfang der Empfehlung
oder nach
Eingang des Gesuches nach Absatz 1 zu erlassen.
Art. 16
Beschwerde
1 Gegen die Verfügung der Behörde kann bei der Eidgenössischen
Datenschutzund
Öffentlichkeitskommission nach Artikel 33 Datenschutzgesetz7 (Kommission)
Beschwerde geführt werden.
2 Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer
Verfügung.
3 Die Kommission hat im Beschwerdeverfahren auch Zugang zu
amtlichen Dokumenten,
die der Geheimhaltung unterliegen.
4 Die Kommission erlässt ihren Entscheid innerhalb von zwei
Monaten.
5 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den
allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege.
Art. 17 Gebühren
1 Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in der Regel eine
Gebühr erhoben.
2 Keine Gebühren werden erhoben:
a. wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Aufwand
erfordert;
b. für Schlichtungsverfahren (Art. 13); und
c. für Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15).
3 Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach
Aufwand fest.
Abweichende Gebührenregelungen durch die Spezialgesetzgebung
bleiben vorbehalten.
4 Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen
Drucksachen und Informationsträgern
kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden.
6 SR 172.021
7 SR 235.1
Öffentlichkeitsgesetz 7275
Art. 18 Aufgaben
und Kompetenzen
Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte (die oder
der Beauftragte) nach Artikel 26 des Datenschutzgesetzes8 hat
nach dem vorliegenden
Gesetz insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Sie oder er leitet das Schlichtungsverfahren (Art. 13) und
gibt, für den Fall,
dass es zu keiner Schlichtung kommt, eine Empfehlung ab (Art.
14).
b. Sie oder er informiert von Amtes wegen oder auf Anfrage
Private und
Behörden über die Modalitäten des Zugangs zu amtlichen
Dokumenten.
c. Sie oder er kann sich zu Erlassentwürfen und Massnahmen des
Bundes, welche
das Öffentlichkeitsprinzip wesentlich betreffen, äussern.
Art. 19
Evaluation
1 Die oder der Beauftragte überprüft den Vollzug und die
Wirksamkeit dieses Gesetzes
sowie insbesondere die durch seine Umsetzung verursachten Kosten
und erstattet
dem Bundesrat regelmässig Bericht.
2 Ein erster Bericht über die Umsetzungskosten ist dem Bundesrat
innert drei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen.
3 Die Berichte der oder des Beauftragten werden veröffentlicht.
Art. 20
Auskunfts- und Einsichtsrechte
1 Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die oder der
Beauftragte auch Zugang
zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen.
2 Die oder der Beauftragte und ihr beziehungsweise sein
Sekretariat unterstehen dem
Amtsgeheimnis im gleichen Ausmass wie die Behörden, in deren
amtliche Dokumente
sie Einsicht nehmen oder die ihnen Auskunft erteilen.
Art. 21 Vollzug
Der Bundesrat kann insbesondere Vorschriften erlassen über:
a. die Bewirtschaftung amtlicher Dokumente;
b. die Information über amtliche Dokumente;
c. die Publikation amtlicher Dokumente.
8 SR 235.1
Öffentlichkeitsgesetz 7276
Art. 22 Änderung
bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 23
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach
seinem Inkrafttreten
von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.
Art. 24
Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Dezember 2004 Nationalrat, 17. Dezember 2004
Der Präsident: Bruno Frick
Der Sekretär: Christoph Lanz
Der Präsident: Jean-Philippe Maitre
Der Protokollführer: Christophe Thomann
Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20049
Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2005
9 BBl 2004
7269
Öffentlichkeitsgesetz 7277
Anhang
(Art. 22)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 1997 10 über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit
Art. 18 Abs. 1–4
1 Jede Person kann beim Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten
verlangen, dass er prüfe, ob im Informationssystem des
Bundesamtes rechtmässig
Daten über sie bearbeitet werden. Der Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte
teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden
Antwort
mit, dass in bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig
bearbeitet würden
oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der
Datenbearbeitung eine
Empfehlung zu deren Behebung an das Bundesamt gerichtet habe.
2 Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen.
Die betroffene Person
kann von der Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitskommission verlangen,
dass diese die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten
oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüfe.
Die Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission teilt ihr in
einer stets
gleichlautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne
durchgeführt
wurde.
3 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte
kann ausnahmsweise
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211
über den
Datenschutz (DSG) der gesuchstellenden Person in angemessener
Weise Auskunft
erteilen, wenn damit keine Gefährdung der inneren oder der
äusseren Sicherheit
verbunden ist und wenn der gesuchstellenden Person sonst ein
erheblicher, nicht
wiedergutzumachender Schaden erwächst.
4 Die Kantone überweisen Gesuche, die sich auf Akten des Bundes
beziehen, an den
Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
10 SR 120
11 SR 235.1
Öffentlichkeitsgesetz 7278
Art. 17a
Grundsatz der Öffentlichkeit
1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200413 gilt
sinngemäß für das Bundesgericht,
soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.
2 Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über
Beschwerden gegen
seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten
entscheidet. Es
kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird;
in diesem Fall
gilt seine Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen
Dokumenten als
beschwerdefähige Verfügung.
3. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200214
Art. 25a
Grundsatz der Öffentlichkeit
1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200415 gilt
sinngemäß für das Bundesstrafgericht,
soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.
2 Das Bundesstrafgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das
über Beschwerden
gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen
Dokumenten entscheidet.
Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt
wird; in
diesem Fall gilt seine Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang
zu amtlichen
Dokumenten als beschwerdefähige Verfügung.
4. Bundesgesetz vom 19. Juni 199216
über den Datenschutz
Ersatz von Ausdrücken:
In den Artikeln 6 Absatz 2, 11 Absätze 1 und 2 und im
Gliederungstitel vor Artikel
26 wird der Ausdruck «Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter»
durch «Eidgenössischer
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter» ersetzt; die
unmittelbar mit
der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen
Änderungen sind
vorzunehmen.
In den Artikeln 27 Absätze 1 und 2, 28, 29 Absätze 1, 3 und 4,
30 Absatz 1, 32
Absätze 1 und 3, 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie 34
Absatz 2 Buchstabe
b wird der Ausdruck «Datenschutzbeauftragter» durch «Beauftragter»
ersetzt.
In den Artikeln 25 Absatz 5, 29 Absatz 4, 30 Absatz 2, 32 Absatz
3, 33 Absätze 1
und 2 und im Gliederungstitel vor Artikel 33 wird der Ausdruck «Datenschutzkommission
» durch «Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission» ersetzt;
die unmit-
12 SR 173.110
13 SR ...; AS ... (BBl
2004
7269)
14 SR 173.71;
AS 2003
2131
15 SR ...; AS ... (BBl
2004
7269)
16 SR 235.1
Öffentlichkeitsgesetz 7279
telbar mit der Begriffsänderung zusammenhängenden
grammatikalischen Änderungen
sind vorzunehmen.
Art. 19 Abs. 1bis und 3bis
1bis Bundesorgane dürfen im Rahmen der behördlichen Information
der Öffentlichkeit
von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom
17. Dezember 200417 auch Personendaten bekanntgeben, wenn:
a. die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der
Erfüllung öffentlicher
Aufgaben stehen; und
b. an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse
besteht.
3bis Bundesorgane dürfen Personendaten mittels automatisierter
Informations- und
Kommunikationsdienste jedermann zugänglich machen, wenn eine
Rechtsgrundlage
die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie
gestützt auf Absatz 1bis
Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Besteht das
öffentliche Interesse
an der Zugänglichmachung nicht mehr, so sind die betreffenden
Daten wieder
aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst
zu entfernen.
Art. 20 Abs. 3
3 Die Sperrung steht unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz
1bis.
Art. 25bis
Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen
Dokumenten, die Personendaten enthalten
Solange ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen
Dokumenten im Sinne
des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200418, welche
Personendaten enthalten,
im Gange ist, kann die betroffene Person im Rahmen dieses
Verfahrens die
Rechte geltend machen, die ihr aufgrund von Artikel 25 des
vorliegenden Gesetzes
bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des
Zugangsverfahrens
sind.
Art. 26 Abs. 1
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Beauftragte)
wird
vom Bundesrat gewählt.
Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e
1 Der Beauftragte hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:
e. Er nimmt die ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz vom 17.
Dezember 200419
übertragenen Aufgaben wahr.
17 SR …; AS ... (BBl
2004
7269)
18 SR …; AS ... (BBl
2004
7269)
19 SR …; AS ... (BBl
2004
7269)
Öffentlichkeitsgesetz 7280
5. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199420
über kriminalpolizeiliche
Zentralstellen des Bundes
Art. 14 Abs. 2 und 3
2 Jede Person kann vom Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten21
verlangen, dass er prüfe, ob bei einer Zentralstelle rechtmässig
Daten über
sie bearbeitet werden. Der Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte teilt der
gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort
mit, dass in bezug
auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden
oder dass er bei
Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine
Empfehlung zu deren
Behebung an die Zentralstelle gerichtet habe.
3 Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen.
Die betroffene Person
kann jedoch von der Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitskommission
verlangen, dass diese die Mitteilung des Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung
überprüfe. Die Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitskommission teilt ihr
in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass die Prüfung im
begehrten Sinne
durchgeführt wurde.
20 SR 360
21 «Der Datenschutzbeauftragte» bezeichnet die Amtsstelle nach
Artikel 26 ff. des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR
235.1),
weshalb auf die sprachliche
Gleichbehandlung der Geschlechter verzichtet wird.
Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2004/7269.pdf oder http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/152.3.de.pdf