Zusammenfassend möchte ich 3 Sachverhalte korrigieren:
Es ist falsch, dass Deutschland auf dem Gebiet des
Informationszugangs keine völkerrechtlichen Verpflichtungen hat. Ich
werde dokumentieren, dass das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
ein Menschenrecht des Zivilpaktes (IPbpR) und Rechtsprechung des EGMR
ist, das international als Voraussetzung für eine Demokratie anerkannt
ist. Das IFG des Bundes erfüllt Mindeststandards des Menschenrechts des
Informationszuganges nicht.
Recherchen des Schwedische Reichtags ("Utredningstjänsten"),
werden automatisch öffentlich, falls sie in der Öffenlichkeit durch den
Auftragggeber erwähnt werden. Urheberrechtsfragen und Verbote der
Veröffentlichung sind unbekannt: Aus Steuergeldern finanziertes "Wissen"
"gehört" den Bürgern.
Die schwedische "Tryckfrihetsförordningen"
(wörtlich Druckfreiheitsverordnung) ist Teil
der Verfassung und enthält die Freiheit von Druckerzeugnissen
von Regierung, Parlamenten und Gerichten (="Public Authority"). Insofern werden die englische und
deutsche Übersetzung ("Gesetz über die Pressefreiheit") falsch
verstanden, wenn daraus ein Gesetzescharakter (IFG)
abgeleitet und Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung
verstanden wird. Eine abweichende Definition
von "Public Authority" findet sich nicht in der
"Tryckfrihetsförordningen", was auch die englische
Übersetzung zeigt. Schon gar nicht kann damit nur eine Behörde
gemeint sein.
Im Gutachten auf Seite 56 steht:
"Wenngleich es sich bei dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes um ein
rein innerstaatliches Gesetz handelt, das nicht in Erfüllung
europarechtlicher oder völkerrechtlicher Vorgaben (... erlassen wurde)"
Es besteht schon seit dem Jahre 1981 eine Empfehlung des
Europarates "Recommendation
No. R (81) 19" on the access to information held by public
authorities." das IFGe empfiehlt. Viele Staaten haben daraufhin
im Gegensatz zu Deutschland IFG verabschiedet.
Der Vorschlag Hessens den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Grundgesetz zu
verankern hat in der Verfassungskommission von Bund und Ländern im Jahre
1993 im Zuge der Diskussion um eine Änderung des Grundgesetzes im Rahmen
der Wiedervereinigung schon eine Mehrheit erreicht, allerdings wurde die
notwendige zweidrittel Mehrheit damals wegen des Widerstands der CDU/CSU
noch nicht erreicht (BT Drucksache
12/6000, Kapitel 3.4).
Nachdem mehr als 50 Staaten in ihren Verfassungen den Zugang zu amtlichen
Dokumenten verwirklicht haben, hat der UN Special Rapporteur on the
promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression
im Bericht E/CN.4/1998/40
28 Januar 1998, UN,
OSCE and AOS Joint Declaration vom 26. November 1999 und E/CN.4/2000/63
18 Januay 2000 den Zugang zu amtlichen Dokumenten als Menschenrecht
anerkannt.
„Zugang zu
Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht,
das auf nationaler Ebene durch eine umfassende Gesetzgebung
gewährleistet sein muss, die auf dem Prinzip der größtmöglichen
Offenlegung basiert."
Anhörung zum Hessischen Transparenzgesetz (Hess.TG): Menschenrecht
Informationszugang verwirklichen
Die OSZE hat im April 2012 in ihren Kommentaren zum Entwurf eines
Transparenz- und Informationszugangsgesetzes in Spanien den
Menschenrechtscharakter des Informationszugangs dokumentiert, mit
Hinweis auf OSZE, Zivilpakt und EGMR [siehe Quelle
1: "International documents (...) state that access to information
is a fundamental human right and an essential condition for all
democratic societies."].
Die Rechtsprechung des EMGR wurde auch in den Sachverständigenbeiträgen
bei der Evaluation des IFG des Bundes am 24.9.2012
angesprochen.
Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG („die
Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“) an die über Art. 59
Abs. 2 transformierten Vorschriften des Zivilpaktes und EKMR gebunden.
Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung
dieser Vorschriften vertraut zu machen. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht
jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird,
der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der
Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten
Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch
Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale
Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG
Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Damit haben Zivilpakt und
EKMR den Rang eines Bundesgesetzes.
Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist nun ein
Menschenrecht gemäß Zivilpakt [2,
5, 6] und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte [7] aufgrund der Europäischen Konvention für
Menschenrechte (EKMR) [3],
wird international als Voraussetzung für die Demokratie angesehen und
ist wichtig im Kampf gegen Korruption.
Der Allgemeine Kommentar (Nr. 34) des Menschenrechtsausschuss der
Vereinten Nationen am 21. Juli 2011 zu Artikel 19 des Internationalen
Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) lautet u. a. [5]:
Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen wird
detailliert betrachtet; um diesem (Menschen-)Recht Nachdruck zu
verleihen, werden Staaten ermutigt, „staatliche Informationen von
öffentlichem Interesse proaktiv öffentlich zu machen“. Staaten sollten
ebenfalls „alle Anstrengungen unternehmen, einen einfachen, schnellen,
effektiven und praktikablen Zugang zu solchen Informationen
sicherzustellen, (mit Hilfe von Informationsfreiheitsgesetzen)“.)
Obwohl ich Ihnen das schon am 28.1.2012 mitgeteilt habe fehlt das im
Gutachten. Die introvertierte Haltung beim Menschenrecht
Informationszugang in Deutschland ist mit den Tatsachen unvereinbar und
unwissenschaftlich.
Wie erreicht man in Skandinavien kostenlose und rasche Antworten
für Akteneinsicht?
Legt man internationale Mindeststandards maximaler Offenheit, rascher
Antwort und geringer Kosten beim Menschenrecht Informationszugang zugrunde
haben 88 Staaten mit
ca. 5,5
Milliarden, d. h. 78 % der Bürger auf der Welt haben ein
besseres Informationsfreiheitsgesetz als deutsche Bürger im Bund (http://www.rti-rating.org/country-data/).
Dass es auch anders geht zeigt Norwegen: In "Electronic
public records" (Offentlig elektronisk postjournal OEP.no) sind
Metadaten aller Dokumente der staatlichen Verwaltung (ca. eine Million pro
Jahr) in einer suchbaren Datenbase veröffentlicht. 2012
gab es 201 459 Anfragen. Der Antragsteller sucht und findet die
Dokumentnummer selber und hat Anspruch Dokumente kostenlos innerhalb von 1
bis 3 Tagen zu erhalten. Damit werden Mindestandards des Menschenrechts
Informationszugangs respektiert.
Mindeststandards werden in der Zehnten gemeinsame Erklärung der vier
internationalen Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit
(UN, OAS, OSCE, ACHPR) vom 3. Februar 2010: http://merlin.obs.coe.int/iris/2010/5/article1
angesprochen (11): "Obwohl in den letzten zehn Jahren große Fortschritte
bei der Anerkennung des Rechts auf Information erzielt wurden, bleibt hier
- als vierte Herausforderung - noch viel zu tun... Viele Gesetze (zum
Recht auf Information), die verabschiedet wurden, genügen den
internationalen Mindeststandards nicht, und die Bemühungen, sie
umzusetzen, sind in vielen Ländern zu gering."
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu
Artikel 10 der Europäische Konvention für Menschenrechte (EMRK)
hat sich weiterentwickelt und umfasst den Zugang zu Dokumenten der
öffentlichen Verwaltung für "watchdogs" Funktion und Rolle wie Presse,
NGOs und auch Historiker [Quelle
7].
Inzwischen hat also sowohl die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes als auch der Zivilpakt der UN dieses Menschenrecht
anerkannt und können nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
angerufen werden. Allerdings nutzen Gerichte die falschen Angaben der
Rechtswissenschaft Bürgern das Mernschenrecht des Informationszugangs zu
verweigern.
Das Verwaltungsgericht München führt im Urteil
Az. M 17 K 12.3408 gegen die Anerkennung des Zugangs zu amtlichen
Dokumenten in der Rechtsprechung der Jahre 2006 bis 2013 des Europäischen
Gerichtshofes in Bayern folgendes an:
Diesem Ergebnis stehen auch Art. 10 EMRK und Art. 19 (2)
IPbpR nicht entgegen: Diese Vorschriften beinhalten die
Informationsfreiheit bzw. das Recht sich Informationen zu beschaffen.
Ebenso wie die entsprechende Regelung in Art. 5 GG beziehen sich aber
grundsätzlich nur auf allgemein zugängliche Informationen (vgl.
BVerwG, U.v. 16.9.1980 - 1 C 52.75 - BVerwGE 61,15)
Offensichtlich ist das fehlerhaft und es bleibt hier sowohl Logik als auch
Vernunft auf der Strecke. Dabei handelt es sich um Akteneinsicht in
die Ablehnung der Vorschläge des Menschenrechtskommissars des Europarates
in den Schreiben des Staatsministeriums des Innern und der Justiz:
Schulungen in Menschenrechten haben diese Richter offensichtlich nötig.
Im Gutachten Seite 58 steht:
In Schweden wird der Reichstag generell nicht als Behörde
im Sinne des IFG betrachtet. Dennoch stellt das
Pressefreiheitsgesetz den Reichstag mit Behörden gleich.
Die schwedische "Tryckfrihetsförordningen"
(wörtlich Druckfreiheitsverordnung) ist Teil der
Verfassung und enthält die Freiheit der Druckerzeugnisse
von Regierung, Parlamenten und Gerichten (="Public Authority"). Die englische Übersetzung "The
Freedom of the Press Act" versucht aufgrund des
Inhaltes international verständlicher Bezeichnungen zu finden. Es enthält
2 Kapitel: "Chapter 1 On the Freedom of the Press" und "Chapter
2 On the Public Nature of Official Documents". In Artikel 3 "A
document is official if it is in the keeping of a public authority" wird
das mit "public authority" verknüft. Eine "pubic authority" ist im
Englischen als auch Schwedischen ("myndighet") sowohl Regierung, Parlament
als auch Gericht. "Behörde" ist zwar ein zentraler Ausdruck des deutschen
IFG es ist aber völlig daneben, diesen Begriff ins "schwedische IFG"
hineinzulesen. Sebst wenn man Artikel 5: "For the purposes of the present
chapter the Parliament, the General Assembly of the Church, and any local
government assembly vested with powers of decision-making shall be equated
with a public authority." als Ausweitung ansieht (was der Wortlaut
isoliert gesehen zulässt) ist Artikel 5 ja trotzdem Teil des Kapitel 2 des
"The Freedom of the Press Acts". Hier wird auch die Staatskirche
einbezogen. Allerdings wird wie gesagt nirgends "public authority" als
Behörde definiert.
Der "Utredningstjänsten" des schwedischen Reichstages (etwa:
Recherche-Service auf Deutsch oder "research service" auf Englisch) (siehe
Seite 58 des Gutachtens) teilt auf seiner Websiete mit (http://www.riksdagen.se/sv/Sa-funkar-riksdagen/Forvaltningen/Organisation/Utredningstjansten/)
das Recherchen automatisch öffentlich werden, falls sie in der
Öffentlichkeit durch den Auftraggeber erwähnt werden. Damit kann der
schwedische Wähler kontrollieren, ob richtig zitiert wurde.
Damit wird angesprochen wer in der repräsentativen Demokratie der
eigentliche Chef ist und damit auch informiert sein muss:
In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes
durch die Wahl der Volksvertretung mediatisiert, also nicht
dauernd unmittelbar ausgeübt. Die Wahl ist dabei das wesentliche Element
des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen. Im
Wahlakt erschöpft sich dieser Prozess allerdings nicht. Denn das Recht
des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich
nicht nur darin, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen
Prozess der politischen Meinungsbildung, der Bildung der „öffentlichen
Meinung“. Die demokratische Ordnung ist deswegen durch einen
parlamentsübergreifenden Prozesscharakter gekennzeichnet. Die
parlamentarische Kontrolle der Regierung, die den demokratischen
Verantwortlichkeitszusammenhang gegenüber dem Repräsentationsorgan
herstellt, schließt deswegen eine Kontrolle durch die öffentliche
Meinung, die auf fundierte Informationen angewiesen ist, nicht aus.
Vielmehr können sich diese verschiedenen Kontrollen auch ergänzen.
(Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) im Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4.11)
Deshalb ist jeder Eingriff in das Recht des Souveräns der Demokratie sich
zu informieren in einem Spannungsverhältnis zur demokratischen Ordnung.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: YOUTH
INITIATIVE FOR HUMAN RIGHTS v. SERBIA(Application
no. 48135/06): http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-120955
nimmt Bezug auf den Zivilpakt und gemeinsame
Erklärung der UN, OSZE und AOS
Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit vom 6.12.2004
Zehnte
gemeinsame Erklärung der vier internationalen
Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit (UN,
OAS, OSCE, ACHPR) vom 3. Februar 2010: http://merlin.obs.coe.int/iris/2010/5/article1
In Mecklenburg/Pöppelmann,
Informationsfreiheitsgesetz, 2009, S. 17ff) wird diese Arbeit so
zitiert: "Das IFG aktiviert - um eine Begriffsbildung von Rossi verwenden
- das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG der Informationsfreiheit. Der
Gesetzgeber erklärt nunmehr für gewisse Informationen, nämlich solche, die
nach dem IFG zugänglich sind, dass diese im Sinne des Art. 5 Abs, 1 Satz 1
GG "allgemein zugänglich seinen.
Ich möchte Ihnen für diese völkerrechts- und menschenrechtsfreundliche
Interpretation des Grundgesetzes danken. Die Internationale Entwicklung
mit ca. 50
Staaten mit Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der
Verfassung.
International ist der Menschenrechtscharakter nun in der Rechtsprechung
des EGMR
und dem Zivilpakt anerkannt.
Ist Deutschland auf dem Weg ein Schlusslicht weltweit zu werden?
„Zugang zu
Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht,
das auf nationaler Ebene durch eine umfassende Gesetzgebung
gewährleistet sein muss, die auf dem Prinzip der größtmöglichen
Offenlegung basiert."
Dies wird auch im "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR" (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische
Rechte, Zivilpakt) bestätigt (Anlage):
"18.
Article 19, paragraph 2 embraces a general right of access to
information held by public bodies. Such information includes all
records held by a public body, regardless of the form in which the
information is stored, its source and the date of production."
"19. (...) States parties should also enact the
necessary procedures, whereby one may gain access to information, such
as by means of freedom of information legislation."
Ist Deutschland auf dem Weg ein Schlusslicht weltweit zu werden?
Deutschland
sollte, um zu Europa und der Welt aufzuschließen,
Informationsfreiheitsgesetze in den Bundesländern verabschieden, das
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verbessern und die Konventionen
gegen Korruption des Europarates und der Vereinten Nationen ratifizieren
(Siehe Forderungen 2,3,4, 34 und 35 von Transparency
Deutschland): Ist Deutschland auf dem Weg ein Schlusslicht weltweit zu werden?
Mehr als 115
Staaten (https://www.rti-rating.org/country-data/)
mit mehr als 5,5
Milliarden Einwohnern haben entweder
Informationsfreiheitsgesetze oder entsprechende
Verfassungsbestimmungen. In 5 Bundesländern d. h. der Hälfte der
Bevölkerung in Deutschland fehlen generelle (über VIG und UIG
hinausgehende) Informationsfreiheitsgesetze.
Ist Deutschland auf dem Weg ein Schlusslicht weltweit zu
werden?
Als
Aktivist habe ich folgende Pläne:
Brief an Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen bezüglich
fehlendem Menschenrecht des Informationszugangs des Zivilpaktes (wie Anlage
1),
Klage gegen Ablehnung der Akteneinsicht in die Gründe, dass der
Bayerische Landtag die Vorschläge des Menschenrechtskommissars des
Europarates nicht umgesetzt hat (Anlage
2).
Ich hoffe, dass Ihre Interpretation an Zustimmung gewinnt.
Ich sende auch eine Kopie an den Verfasser des Buches Dr Wilhelm
Mecklenburg.
Evaluation des Informationsfreiheistgesetzes aus internationaler
Perspektive