Betreff: Rechtswissenschaft muss lernen Tatsachen anzuerkennen, um als Wissenschaft gelten zu können
Von: "walter.keim Gmail" <walter.keim@gmail.com>
Datum: 03/08/2013 11:19
An: "Professor Dr. Matthias Rossi" <rossi@jura.uni-augsburg.de>
CC: Frank Reitemeyer, RA Olaf Grunert, Dr Wilhelm Mecklenburg IFG <wmecklenburg@t-online.de>

Englishin English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/files/enforce_access_to_information.html


Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Saupstadringen 61A
N-7078 Saupstad, den 3.8.2012


Prof. Dr. Matthias Rossi
Universität Augsburg
Juristische Fakultät
Universitätsstr. 24
D-86159 Augsburg


Kopie: Frank Reitemeyer, Dr. Wilhelm Mecklenburg, RA Olaf Grunert.

Sehr geehrter Herr Rossi,

ich beziehe mich auf Ihr Rechtsgutachten "Anwendung des IFG auf die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages". Dabei wird dem VG Berlin: "Informationsfreiheitsgesetz gilt auch für Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages" (Urteil vom 01.12.2011, Az.: VG 2 K 91.11) widersprochen.
Das Gutachten darf merkwürdigerweise nicht veröffentlicht werden. Ich habe aber individuell angefragt und es über FragdenStaat angefordert bekommen.

Zusammenfassend möchte ich 3 Sachverhalte korrigieren:
  1. Es ist falsch, dass Deutschland auf dem Gebiet des Informationszugangs keine völkerrechtlichen Verpflichtungen hat. Ich werde dokumentieren, dass das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ein Menschenrecht des Zivilpaktes (IPbpR) und Rechtsprechung des EGMR ist, das international als Voraussetzung für eine Demokratie anerkannt ist. Das IFG des Bundes erfüllt Mindeststandards des Menschenrechts des Informationszuganges nicht.
  2. Recherchen des Schwedische Reichtags ("Utredningstjänsten"), werden automatisch öffentlich, falls sie in der Öffenlichkeit durch den Auftragggeber erwähnt werden. Urheberrechtsfragen und Verbote der Veröffentlichung sind unbekannt: Aus Steuergeldern finanziertes "Wissen" "gehört" den Bürgern.
  3. Die schwedische "Tryckfrihetsförordningen" (wörtlich Druckfreiheitsverordnung) ist Teil der Verfassung und enthält die Freiheit von Druckerzeugnissen von Regierung, Parlamenten und Gerichten (="Public Authority"). Insofern werden die englische und deutsche Übersetzung ("Gesetz über die Pressefreiheit") falsch verstanden, wenn daraus ein Gesetzescharakter (IFG) abgeleitet und Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung verstanden wird. Eine abweichende Definition von "Public Authority" findet sich nicht in der "Tryckfrihetsförordningen", was auch die englische Übersetzung zeigt. Schon gar nicht kann damit nur eine Behörde gemeint sein.

Im Gutachten auf Seite 56 steht:

"Wenngleich es sich bei dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes um ein rein innerstaatliches Gesetz handelt, das nicht in Erfüllung europarechtlicher oder völkerrechtlicher Vorgaben (... erlassen wurde)"

Es besteht schon seit dem Jahre 1981 eine Empfehlung des Europarates "Recommendation No. R (81) 19" on the access to information held by public authorities." das IFGe empfiehlt. Viele Staaten haben daraufhin im Gegensatz zu Deutschland IFG verabschiedet.

Der Vorschlag Hessens den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Grundgesetz zu verankern hat in der Verfassungskommission von Bund und Ländern im Jahre 1993 im Zuge der Diskussion um eine Änderung des Grundgesetzes im Rahmen der Wiedervereinigung schon eine Mehrheit erreicht, allerdings wurde die notwendige zweidrittel Mehrheit damals wegen des Widerstands der CDU/CSU noch nicht erreicht (BT Drucksache 12/6000, Kapitel 3.4).

Nachdem mehr als 50 Staaten in ihren Verfassungen den Zugang zu amtlichen Dokumenten verwirklicht haben, hat der UN Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression im Bericht E/CN.4/1998/40 28 Januar 1998, UN, OSCE and AOS Joint Declaration vom 26. November 1999 und E/CN.4/2000/63 18 Januay 2000 den Zugang zu amtlichen Dokumenten als Menschenrecht anerkannt.

In der Gemeinsame Erklärung der UN, OSZE und AOS Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit vom 6.12.2004 wird bestätigt, dass die Informationszugang ein Menschenrecht ist: [4]:

„Zugang zu Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht, das auf nationaler Ebene durch eine umfassende Gesetzgebung gewährleistet sein muss, die auf dem Prinzip der größtmöglichen Offenlegung basiert."

Anhörung zum Hessischen Transparenzgesetz (Hess.TG): Menschenrecht Informationszugang verwirklichen

Die OSZE hat im April 2012 in ihren Kommentaren zum Entwurf eines Transparenz- und Informationszugangsgesetzes in Spanien den Menschenrechtscharakter des Informationszugangs dokumentiert, mit Hinweis auf OSZE, Zivilpakt und EGMR [siehe Quelle 1: "International documents (...) state that access to information is a fundamental human right and an essential condition for all democratic societies."]. 

Die Rechtsprechung des EMGR wurde auch in den Sachverständigenbeiträgen bei der Evaluation des IFG des Bundes am 24.9.2012 angesprochen.

Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG („die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“) an die über Art. 59 Abs. 2 transformierten Vorschriften des Zivilpaktes und EKMR gebunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Damit haben Zivilpakt und EKMR den Rang eines Bundesgesetzes.

Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist nun ein Menschenrecht gemäß Zivilpakt [2, 5, 6] und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [7] aufgrund der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EKMR) [3], wird international als Voraussetzung für die Demokratie angesehen und ist wichtig im Kampf gegen Korruption.

Der Allgemeine Kommentar (Nr. 34) des Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen am 21. Juli 2011 zu Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) lautet u. a. [5]:

Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen wird detailliert betrachtet; um diesem (Menschen-)Recht Nachdruck zu verleihen, werden Staaten ermutigt, „staatliche Informationen von öffentlichem Interesse proaktiv öffentlich zu machen“. Staaten sollten ebenfalls „alle Anstrengungen unternehmen, einen einfachen, schnellen, effektiven und praktikablen Zugang zu solchen Informationen sicherzustellen, (mit Hilfe von Informationsfreiheitsgesetzen)“.)
Das neueste Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte YOUTH INITIATIVE FOR HUMAN RIGHTS v. SERBIA (Application no. 48135/06) vom 25 Juni 2013 bezüglich des Menschenrechtes des Informationszugangs urteilt, das der Zivilpakt (IPbpR) und die Erklärung der UN, OSZE und OAS Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit 2004 relevant sind.

Obwohl ich Ihnen das schon am 28.1.2012 mitgeteilt habe fehlt das im Gutachten. Die introvertierte Haltung beim Menschenrecht Informationszugang in Deutschland ist mit den Tatsachen unvereinbar und unwissenschaftlich.

Wie erreicht man in Skandinavien kostenlose und rasche Antworten für Akteneinsicht? Legt man internationale Mindeststandards maximaler Offenheit, rascher Antwort und geringer Kosten beim Menschenrecht Informationszugang zugrunde haben 88 Staaten mit ca. 5,5 Milliarden, d. h. 78 % der Bürger auf der Welt haben ein besseres Informationsfreiheitsgesetz als deutsche Bürger im Bund (http://www.rti-rating.org/country-data/).

Dass es auch anders geht zeigt Norwegen: In "Electronic public records" (Offentlig elektronisk postjournal OEP.no) sind Metadaten aller Dokumente der staatlichen Verwaltung (ca. eine Million pro Jahr) in einer suchbaren Datenbase  veröffentlicht. 2012 gab es 201 459 Anfragen. Der Antragsteller sucht und findet die Dokumentnummer selber und hat Anspruch Dokumente kostenlos innerhalb von 1 bis 3 Tagen zu erhalten. Damit werden Mindestandards des Menschenrechts Informationszugangs respektiert.

Mindeststandards werden in der Zehnten gemeinsame Erklärung der vier internationalen Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit (UN, OAS, OSCE, ACHPR) vom 3. Februar 2010: http://merlin.obs.coe.int/iris/2010/5/article1 angesprochen (11): "Obwohl in den letzten zehn Jahren große Fortschritte bei der Anerkennung des Rechts auf Information erzielt wurden, bleibt hier - als vierte Herausforderung - noch viel zu tun... Viele Gesetze (zum Recht auf Information), die verabschiedet wurden, genügen den internationalen Mindeststandards nicht, und die Bemühungen, sie umzusetzen, sind in vielen Ländern zu gering."

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 10 der Europäische Konvention für Menschenrechte (EMRK) hat sich weiterentwickelt und umfasst den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung für "watchdogs" Funktion und Rolle wie Presse, NGOs und auch Historiker [Quelle 7].

Inzwischen hat also sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als auch der Zivilpakt der UN  dieses Menschenrecht anerkannt und können nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs angerufen werden. Allerdings nutzen Gerichte die falschen Angaben der Rechtswissenschaft Bürgern das Mernschenrecht des Informationszugangs zu verweigern.

Das Verwaltungsgericht München führt im Urteil Az. M 17 K 12.3408 gegen die Anerkennung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten in der Rechtsprechung der Jahre 2006 bis 2013 des Europäischen Gerichtshofes in Bayern folgendes an:
Diesem Ergebnis stehen auch Art. 10 EMRK und Art. 19 (2) IPbpR nicht entgegen: Diese Vorschriften beinhalten die Informationsfreiheit bzw. das Recht sich Informationen zu beschaffen. Ebenso wie die entsprechende Regelung in Art. 5 GG beziehen sich aber grundsätzlich nur auf allgemein zugängliche Informationen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1980 - 1 C 52.75 - BVerwGE 61,15)
Offensichtlich ist das fehlerhaft und es bleibt hier sowohl Logik als auch Vernunft auf der Strecke. Dabei handelt es sich um  Akteneinsicht in die Ablehnung der Vorschläge des Menschenrechtskommissars des Europarates in den Schreiben des Staatsministeriums des Innern und der Justiz: Schulungen in Menschenrechten haben diese Richter offensichtlich nötig.

Im Gutachten Seite 58 steht:
In Schweden wird der Reichstag generell nicht als Behörde im Sinne des IFG betrachtet. Dennoch stellt das Pressefreiheitsgesetz den Reichstag mit Behörden gleich.
Die schwedische "Tryckfrihetsförordningen" (wörtlich Druckfreiheitsverordnung) ist Teil der Verfassung und enthält die Freiheit der Druckerzeugnisse von Regierung, Parlamenten und Gerichten (="Public Authority"). Die englische Übersetzung "The Freedom of the Press Act" versucht aufgrund des Inhaltes international verständlicher Bezeichnungen zu finden. Es enthält 2 Kapitel: "Chapter 1  On the Freedom of the Press" und "Chapter 2  On the Public Nature of Official Documents". In Artikel 3 "A document is official if it is in the keeping of a public authority" wird das mit "public authority" verknüft. Eine "pubic authority" ist im Englischen als auch Schwedischen ("myndighet") sowohl Regierung, Parlament als auch Gericht. "Behörde" ist zwar ein zentraler Ausdruck des deutschen IFG es ist aber völlig daneben, diesen Begriff ins "schwedische IFG" hineinzulesen. Sebst wenn man Artikel 5: "For the purposes of the present chapter the Parliament, the General Assembly of the Church, and any local government assembly vested with powers of decision-making shall be equated with a public authority." als Ausweitung ansieht (was der Wortlaut isoliert gesehen zulässt) ist Artikel 5 ja trotzdem Teil des Kapitel 2 des "The Freedom of the Press Acts". Hier wird auch die Staatskirche einbezogen. Allerdings wird wie gesagt nirgends "public authority" als Behörde definiert.  

Der "Utredningstjänsten" des schwedischen Reichstages (etwa: Recherche-Service auf Deutsch oder "research service" auf Englisch) (siehe Seite 58 des Gutachtens) teilt auf seiner Websiete mit (http://www.riksdagen.se/sv/Sa-funkar-riksdagen/Forvaltningen/Organisation/Utredningstjansten/) das Recherchen automatisch öffentlich werden, falls sie in der Öffentlichkeit durch den Auftraggeber erwähnt werden. Damit kann der schwedische Wähler kontrollieren, ob richtig zitiert wurde.

Damit wird angesprochen wer in der repräsentativen Demokratie der eigentliche Chef ist und damit auch informiert sein muss:

In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes durch die Wahl der Volksvertretung mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt. Die Wahl ist dabei das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen. Im Wahlakt erschöpft sich dieser Prozess allerdings nicht. Denn das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur darin, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, der Bildung der „öffentlichen Meinung“. Die demokratische Ordnung ist deswegen durch einen parlamentsübergreifenden Prozesscharakter gekennzeichnet. Die parlamentarische Kontrolle der Regierung, die den demokratischen Verantwortlichkeitszusammenhang gegenüber dem Repräsentationsorgan herstellt, schließt deswegen eine Kontrolle durch die öffentliche Meinung, die auf fundierte Informationen angewiesen ist, nicht aus. Vielmehr können sich diese verschiedenen Kontrollen auch ergänzen.  (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4.11)

Deshalb ist jeder Eingriff in das Recht des Souveräns der Demokratie sich zu informieren in einem Spannungsverhältnis zur demokratischen Ordnung.

Mit freundlichen Grüßen aus Norwegen

--
Walter Keim
Netizen: http://walter.keim.googlepages.com
Global Right to Information Rating Map: http://wkeim.bplaced.net/RTI-Rating.htm
UN Universal Periodic Review (UPR) result:
http://wkeim.bplaced.net/files/foi-upr-de.htm#result
Will CoE Support the Human Right of Access to Information
in Germany? http://t.co/AavLgnOnz2
Is it possible to enforce access to information in Bavaria?
http://wkeim.bplaced.net/files/enforce_access_to_information.html


Anhörung zum Hessischen Transparenzgesetz (Hess.TG): Menschenrecht Informationszugang verwirklichen Quellen:
  1. OSZE, April 2012: COMMENTS ON THE DRAFT LAW ON TRANSPARENCY, ACCESS TO INFORMATION AND GOOD GOVERNANCE OF SPAIN: http://www.osce.org/fom/89577
  2. Zugang zu amtlichen Dokumenten ist ein Menschenrecht der VN: https://www.right2info.org/international-standards#section-1
  3. Zugang zu amtlichen Dokumenten in Europäischer Konvention für Menschenrechte: https://www.right2info.org/international-standards#section-5
  4. Gemeinsame Erklärung 2004 der drei Sonderbeauftragten von UN, OSZE und AOS für den Schutz der Meinungsfreiheit: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1
  5. "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR" (Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Zivilpakt): http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrc/comments.htm (Deutsch: http://merlin.obs.coe.int/iris/2011/10/article1)
  6. Klagen bei den VN gegen Staaten, die gegen das Menschenrecht des Zugangs zu amtlichen Dokumenten verstoßen: http://right2info.org/cases#section-6
  7. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte: http://right2info.org/cases#section-2
  8. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: YOUTH INITIATIVE FOR HUMAN RIGHTS v. SERBIA (Application no. 48135/06): http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-120955
    nimmt Bezug auf den Zivilpakt und gemeinsame Erklärung der UN, OSZE und AOS Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit vom 6.12.2004
  9. Utredningstjänsten Riksdag: http://www.riksdagen.se/sv/Sa-funkar-riksdagen/Forvaltningen/Organisation/Utredningstjansten/
  10. 06.07.2013: Urteilskritik Verpflichtungsklage Az. M 17 K 12.3408 mit einigen Fehlern und Irrtümern im Urteil: http://wkeim.bplaced.net/files/vgm-130706.html
  11. Zehnte gemeinsame Erklärung der vier internationalen Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit (UN, OAS, OSCE, ACHPR) vom 3. Februar 2010: http://merlin.obs.coe.int/iris/2010/5/article1
  12. Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationszugang im Bundesgesetzblatt (BGBl.): http://wkeim.bplaced.net/IFG.htm#Europarat


Emne: International ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ein Menschenrecht
Dato: Sat, 28 Jan 2012 13:19:13 +0100
Fra: Walter Keim <walter.keim@gmail.com>
Til: Professor Dr. Matthias Rossi <rossi@jura.uni-augsburg.de>
CC: Dr Wilhelm Mecklenburg IFG <wmecklenburg@t-online.de>


Sehr geehrter Herr Professor Rossi,

ich beziehe mich auf Ihre Habilitation Rossi, Informationszugangsfreiheit und Verfassungsrecht : zu den Wechselwirkungen zwischen Informationsfreiheitsgrenzen und der Verfassungsordnung in Deutschland, Berlin 2004.

In Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, S. 17ff) wird diese Arbeit so zitiert: "Das IFG aktiviert - um eine Begriffsbildung von Rossi verwenden - das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG der Informationsfreiheit. Der Gesetzgeber erklärt nunmehr für gewisse Informationen, nämlich solche, die nach dem IFG zugänglich sind, dass diese im Sinne des Art. 5 Abs, 1 Satz 1 GG "allgemein zugänglich seinen.

Ich möchte Ihnen für diese völkerrechts- und menschenrechtsfreundliche Interpretation des Grundgesetzes danken. Die Internationale Entwicklung mit ca. 50 Staaten mit Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung.

International ist der Menschenrechtscharakter nun in der Rechtsprechung des EGMR und dem Zivilpakt anerkannt.

Ist Deutschland auf dem Weg ein Schlusslicht weltweit zu werden?

Die UN, OSZE und AOS in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004 bestätigen, dass die Informationsfreiheit ein Menschenrecht ist: (Anlage):

„Zugang zu Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht, das auf nationaler Ebene durch eine umfassende Gesetzgebung gewährleistet sein muss, die auf dem Prinzip der größtmöglichen Offenlegung basiert."

Dies wird auch im "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR" (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Zivilpakt) bestätigt (Anlage):

"18.   Article 19, paragraph 2 embraces a general right of access to information held by public bodies. Such information includes all records held by a public body, regardless of the form in which the information is stored, its source and the date of production."
"19.   (...) States parties should also enact the necessary procedures, whereby one may gain access to information, such as by means of freedom of information legislation."

Ist Deutschland auf dem Weg ein Schlusslicht weltweit zu werden? Deutschland sollte, um zu Europa und der Welt aufzuschließen, Informationsfreiheitsgesetze in den Bundesländern verabschieden, das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verbessern und die Konventionen gegen Korruption des Europarates und der Vereinten Nationen ratifizieren (Siehe Forderungen 2,3,4, 34 und 35 von Transparency Deutschland):
Ist Deutschland auf dem Weg ein Schlusslicht weltweit zu werden?
  1. 84 Staaten mit ca. 4,5 Milliarden Bürger auf der Welt haben ein besseres Informationsfreiheitsgesetz als deutsche Bürger im Bund (http://www.rti-rating.org/country-data/). 
  2. Mehr als 115 Staaten (https://www.rti-rating.org/country-data/) mit mehr als 5,5 Milliarden Einwohnern haben entweder Informationsfreiheitsgesetze oder entsprechende Verfassungsbestimmungen. In 5 Bundesländern d. h. der Hälfte der Bevölkerung in Deutschland fehlen generelle (über VIG und UIG hinausgehende) Informationsfreiheitsgesetze.
  3. Die UN Konvention gegen Korruption ist zwar in mehr als 158 Staaten (Stand 13.12.2011) mit mehr als 6,5 Milliarden Einwohnern ratifiziert, nicht aber von Deutschland (Anlage).
  4. Der Bundestag verweigerte sich dem Vorschlag der Staatengruppe gegen Korruption GRECO des Europarates das Strafrechtsübereinkommen über Korruption SEV-Nr. : 173 und Zusatzprotokoll zu ratifizieren und die Transparenz der Parteienfinanzierung in Deutschland mit Hinweis auf Recommendation Rec(2003)4 zu verbessern (Anlage B, Anlage C). Deutschland ist das einzige Land in Europa, das weder die UN Konvention noch das Strafrechtsübereinkommen über Korruption ratifiziert hat (Anlage: http://www.lobbypedia.de/index.php/GRECO).

Ist Deutschland auf dem Weg ein Schlusslicht weltweit zu werden? Als Aktivist habe ich folgende Pläne:
  1. Brief an Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen bezüglich fehlendem Menschenrecht des Informationszugangs des Zivilpaktes (wie Anlage 1),
  2. Klage gegen Ablehnung der Akteneinsicht in die Gründe, dass der Bayerische Landtag die Vorschläge des Menschenrechtskommissars des Europarates nicht umgesetzt hat (Anlage 2).
Ich hoffe, dass Ihre Interpretation an Zustimmung gewinnt.

Ich sende auch eine Kopie an den Verfasser des Buches Dr Wilhelm Mecklenburg.

Evaluation des Informationsfreiheistgesetzes aus internationaler Perspektive

Mit freundlichen Grüßen

--
Walter Keim
Netizen: http://sites.google.com/site/walterkeim/
Who will support transparency in Germany: http://wkeim.bplaced.net/foi-ngo.htm http://wkeim.bplaced.net/files/if-dimr-pbt-en.htm


Entwicklung:


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