Sehr geehrter Herr Keim,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.12.2021, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen können:

Sie erkundigen sich danach, wie oft das Allgemeine Auskunftsrecht des Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) geltend gemacht und wie oft diesbezüglichen Ersuchen entsprochen wird.

Nach Art. 39 Abs. 1 S. 1 BayDSG hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Der Auskunftsanspruch besteht also grundsätzlich gegenüber jeder auskunftspflichtigen, öffentlichen Stelle im Sinne des Art. 1 BayDSG.

Statistiken dahingehend, wie oft das allgemeine Auskunftsrecht gegenüber öffentlichen Stellen – also beispielweise Behörden des Freistaates Bayern oder etwa auch Kommunen – geltend gemacht wird, existieren allerdings nicht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Gabriel Rackl
Regierungsrat
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Bayer. Staatsministerium des
Innern, für Sport und Integration, 15.12.21

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