Entwurf Version 0.0

Walter Keim E-mail: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 9.5.01

An den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin

Petition: Stärkung der Bürgerrechte auf Einsicht, Antworten auf Beschwerden und Information über eigene Rechte 

Sehr geehrter Herr Hauck,

mit Bezug auf ihr Schreiben vom 12.4.00 (der Petitionsausschuss "ist auch zuständig für die Behandlung der Bitten zur Bundesgesetzgebung") und die Verfahrensordnung des Petitionsausschusses übersende ich folgendes: 

Diese Petition betrifft folgende Rechte im Bereich des Sozialgesetzbuches und gegenüber Ärzten:
1.Recht auf Akteneinsicht.
2.Recht auf Rechtsbelehrungen und Information über eigene Rechte.
3.Recht auf Antworten auf Klagen. 

Aufgrund der Bundesgesetze war der Petitionsausschuss des Landtages nicht in der Lage meiner Petition 12/6907 voll zu entspechen. Bitte überzeugen Sie sich selbst anhand des norwegische Verwaltungsgesetzes (http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html und Öffentlichkeitsgesetz http://www.lovdata.no/all/nl-19700619-069.html), dass dort diese Rechte gewährt werden. Übersetzte Auszüge sind diesem Brief beigelegt.
Der Bundesgesetzgeber hat den Verfassungsauftrag der Neuordnung des Lebens nach demokratischen Regeln, (was Akteneinsicht, Rechtsbelehrungen und Recht auf Antworten den Bürgern angeht) nicht ausgeführt und ich fordere ihn deshalb auf das nachzuholen.
Da Sie bedauerlicherweise am 12.4.00 mein Anliegen als Klage gegen den Petitionsausschuss des Landtages Baden-Württemberg verstehen, lassen Sie mich prezisieren: Ich bin sehr zufrieden, dass der Landtag Baden-Württembergs trotz unzureichender Gesetze die AOK gerügt hat, ich kritisiere das Versagen des Bundesgesetzgebers (im Bereich der Ärzte ein völliges Versagen) selbstverständliche Bürgerrechte gesetzlich zu sichern. Die Beratugspfilcht nach § 7 SGB XI umfasst nur die Leistungen und nicht z. B. Klagerechte. In § 17 SGB I sind keine konkreten Zeiten genannt wie z. B. 1 Monat im norwegischen Verwaltungsgesetz § 11a. Der § 25 Abs. SGB X war nicht gut genug um Einsicht in die falschen Äusserungen der Sachbearbeiter im Zuge des Dienstaufsichtsverfahrens zu bekommen. Dass es sich dabei um keine "internen Papiere" handelt, zeigt ihre Vorlage beim Sozialgericht, das diese Rechte alle (wie auch die norwegischen Verwaltungsgesetze) anerkennt. 
Die skandalöse Entscheidung der Ärztekammer Nordwürttemberg vom 23.10.00 zeigt dass die Patienten im vorgerichtlichen Bereich in Deutschland (im Gegensatz zu Skandinavien und deutschen Gerichtsverfahren) völlig rechtlos sind. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat aus Rücksicht auf die Selbstverwaltung ....?
Das hat der Gesetzgeber der Bundes- und Landesgesetze zu verantworten, da eine unabhängige Beschwerdestelle fehlt. Außerdem sind subjektive Urteile der Ärzte von der Einsicht ausgenommen und das Berichtigungsrecht ist sehr eingeschränkt, verglichen mit Norwegen und deutschen Gerichtsverfahren.

Der Gesetzgeber von Nationalstaten ist soverän und frei. Genauso wie der norwegische Gesetzgeber bestimmen konnte dass 100 % seiner Bürger diese Rechte bekommen, können deutsche Gesetzgeber 99% der Bürger (diejenigen die nicht vor Gericht ziehen) davon ausschließen. Aber bei der völligen Rechtlosigkeit im vorgerichtlichen Bereich gegenüber Ärzten, sich selber als vorbildlichen Rechtsstaat zu feiern ist ein schlechter Witz.

Da ihr Schreiben vom 12.4.00 die Vorraussage enthält, dass der "Deutsche Bundestag ... nicht helfen kann", wird auf die Begründungspflicht des § 7.14.8 und 7.14.7 (Abschluß des Verfahrens) der "Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden" hingewiesen und ich fordere deshalb eine Begründung für Ihre Untätigkeit. 


Mit freundlichen Grüßen 

Walter Keim


Kopie: Rechtsausschuss des Bundestages


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