English translation (pdf)

(Unautorisierte Übersetzung: Auszüge aus dem Norwegischen:)
Ärztegesetz vom 13. Juni (Gesetz nr. 42) 1980 (http://wkeim.bplaced.net/Lov_om_leger.htm)

Kapitel I: Autorisation (Zulassung), Lizenz
Kapitel II: Die Rechte der Ärzte
Kapitel III: Die Pflichten der Ärzte
§ 24: Ein Arzt ist verpflichtet den Bestimmungen zu folgen, die für die ärztliche Tätigkeit im Gesetz und den gesetzlichen Vorschriften gegeben sind. Seine Tätigkeit unterliegt der Aufsicht des "Gesundheitsdirektörs" (etwa Gesundheitsamt?)
§43: Ein Arzt hat die Pflicht solche geordneten ärztlichen Unterlagen über seine Tätigkeit zu führen... Das Ministerium gibt nähere Vorschriften, wie die Unterlagen zu führen, aufzubewahren und zu behandeln sind.
§46: Das Recht des Patienten auf Einsicht in die ärztlichen Unterlegen
Ein Patient hat das Recht sich mit ärztlichen Unterlagen über ihn bekannt zu machen, es sei denn der Arzt findet das schädlich für seinen Gesundheitszustand oder sein Verhältnis zu Personen die ihm nahestehen... Wenn einem Patienten die Einsicht verweigert wird, kann er beim Ministerium klagen. Der Arzt macht den Patienten auf die Klagemöglichkeit aufmerksam und soweit möglich mit seinem Standpunkt.
Kapitel IV: Der staatliche Ärzterat
Kapitel V: Verschiedene Bestimmungen, Strafen, Inkrafttreten

Vorschriften über die ärztlichen Unterlagen von Ärzten und Krankenhäusern, Sozialdepartement, 17.3. (Nr. 277) 1989, aufgrund des Ärztegesetzes § 43

Kapitel 1: Der Gültigkeitsbereich der Vorschriften. Definitionen.
Kapitel 2: Regeln für ärztliche Unterlagen
§11: Berichtigung.
Findet eine Arzt, der ärztliche Unterlagen führt einen Fehler oder Mängel von Bedeutung, so soll er das berichtigen.
§12: Patientens Einsichtsrecht und Anspruch auf Berichtigung.
Ein Patient hat das Recht, Einsicht in die ärztlichen Unterlagen über ihn zu nehmen, siehe Arztgesetz § 46. Wenn ein Patient der Ansicht ist, dass die ärztlichen Unterlagen Fehler oder Mängel enthalten, oder ungebührliche Aussagen über ihn/sie kan der Betroffene eine Berichtigung verlangen (siehe § 11). Lehnt der Arzt die Berichtigung ab, muss er die Forderung in die Unterlagen aufnehmen und den Patienten darauf aufmerksam machen, dass er bei der Gesundheitsbehörde klagen kann. Nachdem eine Erklärung des Datenschutzbeauftragten eingeholt wurde, bestimmt die Gesundheitsbehörde ob und wie eine Berichtigung vorgenommen wird.

Warnung: Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der gegebenen Informationen.

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