Subject: Vorschlag Links auf Menschenrechtskonvention, Zivilpakt und Sozialpakt auf BMJ Seiten zu reparieren
From: Walter Keim
Date: Thu, 16 Aug 2007 18:28:20 +0200
To: "Hensen, Michael"
CC: presse@bmj.bund.de, info@artegic.de
BCC: Walter Keim AITeL , "forum.menschenrechte@debitel.net" , heinz@institut-fuer-menschenrechte.de, "Human Rights lobby-fuer-menschenrechte.de" , info@arbeitsstelle-menschenrechte.de, "info@forum-menschenrechte.de" , "info@institut-fuer-menschenrechte" , Menschenrechtsbüro , oim.menschenrechte@sbg.ac.at


Sehr geehrter Herr Hensen,

nachdem http://bundesrecht.juris.de/ nicht Menschenrechtspakte enthält, möchte ich anregen die Links auf der Seite des BMJ zu Menschenrechtspakten on Ordnung zu bringen: http://www.bmj.bund.de/enid/7590fdd18a6e89c561a3ad227d530513,0/Vereinte_Nationen/Wichtige_Uebereinkommen_t9.html

Ich möchte dabei darauf hinweisen, dass das BMJ folgendes schreibt:

"Menschenrechte sind Rechte, die sich aus der Würde des Menschen herleiten und begründen lassen; Rechte, die unveräußerlich, unteilbar und unverzichtbar sind. Sie stehen allen Menschen zu, unabhängig davon, wo sie leben und unabhängig davon, wie sie leben. Es handelt sich also um eine Art globaler Grundrechte. Die grundlegenden Menschenrechte haben universale Geltung."

Dass angeblich im "Bundesrecht" im Internet kein Platz für Menschenrechte ist, ist peinlich genug. Da müssen Sie wenigstens die Links beim BMJ reparieren.

Dabei geht es um die Formulierung der Vorbehalte: "...Auf Weisung der
Bundesregierung möchte ich in diesem Zusammenhang erneut
auf die Vorbehalte hinweisen, die die Bundesrepublik Deutschland bei der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem genannten Internationalen Pakt
zu dessen Artikel 19, 21 und 22 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1,
Artikel 14 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 angebracht
hat ..."

Siehe hier ganz unten: http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_103_2/

Mit freundlichen Grüßen

--
Walter Keim
ECHR Appl. No. 31583/07: http://wkeim.bplaced.net/files/egmr-klage-en.htm
Keim v. Germany: Appl. No. 41126/05 ECHR: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-061101.htm
8 German states violate the human right og freedom of information: http://wkeim.bplaced.net/files/ifg-result.htm
Promotion of Freedom of Information for Germany: http://wkeim.bplaced.net/files/coe-031128.htm, http://wkeim.bplaced.net/files/osce-050106.htm,
http://wkeim.bplaced.net/files/ihf-060824.htm, http://wkeim.bplaced.net/files/pace-060213.html, http://wkeim.bplaced.net/files/eu-hra-070329.htm




Hensen, Michael wrote:

BMJ, Referat Z B 2 Zu: 1032/1 - 7 II - Z4 648/2007    

Sehr geehrter Herr Keim,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28.04.2007.

Das Angebot des Portals www.gesetze-im-internet.de beschränkt sich auf konsolidierte Fassungen der Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes. Die Einpflegung internationaler Abkommen und Rechtsetzungsakte übersteigt die zur Verfügung stehenden Kapazitäten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Michael Hensen

_________________________________

Michael Hensen
Referat Z B 2 / Justiziariat
Bundesministerium der Justiz

Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: 01888 580-9304
E-Mail: hensen-mi@bmj.bund.de
Internet: www.bmj.de


 


Von: Poststelle
Gesendet: Freitag, 11. Mai 2007 16:17
An: Hensen, Michael
Betreff: WG: Vorschlag Menschenrechtskonvention, Zivilpakt und Sozialpakt in "Gesetze im Internet" aufzunehmen

 


Von: Walter Keim [mailto:wkeim@broadpark.no]
Gesendet: Samstag, 28. April 2007 11:11
An: Justizministerium
Cc:
menschenrechtsausschuss@bundestag.de; technik@juris.de
Betreff: Vorschlag Menschenrechtskonvention, Zivilpakt und Sozialpakt in "Gesetze im Internet" aufzunehmen

  Knowledge will forever govern ignorance, and a people who mean to be their own governors, must arm themselves with the power knowledge gives.
A popular government without popular information or the means of acquiring it, is but a prologue to a farce or a tragedy or perhaps both.
  -- James Madison  
Der Erfolgreichste im Leben ist der, der am Besten informiert ist. (Benjamin Disraeli)
  Frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht. (Präambel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)  


English on same subject in English:
http://wkeim.bplaced.net/foi.htm http://wkeim.bplaced.net/files/0704juris.htm  
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 28. 4. 2007
 
Bundesministerium der Justiz,
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
     
 
Betreff: Vorschlag Menschenrechtskonvention, Zivilpakt und Sozialpakt in "Gesetze im Internet" aufzunehmen

 
Sehr geehrte Damen und Herren,  

das Bundesministerium der Justiz publiziert "Gesetze im Internet" um " interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereitzustellen. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle des Ministeriums fortlaufend konsolidiert".
  Bisher sind die Texte der Menschenrechtskonvention, des Zivilpaktes und Sozialpaktes nicht unter "Gesetze im Internet" aufrufbar. Deshalb möchte ich vorschlagen den Gesetestext hinzuzufügen.   Unter "Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" http://bundesrecht.juris.de/mrk/ steht: "zur Gesamtausgabe der Norm im Format:  HTML PDF". Allerdings enthalten die Links nur folgenden Text (Anlage 2):  

    Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten       MRK       Ausfertigungsdatum: 04.11.1950       Vollzitat:       "Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686)"
    Fußnote
      G v. 7.8.1952 II 685
    Inkraft gem. Bek. v. 15.12.1953, 1954 II 14 mWv 3.9.1953
  Unter "Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte" wird auf Seite: http://bundesrecht.juris.de/b_rgporpakt/ zwei Links auf "zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF" angegeben, die allerdings nur folgenden Text enthalten (Anlage 3):  
    Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
      BürgPoRPakt       Ausfertigungsdatum: 19.12.1966       Vollzitat:       "Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534)"
    Fußnote
      G v. 15.11.1973 II 1533
    Inkraft mit Ausnahme des Art. 41 gem. Bek. v. 14.6.1976 II 1068 mWv 23.3.1976
    Art. 41 inkraft gem. Bek. v. 20.11.1979 II 1218 mWv 28.3.1979
 

Der "Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" (Soizalpakt) fehlt völlig.   Die EKMR, der Zivilpakt und de Sozialpakt sind nach Art. 59 Abs. 2 S.1 GG wird Völkerrecht durch ein Bundesgesetz (Beteiligung der zuständigen Körperschaften, d.h. Bundestag und Bundesrat) in deutsches Recht transformiert.   Die deutsche Verwaltung und der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt übrigens auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. Gem. Art. 19 Abs. 4 GG steht außerdem jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gem. Art. 59 Abs. 2 Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind.  

Artikel 46 (1) der EKMR lautet: "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen."   Die Bindungswirkung des EGMR erstreckt sich nach der Entscheidung BVerfG 2 BvR 1481/04 (Anlage 4) des Verfassungsgerichtes (Punkt 3) auf alle staatlichen Organe: "Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen." Damit haben sowohl das Bundesmnisterium der Justiz als auch andere staatlichen Organe eine verfassungsrechtlich begründete Pflicht, sich mit der Rechtsprechung des EGMR auseinanderzusetzen.   Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Luzius Wildhaber, hat Deutschland zur Umsetzung der Straßburger Urteile ermahnt: Deutschland solle sich "näher mit dem System der Menschenrechtskonvention befassen", sagte Wildhaber am 8.12.06 im Gespräch mit der Nachrichtenagentur AFP. Es gebe offensichtlich "einige Wissenslücken", auch bei deutschen Richtern, betonte der 69-jährige Schweizer, der den Straßburger Gerichtshof im Januar aus Altersgründen verlassen wird. Wildhaber verwies auf Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin sei unmissverständlich festgelegt, dass die Unterzeichnerstaaten die endgültigen Urteile des Gerichtshofs "befolgen" müssen. Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR ein Menschenrecht.  

Auch der Europarat hat in seiner "Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe" gefordert, den EGMR zu entlasten, indem die Rechtsprechung des EGMR bekannter gemacht und mehr beachtet wird.   Der Europarat schlägt in der Empfehlung Rec(2004)5 über die "Überprüfung der Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit der EKMR den Mitgliedstaaten" vor, unter Berücksichtigung der im Anhang aufgeführten Beispiele einer guten Praxis dafür Sorge zu tragen, dass angemessene und wirksame Mechanismen bestehen, um die Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit der Konvention im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs systematisch zu überprüfen.   Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen kommt in der 26. (außerordentliche) Sitzung 13. - 31. August 2001
"PRÜFUNG DER STAATENBERICHTE NACH ARTIKEL 16 UND 17 DES PAKTES (E/C.12/1/Add. 68)" zu folgenden
Schlussfolgerungen über DEUTSCHLAND:
     

13. Der Ausschuss erneuert seine Besorgnis darüber, dass in der Rechtsprechung nicht auf
    den Pakt und seine Bestimmungen Bezug genommen wird, wie bereits aus der
    Stellungnahme des Vertragsstaats in seiner schriftlichen Beantwortung der Themenliste
    hervorgeht und wie von der Delegation im Rahmen ihres Dialogs mit dem Ausschuss
    bestätigt wurde. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass Richter keine ausreichende
    Ausbildung im Bereich der Menschenrechte erhalten, insbesondere hinsichtlich der im Pakt
    gewährleisteten Rechte. Ein ähnlicher Mangel an Ausbildung im Bereich der
    Menschenrechte kann bei Staatsanwälten und anderen für die Umsetzung des Pakts
    zuständigen Akteuren festgestellt werden.
     

14. Der Ausschuss bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass kein umfassendes und
    in sich geschlossenes System besteht, das die Berücksichtigung des Pakts bei der
    Formulierung und Umsetzung jeglicher Gesetzgebung und politischer Maßnahmen
    hinsichtlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte gewährleiste
 
    32. Der Ausschuss schlägt vor, dass der Vertragsstaat seine institutionellen Regelungen in der
    öffentlichen Verwaltung überprüft und stärkt, um zu gewährleisten, dass die sich aus dem
    Pakt ergebenden Verpflichtungen frühzeitig bei der Formulierung von Gesetzen und
    politischen Maßnahmen zu dem Komplex Sozialversorgung und -hilfe, Wohnen, Gesundheit
    und Bildung berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird der Vertragsstaat dazu aufgefordert
    "Menschenrechtsverträglichkeitsprüfungen", vergleichbar mit Umweltverträglichkeitsprüfungen,
    einzuführen und sicherzustellen, dass den Bestimmungen des Pakts in jeglichen
    Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen sowie bei Entscheidungsfindungsprozessen
    angemessene Beachtung geschenkt wird.
      (...)      

49. Schließlich bittet der Ausschuss den Vertragsstaat den fünften Staatenbericht bis zum
    30. Juni 2006 vorzulegen und detailliert auf die Schritte einzugehen, die zur Umsetzung der
    Empfehlungen dieser Schlussfolgerungen unternommen wurden.
 

Laut Artikel 1 (2) GG sind auch in Deutschland die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft". Artikel 46 der Konvention für Menschenrechte lautet ""Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Damit sind Menschenrechten auch in Deutschland juristisch durchsetzbar obwohl sie vom Bundesministerium zensiert werden.  

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim    

Kopie: Verfassungsgericht, alle Bundestagsabgeordneten, Bundeskanzlerin, Bundestagspräsident, Campact, Verbraucherzentrale, Deutscher Presserat, Deutsche Presse, TV Stationen.     
Copy:
Commissioner for Human Rights Council of Europe, EU Fundamental Rights Agency, OSCE, OECD, PACE, UN  

Anlagen:

  1. Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationsfreiheit im Bundesgesetzblatt (BGBl.): http://wkeim.bplaced.net/IFG.htm#Europarat 
  2. Gesamtausgabe der MKR Norm: http://bundesrecht.juris.de/mrk/BJNR206860952.html
  3. Gesamtausgabe Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte: http://bundesrecht.juris.de/b_rgporpakt/BJNR215340973.html
  4. Entscheidung BVerfG 2 BvR 1481/04: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/04/2-bvr-1481-04.php
  5. Keim gegen Deutschland Antrag Nr. 41126/05 über Informationsfreiheit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-061101.htm 
  6. Empfehlung Rec(2004)5 über die "Überprüfung der Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit der EKMR den Mitgliedstaaten": http://egmr.org/minkom/ch/rec2004-5.pdf
  7. Empfehlung Rec(2004)6 des Europarates über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe: http://egmr.org/minkom/ch/rec2004-6.pdf
  8. 31. August 2001: Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 26. (außerordentliche) Sitzung 13. - (E/C.12/1/Add. 68): http://institut-fuer-menschenrechte.de/dav/Bibliothek/Dokumente/UN-Dokumente%20deutschsprachig/CESCR2001ConclObs.pdf
  9. 10. July 2006: Sdru¾eni Jihoceské Matky v. Czech Republic, Application no. 19101/03. Decision of  ECHR Admissibility of Access to information: .http://merlin.obs.coe.int/iris/2006/9/article1

 

Antworten:


 

 

Anlage 1: Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationsfreiheit im Bundesgesetzblatt (BGBl.)

Europarat zur Informationsfreiheit:

Organisation Name mit Link Über-
setzung
Europarat, 4.11.1950 Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (BGBl. 1952 Teil II S. 685): Artikel 11: Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit English
Parlamentarische Versammlung, 1979 Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/files/empf_854_1979.htm English
Europarat, 1981 "Recommendation No. R (81) 19" on the access to information held by public authorities.  
Parlamentarische Versammlung, 1986 Recommendation 1037 (1986). On Data Protection and Freedom of Information  
Europarat, 2002 Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten
zum Zugang zu amtlichen Dokumenten
: http://www.fr.ch/ofl/de/cst2004/empf_2002_2.pdf
English
Europarat, 2004 Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe: http://egmr.org/minkom/ch/rec2004-6.pdf English
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2006 Rechtssache Sdru¾eni Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 English
Europarat, 2006 Arbeit an bindender Konvention. CDDH: Project 2004/DG2/74 "Guaranteeing the right of the public to have access to official documents": http://wkeim.bplaced.net/files/project_2004dg274.htm  

 

Vereinte Nationen (UN) und UNECE zur Informationsfreiheit:

Organisation Name mit Link Über-
setzung
Generalversammlung, 10.12. 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Artikel 19: ...Freiheit ... "Informationen (...) zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." English
Vereinte Nationen, 1966 Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. (BGBl. 1973 II S. 1534) Artikel 19: Freiheit ... "Informationen (...) sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben." English
Europa UNECE, 1998 United Nations Economic Commission for Europe: Umweltschutz: Die Aarhus Konvention: http://www.unece.org/env/pp/acig.htm English
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 1998 E/CN.4/1998/40, 28 January 1998: Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression Report of the Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, submitted pursuant to Commission on Human Rights resolution 1997/26: III A  
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 2000 E/CN.4/2000/63, 18 January 2000: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Mr. Abid Hussain, submitted in accordance with Commission resolution 1999/36: III B  
UN Special Rapporteur, 2004 JOINT DECLARATION by the UN Special Rapporteur on Freedom of Opinion and Expression, the OSCE Representative on Freedom of the Media and the OAS Special Rapporteur on Freedom of Expression: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1: "The right to access information held by public authorities is a fundamental human right"  

 

 
Keim v. Germany: ECHR Appl. No. 41126/05:
http://wkeim.bplaced.net/files/echr-061101.htm
8 German states violate the human right og freedom of information:
http://wkeim.bplaced.net/files/ifg-result.htm
Promotion of Freedom of Information for Germany:
http://wkeim.bplaced.net/files/coe-031128.htm, http://wkeim.bplaced.net/files/osce-050106.htm, http://wkeim.bplaced.net/files/ihf-060824.htm, http://wkeim.bplaced.net/files/pace-060213.html, http://wkeim.bplaced.net/files/echr-061101.htm, http://wkeim.bplaced.net/files/eu-hra-070329.htm