(Unautorisierte Übersetzung: Auszüge aus
dem Norwegischen Gesetz über Patientenrechte: http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-063.html)
Gesetz
Nr. 63 vom 02.07.1999 über Patientenrechte
Kapitel 1:
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2:
Recht auf Behandlung
Kapitel 3:
Recht auf Mitwirkung und Information
Kapitel 4:
Zustimmung zur Behandlung
Kapitel 5:
Recht auf (Akten-)einsicht
Der
Patient hat das Recht auf Einsicht in die Patientenunterlagen mit Beilagen und
hat auf Anfrage Recht auf eine Kopie. Der Patient hat auf Anfrage das Recht auf
eine einfache und kurzgefasste Erklärung von Fachausdrücken und Ähnlichem.
Dem
Patienten kann die Einsicht in die Patientenunterlagen verweigert werden, wenn
das außerordentlich notwendig ist um Schaden für Leben oder ernste
Gesundheitsgefährdung für den Patienten abzuwehren, oder falls die Einsicht
klar abzuraten ist mit Rücksicht auf Personen die dem Patienten nahe stehen.
Ein Repräsentant des Patienten hat das Recht auf Einsicht in die Angaben, die dem Patienten erweigert werden, abgesehen davon dass der Repräsentant ungeeignet ist. Einem Advokaten oder Arzt kann die Einsicht nicht verwehrt werden, außer dass spezielle Gründe vorliegen.
...
§ 5-2:
Berichtigung und Löschung von Patientenunterlagen
Der
Patient oder derjenige den die Angaben bereffen, kann verlangen dass Angaben in
den Patientenunterlagen berichtigt oder gelöscht werden nach § 42 und § 44
des Gesetzes über die Heilberufe.
Kapitel 6:
Besondere Rechte von Kindern
§ 7-1: Bitte um Gewährung (der Patientenrechte)
Patient oder Repräsentant für den Patienten, der meint dass die Bestimmungen in den Kapiteln 2, 3 und 4 sowie § 5-1, § 6-2 und § 6-3 nicht eingehalten werden, kann denjenigen der Behandlung gibt bitten, diese Rechte einzuhalten.
...
§ 7-2: Klage
Wenn derjenige der Behandlung gibt die Bitte nach § 7-1 abweist oder meint diese Rechte seien gewährt kann beim Gesundheitsamt geklagt werden.
...
§ 7-3: Form und Inhalt der Klage
Klage an das Gesundheitsamt ist schriftlich und unterzeichnet vom Patienten oder seinem Repräsentant.
...
§ 7-4: Bitte um Beurteilung von möglichen Pflichtverletzungen
Patient oder derjenige der Recht dazu hat, kann wenn er/sie meint dass die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes verletzt wurden ... das Gesundheitsamt bitten den Sachverhalt zu beurteilen. Das Gesundheitsamt kann eventuell mit einer administrativen Reaktion nach dem Heilberufsgesetz Kapitel 11 kommen.
...
Kapitel 8:
Patientenombud
Kapitel 9: Inkrafttreten
und Änderungen in anderen Gesetzen
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