(Unautorisierte Übersetzung: Auszug aus dem norwegischen)
Gesetz über die Behandlung in Verwaltungsangelegenheiten (Verwaltungsgesetz)
vom
10. Februar (Gesetz Nr. 54) 1967 (http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html)
Grundsatz: Der Bürger braucht den Einsichtswunsch (§18)
nur zu äußern nicht zu begründen, das Verwaltungsorgan muss begründen falls die Einsicht abschlagen wird. (§
21)
Kapitel I: Gültigkeitsbereich des Gesetzes
§1 Der generelle Gültigkeitsbereich des Gesetzes
Das Gesetz gilt für die Tätigkeit, die das Verwaltungsorgan
ausführt wenn nichts anderes im Gesetz
... bestimmt ist. Als Verwaltungsorgan in diesem Gesetz gilt
jedes Organ des Staates oder der
Gemeinde ...
Kapitel II: Unbefangenheit
Kapitel III: Allgemeine Sachbehandlungsregeln
§11 Beratungspflicht
Das Verwaltungsorgan hat in seinem Aufgabenbereich eine
allgemeine Beratungspflicht ...
§11a Ein Gesuch wird ohne unbegründete Verzögerung entschieden
...
In Vorgängen, die ein Einzelgesuch angehen, wird eine vorläufige
Antwort .. gegeben, falls eine
Eingabe nicht innerhalb eines Monats nach Empfang entschieden
werden kann.
Kapitel IV: Über die Vorbereitung der Sachbehandlung bei
Einzelbeschlüssen
§18 Das Akteneinsichtsrecht
Ein Gesuchssteller hat das Recht sich mit den Sachdokumenten bekannt zu machen,
wenn nichts anderes bestimmt ist in diesem Paragraf oder § 19.
§19 Eingeschränkter Zugang zu bestimmten Auskünften
a)...Reichssicherheit... b)... Geschäftsgeheimnisse... c)... Rücksicht
auf die Gesundheit des
Gesuchstellers..
§21 Klage über Abschlag der Akteneinsicht
Wird die Bitte sich mit einem bestimmten Dokument oder einer Information
bekannt zu machen abgelehnt, wird dem Gesuchsteller der Grund für
den Abschlag mitgeteilt und auf die Beschwerdemöglichkeit des zweiten
Abschnittes hingewiesen.
Derjenige der die Bitte geäußert hat, kann gegen den Abschlag nach den Regeln des
Kapitel VI klagen. ...
§27 Benachrichtigung über die Entscheidung
Die Gesuchsteller werden über den Beschluss benachrichtigt... In
der Benachrichtigung wird weiter
auf die Klagemöglichkeiten mit Fristen, die Vorgehensweise und
die Akteneinsicht nach § 18 und §
19 hingewiesen.
Kapitel V: Über die Entscheidung
Kapitel VI: Über die Klage und das Aufheben von Entscheidungen
Kapitel VIII: Bestimmungen von Wirkungen von fehlerhaften
Aussetzungen
Vorschrift über die Beratungspflicht des Verwaltungsgesetzes
Bestimmt vom Justizdepartement 16.12.1977 aufgrund des
Verwaltungsgesetzes § 11
zweiter Satz.
§1 Verwaltungsorgane haben innerhalb ihres Sachbereiches eine
allgemeine Beratungspflicht. Diese
Pflicht gilt für alle Vorgänge, die im Verwaltungsorgan
behandelt werden. Der Zweck der Beratung
soll sein den Gesuchsteller und andere Interessierte zu befähigen
ihre Interessen in der best
möglichen Weise zu vertreten. Der Umfang der Beratung muss
jedoch der Situation und Kapazität
des einzelnen Verwaltungsorgans angepasst werden.
§2 Ein Verwaltungsorgan, das Vorgänge mit einem oder mehreren
privaten Personen behandelt,
beurteilt von sich aus das Bedürfnis nach Beratung. Auf Fragen
von einer Person oder wenn die
Umstände das nahe legen, gibt das Verwaltungsorgan Auskunft über:
a) geltende Gesetze und Vorschriften insbesondere über die
Rechte und Pflichten und die Praxis im
Sachgebiet
b) Sachbehandlungsregeln insbesondere über die Rechte und
Pflichten der Person nach dem
Verwaltungsgesetz.
Unabhängig vom konkreten Vorgang hat das Verwaltungsorgan in
seinem Sachbereich einer
Person die fragt entsprechende Beratung zu geben, konkrete
Bereiche betreffend, die aktuelles
Interesse haben.
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