Dieser Beitrag kam leider einen Tag zu spät zum Internet Diskussionsforum über Informationsfreiheit.

Offener Brief an das BMI (Bundesministerium des Innern) vom 19.7.2001. Antwort des BMI.

Die Volksherrschaft wagen?

Die Informationsfreiheit verschafft allen Bürgern Zugang zu Akten und Informationen der Behörden, um die demokratischen Beteiligungsrechte zu stärken und das Verwaltungshandeln transparenter zu machen. Damit wird ein ausdrückliches Recht für jedermann auf Zugang zu amtlichen Informationen geschaffen.

IFGs in Europa: Hier klicken für Vergrösserung Die Informationsfreiheit wurde 1766 in Schweden eingeführt und hat heute dort Verfassungsrang. Nach Gesetzen 1951 in Finnland, (1766) 1949 in Schweden, 1966 in den USA, 1970 in Norwegen, 1985 in Dänemark und 1996 in Island ist das deutsche Informationsfreiheitsgesetz überfällig und notwendig um mit der internationalen Entwicklung Schritt zu halten. Karte der europäischen Länder mit Informationsfreiheitsgesetzen: Ein Rechtsvergleich zeigt, dass Deutschland das Schlusslicht in Europa ist.

Ich stimme der Begründung zu, dass der gegenwärtigen Entwurf den Übergang vom obrigkeitsstaatlichen Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung zu einem partnerschaftlichen Verhältnis fördert. (siehe Begründung des Gesetzes: "II. Informationszugang im geltenden Recht").
Doch im Lexikon steht, dass Demokratie "Volksherrschaft" bedeutet. Welche Konsequenzen hätte die Einarbeitung dieses Verständnisses von Demokratie für die Informationsfreiheit?

Ich kann mir da unter anderem folgendes vorstellen:

Meinen Sie, dass das eine völlig unrealistische Utopie ist, die sich nicht verwirklichen lässt? Diese "Utopie" gibt es schon heute in Skandinavien! Überzeugen Sie sich anhand der Übersetzung des norwegischen Öffentlichkeitsgesetzes am Schluss dieses Beitrages oder die englische Übersetzung. Transparency International macht in seiner Stellungnahme zum Informationsfreiheitsgesetz ähnliche Vorschläge.

Auch nach mehr als 230 Jahren Informationsfreiheit hat die schwedische Verwaltung ihren Widerstand nicht völlig aufgegeben [siehe die letzten Sätze]. Das schwedische Parlament zieht daraus den Schluss, dass man streng sein muss: "Doch die Vorschriften sind so deutlich abgefasst, die Einsichtnahme des Ombudsmannes des Reichstags so streng und die Tradition so alt, dass diesem Widerstand im Ernstfall nicht nachgegeben wird". Wer die Machtfrage stellt, sollte sie beantwortet bekommen.

Ich habe keine der Kommentare der Behörden zu diesem Gesetz gelesen. Wäre aber doch sehr überrascht, wenn man die Macht, die man seither hat freiwillig ohne Einwände abgibt. Deshalb möchte ich das BMI auffordern auch die "skandinavische" Alternative zu untersuchen und die Konsequenzen herauszufinden. Dadurch wird klar, dass wesentliche Verbesserungen möglich sind. Auf jeden Fall kann das dazu dienen die gegenwärtige Fassung zu verteidigen.

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim
E-Mail: walter.keim@gmail.com
Support freedom of information: http://wkeim.bplaced.net/foi.htm, http://wkeim.bplaced.net/petition_un.htm,
http://wkeim.bplaced.net/petition_eu.htm
Support patients rights: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm#e-mail

Entwicklung:




Unterstützt die skandinavische Variante der Informationsfreiheit, mit folgender E-Mail an das Bundesministerium des Innern (hier klicken):
Ich unterstütze das Informationsfreiheitsgesetz, da dadurch das Verwaltungshandeln transparenter wird, indem Bürger Zugang zu behördlichen Informationen bekommen. Die Ausarbeitung einer Alternative mit kostenloser Akteneinsicht, kostenloser Beschwerdemöglichkeit (falls Einsicht abgelehnt wird), Verpflichtung über Beschwerdemöglichkeit zu informieren und Verpflichtung einer (auf jeden Fall vorläufigen) Antwort innerhalb eines Monats würde die Stellung des Bürgers stärken um auf die gleiche "Augenhöhe" mit der Verwaltung zu kommen.

(Leider wird nicht von allen Programmen der ganze Text übertragen aber natürlich kann dieser Text im E-Mail Programm beliebig geändert und ergänzt werden).

Anhang: 

Informationsfreiheitsgesetze anderer Länder.

(Auszug aus dem norwegischen)
Gesetz über die Öffentlichkeit in Verwaltungsangelegenheiten (Öffentlichkeitsgesetz)
vom
19. Juli (Gesetz Nr. 69) 1970 (http://www.statkart.no/IPS/filestore/cd2003/lover/offent.html)

Hier gilt folgender Grundsatz: Der Bürger braucht den Einsichtswunsch (§ 2) nur zu äußern (nicht zu begründen), das Verwaltungsorgan muss begründen falls die Einsicht abschlagen wird. (§ 9)

Besucher Nr. seit 19.7.2001

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Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.

IFG 2005