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Diskussionsforum über Informationsfreiheit.
Offener Brief an das BMI
(Bundesministerium des Innern) vom 19.7.2001. Antwort des BMI.
Die Informationsfreiheit verschafft allen Bürgern Zugang zu Akten und Informationen der Behörden, um die demokratischen Beteiligungsrechte zu stärken und das Verwaltungshandeln transparenter zu machen. Damit wird ein ausdrückliches Recht für jedermann auf Zugang zu amtlichen Informationen geschaffen.
Die
Informationsfreiheit wurde 1766 in Schweden eingeführt und hat heute dort
Verfassungsrang.
Nach Gesetzen 1951
in
Finnland, (1766)
1949 in Schweden, 1966
in
den USA, 1970 in Norwegen,
1985 in Dänemark und 1996
in
Island ist das deutsche Informationsfreiheitsgesetz überfällig und
notwendig um mit der internationalen Entwicklung Schritt zu halten. Karte
der europäischen Länder mit Informationsfreiheitsgesetzen: Ein Rechtsvergleich
zeigt, dass Deutschland das Schlusslicht in Europa ist.
Ich stimme der Begründung zu, dass der gegenwärtigen Entwurf den Übergang
vom obrigkeitsstaatlichen Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung zu
einem partnerschaftlichen Verhältnis fördert. (siehe Begründung des
Gesetzes: "II. Informationszugang im geltenden Recht").
Doch im Lexikon steht, dass Demokratie "Volksherrschaft" bedeutet. Welche
Konsequenzen hätte die Einarbeitung dieses Verständnisses von Demokratie
für die Informationsfreiheit?
Ich kann mir da unter anderem folgendes vorstellen:
Meinen Sie, dass das eine völlig unrealistische Utopie ist, die sich nicht verwirklichen lässt? Diese "Utopie" gibt es schon heute in Skandinavien! Überzeugen Sie sich anhand der Übersetzung des norwegischen Öffentlichkeitsgesetzes am Schluss dieses Beitrages oder die englische Übersetzung. Transparency International macht in seiner Stellungnahme zum Informationsfreiheitsgesetz ähnliche Vorschläge.
Auch nach mehr als 230 Jahren Informationsfreiheit
hat die schwedische Verwaltung ihren Widerstand
nicht völlig aufgegeben [siehe
die letzten Sätze]. Das schwedische Parlament zieht daraus den
Schluss, dass man streng sein muss: "Doch die Vorschriften sind so
deutlich abgefasst, die Einsichtnahme des Ombudsmannes des Reichstags so
streng und die Tradition so alt, dass diesem Widerstand im Ernstfall nicht
nachgegeben wird". Wer die Machtfrage stellt, sollte sie beantwortet
bekommen.
Ich habe keine der Kommentare der Behörden zu diesem Gesetz gelesen. Wäre
aber doch sehr überrascht, wenn
man die Macht, die man seither hat freiwillig ohne Einwände abgibt.
Deshalb möchte ich das BMI auffordern auch die "skandinavische"
Alternative zu untersuchen und die Konsequenzen herauszufinden. Dadurch
wird klar, dass wesentliche Verbesserungen möglich sind. Auf jeden Fall
kann das dazu dienen die gegenwärtige Fassung zu verteidigen.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
E-Mail: walter.keim@gmail.com
Support freedom of information: http://wkeim.bplaced.net/foi.htm,
http://wkeim.bplaced.net/petition_un.htm,
http://wkeim.bplaced.net/petition_eu.htm
Support patients rights: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm#e-mail
Entwicklung:
Unterstützt die skandinavische Variante der Informationsfreiheit, mit
folgender
E-Mail an das Bundesministerium des Innern (hier klicken):
Ich unterstütze das Informationsfreiheitsgesetz, da dadurch das
Verwaltungshandeln transparenter wird, indem Bürger Zugang zu
behördlichen Informationen bekommen. Die Ausarbeitung einer Alternative
mit kostenloser Akteneinsicht, kostenloser Beschwerdemöglichkeit (falls
Einsicht abgelehnt wird), Verpflichtung über Beschwerdemöglichkeit zu
informieren und Verpflichtung einer (auf jeden Fall vorläufigen) Antwort
innerhalb eines Monats würde die Stellung des Bürgers stärken um auf die
gleiche "Augenhöhe" mit der Verwaltung zu kommen.
(Leider wird nicht von allen Programmen der ganze Text übertragen aber
natürlich kann dieser Text im E-Mail Programm beliebig geändert und
ergänzt werden).
Anhang:
Informationsfreiheitsgesetze anderer Länder.
(Auszug aus dem norwegischen)
Gesetz über die Öffentlichkeit in Verwaltungsangelegenheiten (Öffentlichkeitsgesetz)
vom
19. Juli (Gesetz Nr. 69) 1970 (http://www.statkart.no/IPS/filestore/cd2003/lover/offent.html)
Hier gilt folgender Grundsatz: Der Bürger braucht den Einsichtswunsch (§ 2) nur zu äußern
(nicht zu begründen), das Verwaltungsorgan muss begründen falls die
Einsicht abschlagen wird. (§
9)
Besucher Nr. seit 19.7.2001
Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen.
Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in
Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.