Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 2.10.2000
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Str.1
D-50931 Köln
Betreff: Durchsetzung der Patientenrechte
(Gesundheitsministerkonferenz 9./10.Juni 1999)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich begrüße es sehr, dass Sie an der Charta der Patientenrechte
http://www.patientenunterstuetzung.de/Grundsaetzliches/patientenrechte_in_deutschland.htm
mitgearbeitet haben, die ich im Internet gefunden habe. (Vor
einem Jahr war meine Suche nach konkreten Patientenrechten leider
noch erfolglos).
Allerdings fand ich leider nicht in allen Fällen, wie diese
Rechte durchgesetzt werden können, wenn ein Arzt sie nicht
respektiert. In Norwegen ist allgemein bekannt, dass Ärzte unter
staatlicher Aufsicht stehen und man kann beim Gesundheitsamt
("Fylkeslegen") klagen.
Konkret geht es mir um die Durchsetzung des in der
Patientenrechtscharta erwähnten gesetzlichen
Berichtigungsanspruches. Leider gibt der Arzt von xxx (ich habe
eine notarielle Generalvollmacht von xxx zur
Interessenvertretung) auf 4 Briefe nur die Antwort, dass das
"grundsätzlich nicht möglich ist". Für
Baden-Württemberg gibt es nur eine Gutachterstelle, die für
Schadenansprüche zuständig ist. Kann man dort den gesetzlichen
Berichtigungsanspruch durchsetzen? Oder ist das der
Datenschutzbeauftragte oder die Ärztekammer?
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Anhang: Norwegisches Ärztegesetz
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Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 24.6.2001
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Str.3
D-50931 Köln
Betreff: Ihr Schreiben vom 29.5.01
Sehr geehrter Frau Berner,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 29.5.01 in dem Sie
mitteilen, dass die "Ärztekammern allein für die
berufsaufsichtlichen Maßnahmen zuständig" sind.
Das Sozialministerium
Baden-Württemberg hat mir am 22.5.01 mitgeteilt, dass das
falsch ist, da die "Landesärztekammer ... gemäß § 8 des
Heilberufe-Kammergesetzes (der) Rechtsaufsicht" des
Sozialministeriums unterliegt. Äußerem haben Sie unterschlagen,
dass die angefechtete Entscheidung der Bezirksärztekammer der
körperschaftsinternen Beaufsichtigung der Landesärztekammer
unterliegt.
Mein Brief vom 2.10.00 was man machen kann,
wenn ein Arzt den gesetzlichen Berichtigungsanspruch nicht
beachtet, ist bis heute unbeantwortet. Die Musterberufsordnung
der BÄK (wörtlich übernommen voll allen Landesärztekammern)
erwähnt keinen Berichtigungsanspruch.
Ihre Antwort vom 21.5.01 und die Musterberufsordnung dokumentiert
einmal mehr, dass die Mitwirkung (Unterschrift?) der
Bundesärztekammer an der Patientenrechtscharta http://www.patientenunterstuetzung.de/Grundsaetzliches/patientenrechte_in_deutschland.htm
ein Täuschungsmanöver ist, Sie beschützen nur die Ärzte,
Patienten helfen Sie nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
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