in English on same subject:
http://wkeim.bplaced.net/files/0511labw-en.htm and http://wkeim.bplaced.net/files/blessing-en.htm
Einschreiben
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2
C
N-7020 Trondheim, den 29.10.02
An den
Kammeranwalt bei der
Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
Jahnstr. 32
D-70597 Stuttgart
Betreff: KA 5/04/SM/gr Beschwerde
Berufsaufsicht Dr. med. (...)
Sehr geehrter Damen und Herren,
ich beziehe mich auf die Aufgabe des
Kammernanwaltes berufsgerichtliche Verfahren durchzuführen und meine
Klagen bei der Ärztekammer 17.9.00, beim
Sozialministerium vom 9.5.01 und die
Entscheidung des Petitionsausschusses
13/598 vom 22.3.2002.
Der Petitionsausschuss stellt u.a.
"mangelhafte inhaltliche Auseinandersetzung mit ... Beschwerdepunkten"
fest. "Inwieweit die Einsichtsgewährung durch Dr. med. (...) vollständig
war ist mit den Mitteln der Rechtsaufsicht nicht zu klären". Zum Schluss
wird darauf hingewiesen, dass ein "berufsgerichtliches Verfahren eine
umfassende und objektive Aufklärung des Sachverhaltes gewährleistet".
Leider hat Herr Dr. med. (...) angekündigt
meine Schreiben ungeöffnet zurückzusenden und dies auch mit dem Schreiben
vom 30.6.01. schon ausgeführt. Deshalb können folgende Sachverhalte nicht
geklärt werden:
- Die Zurücksendung des Briefes vom (...) (wie auch die
Nichtbeantwortung vorher) verletzt die Berufspflicht "Mitteilungen des
Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenzubringen und Kritik
sachlich zu begegnen". (§ 2 Abschnitt (3) der Musterberufsordnung für
Ärzte MBO Ä in Verbindung mit Anhang C: Verhaltensregeln Nr. 1)
- Die Vollständigkeit der Einsicht wurde mir gegenüber nicht bestätigt.
Zwar schreibt der Petitionsausschuss, dass die Unvollständigkeit
bestritten wird, doch ist dieses Schreiben nicht zugänglich für mich.
(Vollständigkeit muss bestätigt werden: AG
Hagen Az. 10 C 33/97 und Az. 9 C 349/98)
- Ohne Zweifel steht einer eventuellen Vollständigkeitserklärung die
tatsächlich entgegengenommenen Kopien entgegen, da Einträge für die 2.
Vorstellung 26.5.98 fehlen, da nur das Datum 26.5.98 verzeichnet ist.
Falls das wirklich der einzige Eintrag ist, liegt mangelnde
Dokumentation (Verletzung des Behandlungsvertrages § BGB 810) vor.
- Falls es sich dabei angeblich um "subjektive Daten" handelt, erbitte
ich die fehlende die Begründung, siehe Entscheidung des
Bundesverfassungsgericht BVerfG, 1 BvR 1130/98 vom 16.9.1998: http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk19980916_1bvr113098
- Die Einsicht vom 25.6.01 auf eine Bitte vom 6.6.00
ist mehr als ein Jahr zu spät erfolgt (siehe Gerichtsurteil: AG
Hagen Az. 10 C 33/97 und Az. 9 C 349/98) 2 Wochen).
- Der Preis von ca. 20 DM für 3 fast unleserliche Kopien
ist ein Wucherpreis. Laut Gerichtsurteil (Amtsgericht
Essen Az. 12 C 13/97) hat der Patient Anspruch auf leserliche
Kopien. Folgendes Gerichtsurteil bestimmt, dass der normale Preis pro
Kopie eine Mark ist: Amtsgericht
Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.1998 - 30 C 1340/98-47 -
- Falls die Baden-Württembergischen Ärzte wirklich das vordemokratische
Privilegium haben, nicht mal den Patienten Tatsachenberichtigungsrechte
einräumen zu müssen, so muss das (nobless oblige) natürlich höhere
Ansprüche an richtige Dokumentation zur folge haben. Die Falschdatierung
der fehlerhaften Datums 2.5.98 der 2. Vorstellung verletzt die
Dokumentationspflicht, da dadurch der Eindruck erweckt wird als ob die
sichere Diagnose in den Zeitraum der Behandlung bei Dr. med. (...)
fällt. Außerdem ist das Datum der ersten Vorstellung verschwiegen. Die
Pflicht zur korrekte Dokumentation folgt aus dem Behandlungsvertrag und
§ 10 MBO Ä.
- Es ist eine rechtlich gesicherte Pflicht, dass ein Arzt Untersuchungen
selber durchführen muss. Damit ist die "sichere Diagnose" für die Zeit
von einem Monat vor Behandlungsbeginn nicht möglich, bzw. muss die
Quelle dieser Sicherheit angegeben werden. Soweit die Patientenakten
lesbar sind, widerlegen sie die von der Bezirksärztekammer frei
erfundene Theorie, dass ich die Quelle dafür sei. Da ich mich zu dieser
Zeit in Norwegen befand, kann ich schon deshalb sichere Angaben nicht
machen. Offensichtlich hat die Bezirksärztekammer von Wissenschaft keine
Ahnung.
- In Ausübung des informellen Selbstbestimmungsrechtes habe
ich am 19.7.00 die Information über Behandlung an andere Stellen
(z. B. Ärztekammer) von meiner Zustimmung abhängig gemacht. Am 30.6.01
habe ich meine Zustimmung dazu gegeben, dass Herr Dr. med. die
Bezirksärztekammer unterrichtet, damit man dort sieht, dass deren
Theorien falsch sind. Aber diese Schreiben wurde ungeöffnet
zurückgesendet. Leider ist bei mir bis heute eine Kopie der gesendeten
Information nicht angekommen. Ob das durch ein Versehen geschah oder mit
Absicht kann ich nicht klären, da Dr. med. (...) Briefe ungeöffnet
zurückschickt.
- Da ich keine Einsicht bekam, weiß ich nicht wer hier die Sache auf den
Kopf stellt.
- Selbstverständlich kann und soll dieses Schreiben Herrn Dr. med. (...)
vorgelegt werden. Ich gebe Herrn Dr. med. (...) befreie Herrn Dr. med.
nur dann von der Schweigepflicht, wenn mir seine Erwiderungen (bzw. die
seines Rechtsbeistandes) auch zugänglich gemacht werden. Diese etwas
komplizierte Methode ist notwendig um auch in Deutschland das
Menschenrecht "auf Auskunft in Bezug auf alle über seine Gesundheit
gesammelten Angaben" (Übereinkommen
über Menschenrechte und Biomedizin, Artikel 10) zu realisieren.
- Zur kommunikativen Selbstbestimmung gehört neben der Einsicht in
eigene Unterlagen auch die Informationsfreiheit (Einsicht in öffentliche
Dokumente). Deutschland hat als einziges
zivilisiertes entwickeltes Land:
http://wkeim.bplaced.net/foi-laws.htm noch vor sich, dass
die Bürger das Menschenrecht der Informationsfreiheit zugestanden wird.
Diese Klage ist ein offener Brief der anonymisiert im Internet unter der
Adresse: http://wkeim.bplaced.net/020322ab.htm
publiziert ist, wo auch die anonymisierte Antwort hinkommt.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Wer trägt die Verantwortung, dass
Patientenrechte defizitär sind: http://wkeim.bplaced.net/anklage.htm
Support freedom of information: http://wkeim.bplaced.net/foi.htm#e-mail
Who is responsible for the lack of freedom of information: http://wkeim.bplaced.net/I_accuse.htm
Support patients rights: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm#e-mail
Anlagen: Briefe vom 19.7.00 an LAK und Dr. (...), Briefe vom 23.10.00,
9.5.01, 25.6.01, 11.1.02, 18.6.98, Petition 13/598 und Patientenkarte.
PS: Empfangsbestätigung.
Anfrage über Bearbeitungszeit am 7.1.03
mit folgendem Text:
"Dabei lege ich auch zugrunde, dass die Charta
der Grundrechte der Europäischen Union die Akteneinsicht in Artikel
41 (2), die Informationsfreiheit in Artikel
42, das kostenlose Klagerecht in Artikel
43 (Ombudsmann) und das Recht auf begründete Antworten innerhalb
angemessener Zeit in Artikel
41 (1) enthält. Active
Citizenship Network hat diese Grundrechte für den Bereich der
Patienten in der European
Charter of Patients Rights konkretisiert. Im "Europäischen
Kodex für gute Verwaltungspraxis" ist das Recht auf Antwort
innerhalb angemessener Zeit (Artikel 17) auf spätestens 2 Monate
festgelegt.
Als Europäer bin ich der Meinung, dass die europäischen Grundrechte und
die European Charter of Patients
Rights vom Kammeranwalt respektiert werden sollten."
Der weitere Briefwechsel:
Diese
Internetpublikation ist auch ein "Hearing": Gerne nehme ich Kommentare
entgegen: walter.keim@gmail.com
PS: Auf diese
Seite können Sie gerne linken. Ich übernehme keine Gewähr für die
Richtigkeit der von mir gegebenen Informationen.
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