Wird der Landtag in Baden-Württemberg den Gedanken des "Raums der Freiheit" (KOM (2002) 247) mit "Garantien für die Achtung (...) der Menschenrechte" in Europa (Agentur der Europäischen Union für Grundrechte COM(2005)280 ) fördern und folgendes realisieren?:

  1. Sicherung des Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung Baden-Württembergs und des Grundgesetzes, wie es schon seit 1992 in der Verfassung Brandenburgs verwirklicht ist.
  2. Verabschiedung eines Patienten- und Mandantenschutzgesetzes, da die heutigen gesetzlichen Regelungen unzugänglich und unzulänglich sind.
  3. Abschaffung der Ärztekammern (13.12.35, RGBl. I S. 1433), Anwaltskammern (RAO 13.12.35, RGBl I, 1470) und kassenärztlichen Vereinigungen (Verordnung vom 8. August 1933, RGBl. I S. 567)), als Körperschaften des öffentlichen Rechts, da es keinen vernünftigen Grund gibt, den ärztlichen und anwaltlichen Standesfunktionären hoheitliche Funktionen zu übertragen.
  4. Aufhebung des Rechtsberatungsgesetzes von 13.12.1935 (RGBl. I 1478) um diese Bevormundung des Verbrauchers zu beenden und zur Freiheit auf diesem Gebiet zurückzufinden, die im europäischen Raum der Freiheit selbstverständlich ist..
  5. Die Einrichtung einer Forschungsinstitution für Medizin und Justizschäden, da insoweit eine bundesweite Dokumentation fehlt.

 

English in English on same subject: http://home.broadpark.no/~wkeim/petition-pa-if-en.htm  

Einschreiben
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 14.11.05


An den Petitionsausschuss des
Landtages von Baden-Württemberg
Haus des Landtages
Konrad Adenauer Str. 3
D-70173 Stuttgart

Petition 13/6099 Menschenrechte für Bürger und Patienten und verfassungsrechtliche Verankerung der Informationsfreiheit 


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich beziehe mich auf das in Artikel 17 des Grundgesetzes garantierte Petitionsrecht: "Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden" und übersende ich folgende Petition:

Der Petitionsausschuss stellt in der Petition 13/598 u.a. "mangelhafte inhaltliche Auseinandersetzung mit ... Beschwerdepunkten" fest und dass erst nach Eingreifen des Sozialministeriums und der Landesärztekammer nach einem Jahr Einsicht gewährt wurde. "Inwieweit die Einsichtsgewährung durch Dr. med. (...) vollständig war ist mit den Mitteln der Rechtsaufsicht nicht zu klären". Zum Schluss wird darauf hingewiesen, dass ein "berufsgerichtliches Verfahren eine umfassende und objektive Aufklärung des Sachverhaltes gewährleistet". Auf der Basis, dass das Sozialministerium die Landesärztekammer auf Versäumnisse aufmerksam gemacht habe, wird die Petition für erledigt erklärt.

Die Beschwerde vom 29.10.02 an den Kammeranwalt bleibt 2 Jahre lang liegen. Zahlreiche Anfragen so am 7.1.2003, 28.10.2003 und 16.12.2003 die Annahme zu bestätigen werden ignoriert. Ein Antrag auf Akteneinsicht vom 29.10.2004 bleibt unbeantwortet wie die Anrufung der körperschaftsinternen Aufsicht am 29.10.03. Erst die Anrufung der Rechtsaufsicht des Sozialministerium am 29.11.04 führte am 17.1.05 zur Einstellung mit einer Don Quijote Begründung.

Als ich die AOK nach 2 jähriger Verschleppung eines Pflegeantrags, mit Hilfe des von mir erfundenen Rechtsmittels der "Entscheidungserzwingungsklage" Aktenzeichen S 8 P 2176/99 beim  Sozialgericht Stuttgart in den Stiefel reinbekommen habe, hat das Sozialgericht mir Kopien aller Akten nach Norwegen geschickt, siehe meine Petition 12/6907.

Als der Petitionsausschuss des Bundestages meine Petitionen vom 21.12.01 mehr als 2 Jahre verschleppte, habe ich durch ein "Akteneinsichtserzwingung" VG 2 A 85.04 beim Verwaltungsgericht Berlin die Akten im deutschen Konsulat in Trondheim einsehen können.

Trotzdem hat der Kammeranwalt versucht Akteneinsicht zu hintertreiben indem er die Anfrage unbeantwortet ließ. Bei mir - einem hartgesottenen Informationsfreiheitskämpfer, im europäischen "Raums der Freiheit" lebenden Akteneinsichtssepzialisten - ist er allerdings an den Falschen geraten:

Weitere Anträge auf Akteneinsicht am 6.2.05 und 5.5.05 wurden am 15.06.05 damit beantwortet, dass dazu ein Rechtsanwalt erforderlich sei. Erst zweimalige Hinweise am 3.07.05 und 14.8.05 auf 406e Abs. 5 StPO (Akteneinsicht ohne Anwalt) brachten am 13.9.05 zutage: "Anforderungen des Kammeranwalts sowie Entgegnungen des Beschuldigten befinden sich nicht bei den Akten". Das bedeutet es wurde ein Rechtsanwalt gefordert, obwohl der Kammeranwalt gar nichts in seinen Akten hatte, sondern nur verschleppte. Daran sieht man, dass Akteneinsichtsverweigerungen die Untätigkeit vertuschen sollen. Baden-Württemberg und andere CDU/CSU regierte Bundesländern machen für 70 % der Bevölkerung aus Deutschland das einzige bedeutende Land der EU, Europas, der OSZE, der OECD sowie aller entwickelten zivilisierten Länder ohne Informationsfreiheitsgesetz in Gemeinden, Kreisen und Landesebene, d. h. ein Schandfleck auf der Landkarte der Informationsfreiheit. Die Forderung einen Rechtsanwalt zum Kopiegehilfen zu machen mag auf dieser Linie liegen, doch ist das StPO ein Bundesgesetz das Landesbräuche der größtmöglichen Bewahrung obrigkeitsstaatliche Reste bricht.

Um das Ansehen der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg wesentlich stärken zu können, habe ich der Dienstaufsicht des Kammeranwalts vorgeschlagen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg hat bisher die Dienstaufsichtebschwerde vom 19.9.05 wegen 2 jähriger Verschleppung gegen den Kammeranwalt OStA GERNOT BLESSINGa nicht bearbeitet. Oberstaatsanwalt Gernot Blessing ist bisher dadurch bekannt geworden, dass er die Anklage und Verurteilung von in Italien zu 10 Mal lebenslänglich verurteilten SS Massakertätern (Kriegsverbrechen in Sant´Anna in Italien, geschehen vor mehr als 60 Jahren) dadurch verhindert, dass er die Ermittlungen verschleppt und den Angehörigen Akteneinsicht verweigert. Dabei handelt es sich um eines der bestialsten Massaker in Westeuropa bei dem 560 Menschen ermordet wurden, als die 16. Panzergrenadierdivision "Reichsführer SS" am 12. August 1944 das kleine norditalienische Dorf Sant`Anna di Stazzemab überfiel.

Das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg § 21 (4) bestimmt: "Die Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Kammer von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestellt". Die 2 "Halbgötter in Schwarz" und 3 "Halbgötter in Weiß" des Landesberufsgerichts folgen im Wesentlichen Oberstaatsanwalt Blessing:

Im undatierten Beschluss 02/05 übersandt am 27.10.05 wird lediglich ein Punkt "ein Jahr verspätete Akteneinsicht" behandelt. Da der Arzt "auf seine Anfrage hin von der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg zunächst die Auskunft erhalten hatte er sei im jetzigen Zeitpunkt nicht gezwungen, auf die Anschreiben des Anzeigeerstatters zu reagieren (..) ist der (..) Vorwurf sich berufsplichtwidrig verhalten zu haben gering; sein Fehlverhalten bleibt unter der für die Verhängung berufsgerichtlicher Maßnahmen geltender Erheblichleitsgrenze" der Klagen vom 29.10.02 und 06.02.05.

Die in der Klage vom 29.10.02 und wieder am 06.02.05 angemahnten Punkte: Zurücksendung von Briefen, mangelnde Bestätigung der Vollständigkeit, Wucherpreis für unleserliche Kopien von Akten, Weigerung Falschdatierung von Arztbesuchen zu korrigieren um zu verschleiern, dass er Fremddiagnosen als eigene verkauft und mehr, werden nicht behandelt.

Der Arzt wurde überhaupt nicht gehört zu den Vorwürfen, daher konnte der Beschluss das überhaupt nicht behandeln. Die so genannten Ermittlungen sind eine reine (aktenleere) Luftnummer, in der nur abgeschrieben wird was vorher von Ärztekammern geschrieben wurde ohne zu entdecken, dass das gar nicht stimmt. Jedenfalls geht aus diesem Vorgang, die vom Landtag auch gerügte mangelnde Auseinadersetzung mit Beschwerdepunkten hervor, die nun einfach fortgesetzt wird.

Während sowohl das Sozialgericht als auch das Verwaltungsgericht die Akteneinsicht des Europäischen Raums der Freiheit (dort schon im administrativen Verfahren) respektieren, wurde es vom Kammeranwalt verletzt. Das Berufsgericht hat lange nicht geantwortet, dann einen Anwalt gefordert (der nur Kopiegehilfe gewesen wäre), schließlich doch Kopien geschickt über den Brief des Arztes vom 21.6.2002, jedoch sich selbst von der Akteneinsicht befreit. Um die Bezirksärztekammer, eine "Körperschaft öffentlichen Unrechts" zu beschützen, wird die Einsicht in die "Befreiung" des Arztes von seinen Pflichten Patienten gegenüber nicht gegeben.

Insbesondere wird gegen den (im Urteil falsch zitierte) Landtag gehandelt: ein "berufsgerichtliches Verfahren gewährleistet eine umfassende und objektive Aufklärung des Sachverhaltes" u a. bezüglich "Inwieweit die Einsichtsgewährung durch Dr. med. (...) vollständig war ist mit den Mitteln der Rechtsaufsicht nicht zu klären". Wie soll eine objektive Aufklärung erfolgen, wenn das gar nicht untersucht wird und der Arzt gar nicht gehört wird?

Jedenfalls haben sich die Halbgötter in Weiß und Schwarz nicht um die am 19.04.05 in einem Brief des Sozialministeriums ergriffenen aufsichtsrechtliche Maßnahmen geschert. Die Rechtsaufsicht unterstützt sogar die falschen Forderung, dass nur durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht erfolgen kann, die im Widerspruch zu StPO § 406e Abs. 5 ist.

Die am 30.11.05 angeforderte7 neuerliche Akteneinsichtsweigerung vom 2.11.04 in die Mitteilung der Bezirksärztekammer, die den Arzt angeblich von der Akteneinsicht und Pflicht zu antworten befreit und die Kostenentscheidung wurde durch eine Verfassungsbeschwerde angegriffen8 : Stehen Halbgötter in Weiß über dem Menschenrecht der Akteneinsicht?

Dabei wurden Akteneinsicht in 3 Briefe verweigert (noch einmal angemahnt 11.11.05)7:

  1. Brief der Bezirksärztekammer an den Arzt (Antwort auf seinen Brief vom 21.6.00), in der er von der Pflicht zu antworten "entbunden" wird.
  2. Brief der Landesärztekammer an Bezirksärztekammer zwischen dem 12.6.01 und 18.6.01
  3. Brief der Bezirksärztekammer vom 18.6.01 an Arzt Einsicht zu gewähren

Da ich damit offensichtlich vom Landtag durch eine falsche Auskunft in der Petition 13/598 reingelegt worden bin, fordere ich die Kosten, die mir vom Landesberufsgericht aufgebrummt wurden vom Landtag zurück. Kommen Sie mir nicht mit dem Argument der richterlichen Unabhängigkeit: Sie haben die Bestellung nach Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg § 21 zu verantworten.

Im europäischen "Raums der Freiheit" gilt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union3 mit der Informationsfreiheit in Artikel 423. die Akteneinsicht in Artikel 41 (2)3, das kostenlose Klagerecht in Artikel 433 (Ombudsmann) und das Recht auf begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit in Artikel 41 (1)3. Active Citizenship Network4 hat die Grundrechte der EU für den Bereich der Patienten in der European Charter of Patients Rights5 konkretisiert und beobachtet die Entwicklung in Europa. In Deutschland (das den europäischen Raum der Freiheit nicht anerkennt) sind die fundamentalen Rechte der EU Charter einer begründeten Antwort innerhalb angemessener Zeit, Information über Rechte, Akteneinsicht und kostenloses Klagerecht freiwillig.

Die seit 7 Jahren von der Ärztekammer angewandte Verschleppung und Zuwiderhandlung gegen das Recht auf begründete Antwort innerhalb angemessener Zeit hat offensichtlich die Funktion Ärzte durch Verjährung zu beschützen. Das gleiche gilt für die Verweigerung der Auskunft, an wen man klagen kann gegen Untätigkeit.

Die seit 7 Jahren von der Ärztekammer angewandte Verweigerung des Menschenrechts auf Akteneinsicht hat die Funktion zu verschleiern, dass die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg eine "Körperschaft öffentlichen Unrechts" ist, die Ärzte wirksam von ihren Pflichten der Berufsordnung Patienten gegenüber "befreit". Außerdem wird dadurch die Klagekompetenz von Klägern geschwächt: Man ist nicht in der Lage gegen die Richtigen zu klagen. Besonders perfide ist es, dass der Arzt in seiner Kopi, die er an die Ärztekammer sendete, das falsche Datum mit der Hand korrigiert, sich aber weigert, dasselbe bei der Kopie zu tun, die im Pflegeheim ist.

Hinter der Verweigerung der Rechts des Europäischen Raums der Freiheit verbarg die "Körperschaft öffentlichen Unrechts" Bezirksärztekammer Nordwürttemberg die Torpedierung von Patientenrechten und dass sie nicht auf dem Boden des deutschen Rechtsstaats steht. Bedenkt man, dass Akteneinsicht sich nach BVerfG, 1 BvR 1130/98 vom 16.9.1998 aus dem Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) herleitet, kann man sagen, dass diese "Körperschaft öffentlichen Unrechts" Bezirksärztekammer Nordwürttemberg nicht die Gewähr dafür, sich jederzeit für das Grundgesetz und die FDGO einzusetzen.

Offensichtlich sind Behauptungen, dass der Kammeranwalt, die Bezirksärztekammer und die Landesärztekammer durch die Rechtaufsicht des Sozialministeriums nun § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes erst nehmen und die Erfüllung der Berufspflichten im Sinne des Patientenschutzes überwachen, falsch. Diese Vorgehensweise vorstößt gegen das vom Landtag von Baden-Württemberg in der Petition 13/598 vorausgesetzten "die beiderseitigen Interessen von Ärzten und Patienten in ein vernünftiges Gleichgewicht bringendes Ordnungsgefüge". Damit ist das Ziel "einer inhaltlich Ausgewogeneren und deutlicher auf die Beschwerdepunkte eingehenden Sachbehandlung" nicht gegeben und der Beschluss die Petition Petition 13/598 "für erledigt zu erklären" falsch.

Da sowohl Ärzte als auch Rechtsanwälte unter der Nazi-Diktatur zu etwa 50% in der nationalsozialistischen Partei organisiert waren (im Gegensatz zur Bevölkerung mit ca. 10 %) wurden ihnen ständestaatliche Vorteile eingeräumt, Kammern zu bilden. Die Reichsärztekammer wurde am 13.12.35 (RGBl. I S. 1433) gebildet. Am selben Tag wurde die Reichsrechtsanwaltsordnung (RAO 13.12.35, RGBl I, 1470) erlassen. Diese Kammern waren gewissermaßen ein Staat im Staate. Diese Missgeburt wird durch den Körperschaftcharakter der Anwaltskammern und Ärztekammern weitergeführt.

Damit war dieser rabenschwarze Tag noch nicht am Ende: Da 1935 immer noch ca. 50% aller Rechtsanwälte in Berlin Mitbürger jüdischen Glaubens waren, erhielten sie in einer Verordnung Berufsverbot. Damit sie keine kostenlose Rechtsberatung durchführen konnten wurde im Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 der kostenlose Rechtsrat verboten. Zwar wurde die Verordnung aufgehoben aber das Rechtsberatungsgesetz blieb. Dabei kam Hitlers Hass auf den Rechtsstaat und die dabei gegebenen Garantien für die Rechtssicherheit des Einzelnen c zum Ausdruck, die im Widerspruch zu seinem diktatorischen Anspruch standen. Weltweit ist Deutschland der einzige Staat, in dem altruistisches Handeln im Bereich der Rechtsberatung verboten ist. Das wird Absurderweise damit begründet, dass es dem Verbraucherschutz diene. Wie scheinheilig diese Begründung der Rechtsanwälte ist, zeigt die gewonnene Verfassungsbeschwerde von Dr. Kramer 1 BvR 737/00d der die Freigabe altruistischer Rechtsberatung für (pensionierte) Richter beinhaltet: Der 65. Juristentag sprach sich dagegen aus e.

Leider hat der bisherige Versuch das Rechtsberatungsgesetz zu reformieren zu kurz gegriffen i.

Warum sollen auch heute 70 Jahre später Patienten und Rechtssuchende unter diesem rabenschwarzen 13.12.1935 leiden?

Forderungen um die den Deutschen von Adolf Hitler aufgezwungenen oben aufgezeigten strukturellen Missstände zu beheben:

  1. Verabschiedung eines Patienten- und Mandantenschutzgesetzes, da die heutigen gesetzlichen Regelungen unzugänglich und unzulänglich sind.
  2. Abschaffung der Ärztekammern (13.12.35, RGBl. I S. 1433), Anwaltskammern (RAO 13.12.35, RGBl I, 1470) und kassenärztlichen Vereinigungen (2.8.33, RGBl. I S. 567), als Körperschaften des öffentlichen Rechts, da es keinen vernünftigen Grund gibt, den ärztlichen und anwaltlichen Standesfunktionären hoheitliche Funktionen zu übertragen.
  3. Aufhebung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 (RGBl. I 1478) um diese Bevormundung des Verbrauchers zu beenden und zur Freiheit auf diesem Gebiet vor Hitlers Diktatur zurückzufinden, die im europäischen Raum der Freiheit selbstverständlich ist..
  4. Die Einrichtung einer Forschungsinstitution für Medizin und Justizschäden, da insoweit eine bundesweite Dokumentation fehlt.

Das kann z. B. durch eine Bundesratsinitiative verwirklicht werden.

Informationsfreiheit

Im Bund hat der Bundestagspräsident meine Petition am 22.12.04 an den Bundeskanzler zur Berücksichtigung überwiesen und der Bundestag hat - wie von mir vorgeschlagen - ein Gesetz verabschiedet gegen den Widerstand der Regierung. Alle anderen Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze, d. h. Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt , Hamburg, Bremen, das Saarland, Niedersachsen, Sachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz haben entsprechende Petitionen von mir angenommen. Ich habe von 1978 bis 1982 in Bayern gewohnt, unter der Herrschaft von Franz-Josef Strauß gelitten und weiß deshalb, dass Bayern bei der Informationsfreiheit zur zivilisierten Welt aufschließen sollte, deshalb bin ich am 16.10.05 nicht davor zurückgeschreckt den bayrischen CSU Hinterwäldlern zu schreiben wo es lang geht in den Europäischen Raum der Freiheit. Bayern hat nämlich zusammen mit Baden-Württemberg vergeblich versucht das Bundes-IFG im Bundesrat zu torpedieren. Deshalb nehme ich mir in dieser Petition, Baden-Württemberg eines der rückständigsten Gebiete der zivilisierten Welt auf diesem Gebiet vor. Selber war ich von 1948 bis zum Jahre 2002 in Baden-Württemberg polizeilich gemeldet, habe mich aber 2002 in Protest gegen die bürgerechts- und informationsfreiheitsfeindliche Politik abgemeldet.


In der Anlage 1 wird der Grund- und Menschenrechtscharakter des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung (Informationsfreiheit) hergeleitet. Mehr als 60 Staaten haben Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet und viele Staaten haben dieses Recht in der Verfassung als Grundrecht aufgenommen: In Schweden - mit der längsten Tradition seit 1766 - ist die Informationsfreiheit in der Verfassung  (Chapter 2, Article 1 Paragraph (1), 2)) verankert. Auch in vielen anderen Ländern wie z. B. Albanien (Art. 23), Belgien (Art. 32), Brandenburg (Art. 21 (4)), Bulgarien (Art. 41), Estland (Art. 44), Finnland (Verfassung, Section 12), Niederlanden (Art. 110), Mazedonien (Art. 16), Georgia (Art. 41), Litauen (Art. 25), Moldawien (Art. 34), Polen (Art. 61), Rumänien (Art. 31), Russische Föderation (Art. 29)Slowenien (Art. 39), Slowakei (Art. 26), Tschechien (Art. 17), Ungarn (Art. 61), Weißrussland (Art. 34), Portugal (Art. 268), Spanien (Art. 105 b), Argentinien (Art. 43), Nepal (Art. 16), Malawi (Art. 37), Thailand (Sec. 58)Tansania (Art. 18(2)), Mosambik (Art. 74), der südafrikanische Republik (Sec. 16), Panama (Art. 42,43,44), Peru (Art. 200(3)) und den Philippinen (Art. III, Sec. 7) ist das Recht auf Zugang zu amtlicher Information verfassungsrechtlich garantiert. Das gilt auch für die Charta der EU (Art. 42). Deshalb rege ich an, den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung - wie in der Verfassung Brandenburgs - in der Verfassung Baden-Württembergs zu verankern. Außerdem möchte ich anregen, dass der Landtag Baden-Württembergs der Landesregierung eine Initiative im Bundesrat aufträgt, die den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ins Grundgesetz aufzunehmen. In der Verfassungskommission von Bund und Ländern im Jahre 1993 im Zuge der Diskussion um eine Änderung des Grundgesetzes im Rahmen der Wiedervereinigung war dafür schon eine Mehrheit vorhanden, allerdings wurde die notwendige zweidrittel Mehrheit damals noch nicht erreicht (BT Drucksache 12/6000, Kapitel 3.4).

Den Deutschen wird dieses Grundrecht der EU-Charta/Menschenrecht in Baden-Württemberg in Gemeinden, Kreisen und der Länderverwaltung vorenthalten. Im Bund hat sich die Verwaltung und Regierung 7 Jahre lang der Ausarbeitung eines Informationsfreiheitsgesetzes verweigert (Aufstand der Amtsschimmel). Das von den Koalitionsfraktionen verabschiedete Gesetz erreicht internationale Standards des maximalen Zugangs und der minimalen Ausnahmen nicht, siehe Anlage 3: Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten zum Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig-Holstein (Beschluss 22. Juni 2005, Az: 4 LB 30/04) stuft Gesetzesverstöße (Verkauf von Mogelpackungen) als Betriebsgeheimnis ein: ""Weil der Verbraucherschutz kein Rechtsgut von Verfassungsrang ist, muss er grundsätzlich hinter von Art. 14 GG (Eigentumsrecht) geschützten Rechtspositionen zurücktreten und kann auch im vorliegenden Einzelfall die Belange der betroffenen Unternehmen nicht überwiegen." Damit wurde Akteneinsicht gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz von Schleswig-Holstein abgelehnt. Das ist weder für das Oberverwaltungsgericht noch für Deutschland eine gute Reklame. Dies zeigt, dass eine einfaches Gesetz nicht ausreicht und eine Verankerung des allgemeinen Aktenzugangs in der Verfassung von Baden-Württemberg sinnvoll ist. Laut Bundesverfassungsschutzgesetz § 4 (2) zählen "Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) im Sinne dieses Gesetzes (...): g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte". Da die allgemeinen Akteneinsicht im Grundgesetz fehlt, ist es notwendig dieses Menschenrecht in der Verfassung Baden-Württemberg zu verankern, um Baden-Württemberger nicht schlechter zu stellen, als Bürger in anderen zivilisierten Staaten. Damit wird Baden-Württemberg sich dem "Raums der Freiheit" (KOM (2002) 247) mit "Garantien für die Achtung (...) der Menschenrechte" in Europa annähern und nicht länger ein Fremdkörper sein.

Da der erste Direktor des Deutsche Institut für Menschenrechte Percy MacLean zurücktreten musste, weil er auch (wie vom Europarat in Recommendation No. R (97) 14 und den VN in der Resolution 48/134 of  20. Dezember 1993 gewünscht) Menschenrechte in Deutschland thematisieren wollte, habe ich Menschenrechtsverletzungen Deutschlands eben selber untersucht (siehe Anlage 2). Beispielsweise sind Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für deutsche Gerichte nicht zwingend: 2 BvR 1481/04. Damit verstößt Deutschland gegen Artikel 46 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK): "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Dieser Verstoß gegen die EMRK hat beim Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der internationalen Öffentlichkeit für Aufsehen gesorgt und u. a. zu Anfragen aus Russland und der Türkei geführt, ob die nun auch Menschenrechte verletzen dürfen. Deutschland ist das einzige Land in Europa, das sich gegen Empfehlung Recommendation (85) 13 des Europarats Vorbehalte, einen unabhängigen Ombudsmann zu erwägen. Dieser Ombudsmann sollte die generelle Kompetenz haben, zu untersuchen und seine Meinung zu Fragen von Menschenrechten abzugeben. Die Aarhus Konvention gibt der Öffentlichkeit Rechte und auferlegt den Teilnehmern und Verwaltungen Pflichten bezüglich des Zugangs zu Informationen über Umweltdaten. Weiter werden die Beteiligung der Bürger und Zugang zu Rechtsmitteln berührt. Deutschland hat diese Konvention nicht ratifiziert (April 2005) und erklärte Einwände. Eine Abweisung der Verfassungsbeschwerde vom 18.8.05 kann auch gegenüber den VN Nationen und der internationalen Öffentlichkeit den Nachweiß einer Menschenrechtsverletzung erbringen, der die Voraussetzung für eine Klage beim Menschenrechtsausschuss der VN ist. In Österreich und der tschechischen Republik (Artikel 10) haben Menschenrechte Verfassungsrang. In den Verfassungen Spaniens (Art. 96) und Frankreichs (Art. 55) sind internationale Verträge vorrangig. Auch in der Schweiz sind Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte integraler Teil der Rechtsprechung. Norwegen und Britannien (England) sichern den Vorrang der Menschenrechte durch eigene Gesetze.


Überall in Europa zuletzt in Nordrhein-Westfalen (2001 mit den Stimmen der CDU), der Türkei (2003), Schweiz (2004) und Serbien (2004) haben auch konservative Parteien bei der einstimmigen Verabschiedung mitgewirkt und zumindest nicht gegen das Bürger- und Menschenrecht der Informationsfreiheit gestimmt. Deshalb fordere ich dazu auf wie die CDU und FDP in NRW Bürger- und Menschenechte der Parteipolitik voranzustellen und für die Informationsfreiheit zu stimmen. In Schleswig-Holstein haben die 2 Abgeordneten der dänischen Minderheit trotz der Untätigkeit der Regierung schließlich eine Mehrheit dafür bekommen. Auch in Berlin und im Bund wurde trotz des Widerstandes der Verwaltung und der Regierungen die Informationsfreiheit durch das Parlament vorangebracht. Geben Sie den Baden-Württembergern dieses Grund- und Menschenrecht

Deutschland hat durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) im Bund einen Schritt in die richtige Richtung getan und sich international vom letzten auf den vorletzten Platz verbessert. Allerdings ist Baden-Württemberg ein Schlusslicht in der zivilisierten Welt (nachdem Montenegro am 10.11.05 ein IFG verabschiedete ist in Europa ist nur noch  Luxemburg ohne IFG), doch wird die Verankerung des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung  in der Verfassung Baden-Württembergs den Anschluss an vergleichbare Länder sichern.

Bei der letzten Behandlung und Abweisung eines Vorschlages zur Verabschiedung eines Informationsfreiheitsgesetzes (Drucksache 12/5776), der Petition 13/2855 und Antwort auf Petition 13/824 und kamen viele der hier aufgeführten Argumente - insbesondere der Menschenrechtscharakter - nicht zur Sprache.

Leider unterdrückt die Verwaltung das total und das ist in Deutschland im Gegensatz zu anderen Ländern Europas zu wenig bekannt. Dabei kann das oben angeführte Beispiel herangezogen werden: Da der erste Direktor des Deutsche Institut für Menschenrechte Percy MacLean zurücktreten musste, weil er auch (wie vom Europarat in Recommendation No. R (97) 14 und den VN in der Resolution 48/134 of  20. Dezember 1993 gewünscht) Menschenrechte in Deutschland thematisieren wollte, habe ich Menschenrechtsverletzungen Deutschlands eben selber untersucht (siehe Anlage 1). Diese für mich überraschend lange Liste wurde von keinem der 14 angeschriebene offiziellen Stellen beantwortet. Viele davon sind Ihrem Namen nach den Menschenrechten verpflichtet. Die Einführung der Informationsfreiheit kann die Zahl der Menschenrechtsverletzungen verringern.

Ich war selber in den 70-ziger Jahren in Bayern unter der Herrschaft von Franz-Josef Strauss von einem Berufsverbot bedroht, hätte alle Instanzen gewonnen, wäre aber dann wohl durch die Presse fertig gemacht worden.j Deshalb weiß ich, dass man sich auf diejenigen, die das anordnen und durchführen anprangern muss: Deshalb habe ich die Berufsverbotstäterin Schavan aufgefordert ein Berufsverbot zurückzunehmen da sie nur damit die Gewähr dafür böte, sich jederzeit für die Menschenrechte einzusetzen und auf dem Boden der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des IPbürgR, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der EU zu stehen. Statt des gläsernen Bürgers die Gläserne Verwaltung einzuführen.k

Im Artikel 20 GG steht: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" und die "vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an" (das von der gewählte Volksvertretung beschlossene) "Gesetz und Recht gebunden". Damit ist auch in Deutschland durch die Verankerung des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung im Grundgesetz eine Demokratie europäischen Typs möglich, wenn die Mehrheit der Parlamentsabgeordneten, bisher die größten Versager in der zivilisierten Welt auf diesem Gebiet nur wollen und sich getrauen.

Diese Petition ist ein offener Brief im Internet unter der Adresse: http://wkeim.bplaced.net/petition-pa-if.htm publiziert, wo auch die Antwort hinkommt.

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim
E-Mail: walter.keim@gmail.com
Support Freedom of Information: http://home.broadpark.no/~wkeim/foil.htm#e-mail
Support Patients' Rights: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm#e-mail

Anlage:

  1. Verfassungsbeschwerde Informationsfreiheit 18.8.05: http://wkeim.bplaced.net/files/verfassungsbeschwerde.htm
  2. Menschenrechtsverletzungen Deutschlands: Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Informationsfreiheit und faires Verfahren: http://wkeim.bplaced.net/files/de_menschenrechte.htm
  3. Kritik der Patientenrechte in Deutschland am Beispiel eines konkreten Falls: http://wkeim.bplaced.net/anklage.htm
  4. Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses des Europarates an die Mitgliedstaaten zum Zugang zu amtlichen Dokumenten: http://www.fr.ch/ofl/de/cst2004/empf_2002_2.pdf
  5. 29.10.02 Klage an Kammeranwalt, der laut Landtag objektives Verfahren gewärleitst
  6. 06.02.05: Klage gegen Einstellung des Verfahrens.
  7. 30.10.05: Akteneinsichtsforderung und Forderung nach Rechtsbehelf. http://wkeim.bplaced.net/files/051030labw.htm und 11.11.05 http://wkeim.bplaced.net/files/0511labw.htm
  8. 04.11.05: Verfassungsbeschwerde Akteneinsicht und Kostenentscheidung: http://wkeim.bplaced.net/files/lbgae-bvg-051103.htm

Anlagen im Internet publiziert:

  1. OStA GERNOT BLESSING unterlässt Anklage gegen in Italien verurteile SS-Mörder: http://wkeim.bplaced.net/files/blessing.htm
  2. Massaker der die 16. Panzergrenadierdivision "Reichsführer SS" im norditalienische Dorf Sant`Anna di Stazzema: http://de.wikipedia.org/wiki/Sant'Anna_di_Stazzema
  3. Die Vertreibung des Rechts aus Deutschland: http://www.forumjustizgeschichte.de/Prof__Dr__Ingo.26.0.html
  4. Verfassungsbeschwerde Dr. Kramer 1 BvR 737/00: http://www.forumjustizgeschichte.de/Wasch_mir_den_P.198.0.html
  5. Der 65. Juristentag sprach sich dagegen aus Richter zum kostenlosen Rechtsrat zuzulassen: http://www.rechtsberatungsgesetz.info/show/44899.html
  6. Reichsärztekammer wurde am 13.12.35 gebildet (in Historische Fehlentscheidungen: Geburtsfehler des öffentlich-rechtlichen Gesundheitswesens) http://wkeim.bplaced.net/files/geschichte_gesundheitswesen.htm
  7. Akteneinsicht leitet sich aus dem Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) her: http://wkeim.bplaced.net/files/einsicht.htm
  8. Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935 vor dem Fall? http://wkeim.bplaced.net/files/031213rberg.htm
  9. Anwaltsmachterhalt mit kostenlosem Rechtsrat: http://www.adversario.de/article254.html
  10. Auswandern as sonnst?: http://wkeim.bplaced.net/auswandern.htm
  11. Gläserne Verwaltung statt des gläsernen Bürgers: http://wkeim.bplaced.net/files/schavan.htm.

Klage an Kammeranwalt, Verfassungsgericht uns EGMR:

Diese Internetpublikation ist auch ein "Hearing": Gerne nehme ich Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com

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Ergebnis:

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Unterstützt die Informationsfreiheit als Menschenrecht, mit folgender E-Mail an den Landtag und die Regierung in Baden-Württemberg (hier klicken):
Ich unterstütze das Informationsfreiheitsgesetz, da dadurch das Verwaltungshandeln transparenter wird, indem Bürger Zugang zu behördlichen Informationen bekommen.
Baden-Württemberg und Deutschland sollten wie alle anderen Staaten der EU die Informationsfreiheit einführen gemäß der Empfehlung (81) 19 des Europarates aus dem Jahre 1981.
Die Menschenrechtsorganisation ARTIKEL 19 stellt unter Punkt 1.6 zusammenfassend fest, dass die Informationsfreiheit weitgehend als Menschenrecht anerkannt ist: http://www.juridicas.unam.mx/publica/rev/comlawj/cont/1/cts/cts3.htm. Den Deutschen wird dieses Menschenrecht bisher im Bund und in 4 Bundesländern gewährt.

(Leider wird nicht von allen Programmen der ganze Text übertragen aber natürlich kann dieser Text im E-Mail Programm beliebig geändert und ergänzt werden).

Warnung: Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der gegebenen Informationen.

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Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz)

 

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