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Wird das Verwaltungsgericht den Gedanken des "Raums der Freiheit" und der Menschenrechte in Europa fördern?

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 4.2.2004 [am 14.1.05 ergänzt]

An das
Verwaltungsgericht
Kirchstraße 7
D-10557 Berlin

Verwaltungsgerichtssache Walter Keim gegen Bundesrepublik Deutschland VG 2 A 85.04
Betreff: Informationsfreiheit (inklusive Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) und Petitionsrecht (Artikel 17 GG)


Ich bin deutscher Staatsbürger wohnhaft in Norwegen und beantrage festzustellen:

  1. Der Petitionsausschuss hat die Entgegennahme der Petition vom 21.12.2003: "Menschenrechtsverletzungen in Deutschland: Einladung des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats" 11 zu bestätigen.
  2. Der Petitionsausschuss hat die Petition vom 21.12.2001 5, deren Bearbeitung mehr als 2 Jahre dauerte begründet zu beantworten, da die Nichtbeantwortung und Nichtbegründung gegen Artikel 17 GG (Petitionsrecht) verstößt.
  3. Der Petitionsausschuss gibt Akteneinsicht gemäß Anfrage vom 27.2.036 in den Schriftwechsel zwischen Petitionsausschuss und Innenministerium.
  4. Vom Bundesinnenministerium ist Akteneinsicht gemäß Antrag vom 4.12.039 zu geben.
  5. Das Fehlen der Informationsfreiheit im Bund verstößt gegen die Menschenrechte und ist deshalb verfassungswidrig.
  6. Der Streitwert wird aufgrund internationaler Standards festgelegt.

Vorgeschichte

Die Klage über das fehlende Menschenrecht der Informationsfreiheit (inklusive Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) vom 18.4.20021 wurde bisher nicht vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen behandelt, da die innerstaatlichen Rechtsmittel noch nicht ausgeschöpft waren:

"Domestic juridical/administrative remedies do not appear to have exhausted ... or showed that remedies would be ... ineffective."12

Das Verfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde vom 5.5.202 2 am 28.5.20024 nicht zur Entscheidung angenommen:

"Ferner dürfte in Petitionsahngelegenheiten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten geöffnet sein, sodass die von Ihnen vorgetragene Petitionsahngelegenheit mangels Rechtswegausschöpfung unzulässig wäre".

Kurze Begründung

Die Streitwertbestimmung hat einschlägigen Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (z. B. GRK § 13) zu folgen. Da es das Menschenrecht der allgemeinen Akteneinsicht bisher in Deutschland im Bund und 12 von 16 Bundesländern nicht gibt, ist es sicher schwierig, da was sicheres zu finden in deutschen Gesetzen und Vorschriften. Allerdings hat das Verfassungsgericht folgendermaßen verfahren: Im Brief vom 21.5.02 http://wkeim.bplaced.net/files/020521bvg.pdf wurden gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Justizvollzugskostenordnung (Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO) Vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) (BGBl III 363-1) http://wkeim.bplaced.net/files/JVKostO.htm ) Gebühren vorgeschlagen. Mit Brief vom 10.3.2002 habe ich mir die Freiheit genommen vorzuschlagen lieber internationale Normen anzuwenden. Daraufhin hat das Verfassungsgericht am 4.4.2003 von einer Gebührenerhebung abgesehen. Nach GRK § 13 (1) "ist der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen." Das Menschenrecht der Akteneinsicht ist für mich eigentlich gratis oder allenfalls (falls der Streitwert Null nicht geht) die anfallenden Kopiekosten. Dieses Menschenrecht habe ich schon (weil ich ein Mensch bin), soll das Wegnehmen mich auch noch was kosten?

Die EU Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (RL 90/313/EWG) wurde in Deutschland verspätet umgesetzt (Frist war der 31.12.1992; das Gesetz wurde erst am 15. Juli 1994 verkündet). Da die Umsetzung zu restriktiv war und versuchte mit hohen Gebühren das Einsichtsrecht zu behindern und damit hinter der Richtlinie zurück fiel hat der Europäische Gerichtshof auf Antrag der EU Kommission Deutschland verurteilt (Rechtssache C-217/97) Anpassungen vorzunehmen. Als Menschenrechtsaktivist würde ich es sicher begrüßen, wenn sich das Verwaltungsgericht da (wie auch das Verfassungsgericht und der Bundesgesetzgeber) helfen lässt und den Kampf für Menschenrechte nicht durch hohe Streitwerte negativ beeinflusst, da ja dieses Klage erst beim EGMR Erfolgsaussichten hat. Da bei lege ich zu Grunde, dass sich das Verwaltungsgericht in seinen Handlungen vom Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt leiten lässt.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sichert die Informationsfreiheit in Artikel 42, Akteneinsicht in Artikel 41 (2), das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann) und das Recht auf eine gute Verwaltung in Artikel 41 mit begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit enthält. Im "Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis" ist das Recht auf Antwort innerhalb angemessener Zeit (Artikel 17) auf spätestens 2 Monate festgelegt.

In Anbetracht der verschiedenen Verwaltungskulturen und anderen Vorstellungen vom Verhältnis zwischen Bürger und Staat in Europa und Deutschland auf diesem Gebiet bin ich - aus meiner europäischen Sicht - bisher nachsichtig gewesen und habe geduldig gewartet. Allerdings setze ich mit dieser Klage da einen Schlusspunkt, da die Verwaltung zu meinem Bedauern die nationale Souveränität Deutschlands dazu missbraucht zu versuchen mir Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu nehmen.

Der Petitionsausschusses des Bundestages gab keine Akteneinsicht (siehe Anfrage vom 27.2.036 ), und verstößt damit gegen Artikel 5 GG (Informationsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 1 (2) GG (Bekenntnis zu Menschenrechten), Artikel 25 GG (Völkerrecht geht vor Bundesrecht) und IPbürgR8 Artikel 19 (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte: Menschenrecht der Informationsfreiheit). (Da es sich bei Einsichtsverweigerungen um eine allgemein angewandte Praxis handelt, war das auch für die Petitionen3 z. B. vom 7.2.03 7 und 28.4.200310 so, das heißt ohne Antwort)

Die Verweigerung der Akteneinsicht (siehe Antrag vom 4.12.039 ) durch das Budesinnenministerium verstößt gegen Artikel 5 GG (Informationsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 1 (2) GG (Bekenntnis zu Menschenrechten), Artikel 25 GG und IPbürgR8 Artikel 19 (Menschenrecht der Informationsfreiheit).

Der Petitionsausschuss hat die Petition vom 21.12.2001 5 nicht beantwortet. Eine Nichtbeantwortung der Frage der Menschenrechtsverletzungen aufgrund des Artikels 19 (2) des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (im Folgenden IPbürgR)8 (BGBl. 1973 II S. 1534) verletzt  verletzt u. a. Artikel 17 GG  in Verbindung mit Artikel 1 (2) GG:

"Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt."

Mit diesem Bekenntnis unvereinbar ist, dass Petitionsrechtsverfahren keine Antwort auf Menschenrechtsverletzungen gibt. Dadurch wird auch das Grundrecht der Petition (Artikel 17 GG) verletzt. Offensichtlich ginge das Petitionsrecht ins Leere, wenn keine Antwort gegeben werden müsste.

Artikel 5 (1) GG über Meinungsfreiheit lautet: 

"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

Die Weigerung des Petitionsausschusses vom 27.2.03 6 und die mangelnde Antwort des Innenministeriums auf den Brief mit der Anfrage vom 4.12.03 9  hindert mich mir eine begründete Meinung über die Petition vom 21.12.2001 5  zu machen und schwächt meine kommunikative Kompetenz, die ich unter andrem für die Klagen bei den VN 1,, dem Europarat und der EU 15 brauche. Traditionell stand das aus dem Obrigkeitsstaat stammende Amtsgeheimnis (Arkanum) im Wege, da diese Quelle als nicht allgemein zugänglich angesehen wurde. Dies gilt jedoch offensichtlich nicht für Antrag 2. und 3., da es sich um Informationen handelt, die zur Petition gehören. Für alle Anträge wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der IPbürgR8 Artikel 19 (2), das Menschenrecht auf Informationsfreiheit beschreibt das den Rang eines Bundesgesetzes hat, die nachgefragte Information zugänglich macht: 

"(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugehen.

Keine der Ausnahmen nach Artikel 19 (3) greift hier:

"(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

  • a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;

    b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit."

  • In Artikel 1 (2) GG bekennt sich das Deutsche Volk zu den Menschenrechten, ein Bekenntnis das durch diese Praxis zum Lippenbekenntnis verkommt.

    Informationsfreiheitsgesetze in 4 Bundesländern zeigen, dass ein einfaches Gesetz das Amtsgeheimnis ablöst.

    Weiter wird auch auf die Interpretation des Special Rapporteur der VN Mr. Abid Hussain hingewiesen. Der Bericht (UN Doc. E/CN.4/1999/64, para. 12) dokumentiert dass Artikel 19 den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung beinnhaltet:

    [T]he Special Rapporteur expresses again his view, and emphasizes, that everyone has the right to seek, receive and impart information and that this imposes a positive obligation on States to ensure access to information, particularly with regard to information held by Government in all types of storage and retrieval systems - including film, microfiche, electronic capacities, video and photographs - subject only to such restrictions as referred to in article 19, paragraph 3, of the International Covenant on Civil and Political Rights. 

    [Zitat aus dem Antrag vom 24.1.05:

    «Internationale Menschenrechte sind die durch das internationale Recht garantierten Rechtsansprüche von Personen gegen den Staat oder staatsähnliche Gebilde, die dem Schutz grundlegender Aspekte der menschlichen Person und ihrer Würde in Friedenszeiten und im Krieg dienen.» (Walter Kälin, in: Das Bild der Menschenrechte. Herausgegeben von Lars Müller, Walter Kälin, Judith Wyttenbach. Baden 2004, S. 17) http://www.humanrights.ch/home/de/Einsteigerinnen/Begriff/idcatart_7564-content.html

    ...

    "Die UN, OSCE und AOS bestätigten in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004, dass der Zugang zu amtlichen Informationen ein Menschenrecht ist:

    The right to access information held by public authorities is a fundamental human right which should be given effect at the national level through comprehensive legislation (for example Freedom of Information Acts) based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that all information is accessible subject only to a narrow system of exceptions."

     ]

    Die Informationsfreiheit wird im europäischen Zusammenhang und in der Welt zunehmend als Voraussetzung der Meinungsfreiheit und integraler Bestandteil der Demokratie im Informationszeitalter betrachtet.

    Im Bundesland Brandenburg gilt: "Brandenburg garantiert als einziges Bundesland in seiner Landesverfassung von 1992 als Teil des Rechts auf politische Mitgestaltung ein Menschenrecht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der öffentlichen Verwaltung, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen (z.B. der Datenschutz) entgegenstehen (Art. 21)." Auszug aus: Akteneinsicht und Informationszugang in Brandenburg – Erfahrungen der ersten drei Jahre von Dr. Alexander Dix, LL.M. Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Brandenburg.

    "Während der Datenschutz seit fast dreißig Jahren in den alten Bundesländern und seit der Vereinigung auch in den neuen Ländern seinen festen Platz hat, ist der allgemeine Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen in der öffentlichen Verwaltung ein Grund- und Menschenrecht, das erstmals in der Verfassung des Landes Brandenburg von 1992 verankert wurde." "Rede des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Dr. Alexander Dix, zur Eröffnung des Internationalen Symposiums "Informationsfreiheit und Datenschutz" am 25. Oktober 1999 in Potsdam.

    Das Amtsgeheimnis stammt aus der Zeit des Absolutismus und wurde vom Obrigkeitsstaat über den Totalitarismus in die Demokratie übernommen. Zwar ist das Amtsgeheimnis in § 39 Abs.1 S.1 BRRG ("Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren".) erwähnt, aber umfasst nur die "Geheimhaltung ein(es) schutzwürdigen, öffentlichen oder privaten Interesses". Obwohl es also auch heute noch allgegenwärtig in der amtliches Praxis ist, fehlt eine gesetzliche Verankerung der Definition um nach Artikel 5 (2) GG die Informationsfreiheit zu bescheiden. "Allgemein zugängliche Quellen" sind ein technischer Begriff und ermangelt die nach auch Artikel 5 (2) GG notwendige gesetzlichen Definition um Artikel 5 (1) GG zu beschränken. Unter allen Umständen ist die gesetzliche Bestimmung des Menschenrechts der Informationsfreiheit nach IPbürgR8 Artikel 19 (2) und (3) stärker und vorrangig, da Artikel 1 (2) GG das Bekenntnis zu den Menschenrechten nur ein Lippenbekenntnis wäre.

    Artikel 25 GG behandelt das Verhältnis des Völkerrechts zum Bundesrecht:

    "Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."

    [Gemäß Art. 25 Satz 1 GG sind das gesamte weltweite und partikulare Völkergewohnheitsrecht Bestandteil des Bundesrechts. Art. 25 Satz 2 GG bestimmt den Vorrang dieser Normen vor den späteren Bundes- oder Landesgesetzen. Ihre hierarchische Stellung befindet sich damit zwischen Verfassungs- und einfachem Bundesrecht.

    Die Umsetzung von Verträgen in nationales Recht regeln Art. 59 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 GG. Erforderlich ist für die innerstaatliche Anwendbarkeit ein Gesetz im materiellen Sinne. Verträge, die über ein Zustimmungsgesetz in Kraft getreten sind, haben den Rang eines Bundesgesetzes.

    Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.]

    [Gem. Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird,
    der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen
    Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG
    auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die
    gem. Art. 59 Abs. 2 Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind]

    Die gängige Verfassungslehre, dass es sich bei Artikel 1 (2) GG nur um einen nicht einklagbaren "allgemeinen Verfassungsgrundsatz" handele und der IPbürgR8 nicht zur Interpretation von Artikel 1 herangezogen werden könnte (da es nur im Rang den eines Gesetzes hat) verkennt sowohl den Wortlaut des GG, seine Präambel als auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 

    Der Wortlaut "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft" zeigt wie zentral dieses Anliegen ist. Es wäre also falsch nur die Menschenrechte zu beachten die einem passen. Natürlich ist es den UNHCR-Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain heranzuziehen. Die (ursprüngliche14) Präambel von 1948 mit dem Wunsch nach einer "neue(n) Ordnung" als "gleichberechtigtem Glied in einem vereinten Europa" verpflichtet dazu, das Schlusslichtdasein in Europa bei der Informationsfreiheit zu überwinden. Dabei wäre es falsch "deutsche" Menschenrechte zu definieren, wo die Informationsfreiheit fehlt.

    Sowohl in 1 BvR 661/96 ("Wenn auch Art. 12 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (... IPbürgR8) nicht in innerstaatliches Recht transformiert worden sei, hätte die Ausreisefreiheit als Menschenrecht von der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Kern angetastet werden dürfen."), 2 BvR 61/96 und 2 BvR 2560/95 wurde der IPbürgR8 angewandt. Dabei handelt es sich zwar um die ehemalige DDR, aber die Bundesrepublik hat auch den IPbürgR8 unterschrieben, was auch  2 BvR 1290/99 unterstreicht. Nach Artikel 25 GG geht Völkerrecht vor Landesrecht. Außerdem ist es die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass den Bürgerinnen und Bürgern aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen zusteht, die sie selbst betreffen (BVerfG (Kammerbeschl. vom 16.09.1998), NJW 1999, 1777). Dies zeigt, dass Art. 1 GG durchaus greift.

    Von rechtsstaatlicher Seite ergeht die Überlegung, wonach der Einzelne im staatlichen Verfahren stets Subjekt bleiben und nie zum Objekt degradiert werden soll. Der Bürger wird dann als Subjekt behandelt, wenn ihm die Möglichkeit geboten wird, am Zustandekommen staatlicher Entscheide selbst mitzuwirken. Eine solche Mitwirkung wird ihm durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs und mit ihm des Akteneinsichtsrechts ermöglicht (DÜRIG Günter, Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde, AöR 1956, S. 117ff.; DUBACH, a.a.O., S. 296f.). Die Akteneinsicht bildet daneben eine demokratisch wichtige Überprüfung der Rechtmäßigkeit hoheitlicher Akte. Verantwortung und Kontrolle haben in dem staatlichen Lebensprozess ihren Platz als Ausdruck einer demokratischen Gestaltung (SCHEUNER Ulrich, Verantwortung und Kontrolle in der demokratischen Verfassungsordnung, in: Festschrift für Gebhard Müller, S. 380).

    Neben der Informationsfreiheit verletzt Deutschland auch die Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und besonders oft das Menschenrecht auf faire Verhandlungen 11 was durch zahlreiche Verurteilungen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte belegt ist.

    Ausführliche Begründung

    Bezüglich einer ausführlichen Begründung warum die legislative und exekutive Gewalt nicht die Gewähr dafür bietet sich jederzeit für die Menschenrechte einzusetzen und nicht auf dem Boden der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des IPbürgR8 (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte), der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der EU steht, wird auf die Klage an die Vereinten Nationen vom 18.4.2002 1 und die Verfassungsbeschwerde vom 5.5.2001 2 hingewiesen. Das Bekenntnis zu den Menschenrechten (Artikel 1 (2) GG) ist nur ein Lippenbekenntnis.

    Zusammenfassung

    Wenn MENSCHENWÜRDE als normativer Grundsatz nicht nur "unantastbar", sondern auch "oberstes Konstitutionsprinzip allen objektiven Rechts" ist und MENSCHENWÜRDE immer dann verletzt wird, wenn "der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird" (so Günter Düring,  zit. nach Frankfurter Allgemeine Zeitung/FAZ, Ausgabe 204 vom 3.9.2003,  Seite 33) - dann ist auch in diesem -meinem- "Fall" in der Tat die konkrete MENSCHENWÜRDE  verletzt worden, weil -auch mir- das MENSCHENRECHT AUF INFORMATIONSFREIHEIT nachhaltig vorenthalten wurde.

    Insofern muss gesagt werden, dass die Bundesrepublik bisher ihre Souveränität dazu missbraucht hat, Deutschen das Menschenrecht der Informationsfreiheit vorzuenthalten. Dadurch sind Deutsche in der EU Bürger zweiter Klasse. Schlimmer noch: EU Bürgern, die nach Deutschland ziehen verlieren das Menschenrecht der Informationsfreiheit, das sie in Ihrem Herkunftsland hatten. Die Verfassungsgeber wollten Deutschland "als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa" (Präambel GG14) "auf der Grundlage des Bekenntnisses zu den Menschenrechten" (Artikel 1 (2) GG), nicht die Erstarrung und Fortführung obrigkeitsstaatlicher Überbleibsel (als einzigem Staat in Europa): Das Amtsgeheimnis als Relikt des preußischen Obrigkeitsstaats, das Aktengeheimnis
    und die Vertraulichkeit der Verwaltung, als oberste Maxime der Behörden stellt über demokratische Mitwirkungs- und Menschenrechte der Bürger."

    Diese Verwaltungsklage ist im Internet unter der Adresse: http://wkeim.bplaced.net/files/verwaltungsgericht.htm publiziert, wo auch die Antwort hinkommt. Um Englisch sprechende Internetbürger nicht auszuschließen, ist auch eine englische Übersetzung zugänglich: http://wkeim.bplaced.net/files/verwaltungsgericht-en.htm.

    Hochachtungsvoll,

    Walter Keim
    Torshaugv. 2 C
    N-7020 Trondheim
    E-Mail: walter.keim@gmail.com
    Human Right violations in Germany: http://wkeim.bplaced.net/files/de_human_rights.htm
    Support Freedom of Information: http://wkeim.bplaced.net/foil.htm#e-mail
    Support Patients' Rights: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm#e-mail

    PS: Ich hoffe, dass der Bundesgerichtshof BGH AnwZ ( b ) 53/03 in der Sache Plantiko ./. RAK Köln 1 ZU 65/02 u.a. (Krumbiegel Skandal) bestätigt, dass RA Plantiko auch weiterhin als ein geeigneten Rechtsanwalt für das Oberverwaltungsgericht zur Verfügung steht.

    Kopie: OHCHR-UNOG G/SO 215/51 GERM ES

    Ergebnis:

    Anlagen:

    1. Klage beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen vom 18.4.2002: http://wkeim.bplaced.net/petition_un.htm
    2. Verfassungsbeschwerde vom 5.5.2002: http://wkeim.bplaced.net/v-klage.htm
    3. Petitionen Patientenrechte und Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/petitionen.htm
    4. Ablehnung der Verfassungsbeschwerde 28.5.2002: http://wkeim.bplaced.net/files/020528bvg.pdf
    5. Petition Informationsfreiheit an den Bundestag vom 21.12.01: http://wkeim.bplaced.net/petition_ifg.htm
    6. Akteneinsicht Petitionsausschuss: http://wkeim.bplaced.net/files/030227pbt.htm
    7. Anfrage an den Petitionsausschusses des Bundestages vom 7.2.03: http://wkeim.bplaced.net/files/030207pbt.htm
    8. Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR), (BGBl. 1973 II S. 1534) http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_103_2/ 
    9. Brief an Innenministerium 4.12.2003: http://wkeim.bplaced.net/files/031204bmi.htm
    10. Brief an Sozialministerium vom 28.4.2003: http://wkeim.bplaced.net/files/030428bgm.htm
    11. Petition Menschenrechtsverletzungen in Deutschland: http://wkeim.bplaced.net/petition_me.htm
    12. Antwort der Vereinten Nationen vom 3.6.02: http://wkeim.bplaced.net/files/020603un.pdf
    13. European network for patients' rights: http://bmj.com/cgi/content/full/318/7193/1234/b
    14. Grundgesetz von 1948 (ursprüngliche Fassung): http://www.documentarchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html
    15. Klage bei der EU: http://wkeim.bplaced.net/files/eu-complaint.htm

    Diese Internetpublikation ist auch ein "Hearing": Gerne nehme ich Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com. Hier kann die Diskussion verfolgt werden: http://www.rechtsberatungsgesetz.tk/

    Warnung: Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der gegebenen Informationen.

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    Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz)

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