An dieser Stelle möchte ich allen danken, die mich informiert haben. Ohne diese Informationen wären die Seiten über Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/if.htm und Patientenrechte: http://wkeim.bplaced.net/patienten.htm und auch diese Klage nicht möglich gewesen. Nach Artikel 25 GG geht Völkerrecht vor Bundesrecht. Wird das Verfassungsgericht den Gedanken des "Raums der Freiheit" in Europa fördern?
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 5.5.02 (und späteren Ergänzungen)
An das
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
D-76006 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde Menschenwürde,
Menschenrechte (Artikel 1 GG), Informationsfreiheit (Artikel 5
GG) und Petitionsrecht (Artikel 17 GG) (Aktenzeichen: 1
BvR 1057/02)
Ich bin deutscher Staatsbürger wohnhaft in Norwegen und
beantrage:
Der Petitionsausschuss hat am 7.3.20021, 9.4.026 und 18.4..022 die Frage der Menschenrechtsverletzung des Artikels 19 (2) des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (im Folgenden IPbürgR)8 (BGBl. 1973 II S. 1534) überhaupt nicht berührt. Dies verletzt u. a. Artikel 1 (2) GG in Verbindung mit Artikel 17 GG:
"Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt."
Mit diesem Bekenntnis unvereinbar ist, dass das Petitionsrechtsverfahren keine Antwort auf Menschenrechtsverletzungen gibt. Auch Verstöße gegen Artikel 1 Abs. 1 nach BVerfG, 1 BvR 1130/98 blieben unbeantwortet.11 Dadurch wird auch das Grundrecht der Petition (Artikel 17 GG) verletzt. Offensichtlich ginge das Petitionsrecht ins Leere, wenn keine Antwort gegeben werden müsste.
Artikel 5 (1) GG über Meinungsfreiheit lautet:
"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."
Die Weigerung des Petitionsausschusses vom 9.4.026 und die mangelnde Antwort des Sozialministeriums auf den Brief mit der Anfrage vom 10.4.0210 hindert mich mir eine begründete Meinung über die Petition 13/5981 zu machen und schwächt meine kommunikative Kompetenz, die ich unter andrem für die Klage bei den VN11 vom 18.4.02 gebraucht hätte und für Klagen bei der WHO12 (European network for patients' rights) und EU auch benötige. Traditionell stand das aus dem Obrigkeitsstaat stammende Amtsgeheimnis (arkanum) im Wege, da diese Quelle als nicht allgemein zugänglich angesehen wurde. Dies gilt jedoch offensichtlich nicht für Antrag 2. und 3., da es sich um Informationen handelt, die zur Petition gehören. Für alle Anträge wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der IPbürgR8 Artikel 19 (2), das Menschenrecht auf Informationsfreiheit beschreibt das den Rang eines Bundesgesetzes hat, die nachgefragte Information zugänglich macht:
"(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugehen."
Keine der Ausnahmen nach Artikel 19 (3) greift hier:
"(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit."
In Artikel 1 (2) GG bekennt sich das Deutsche Volk zu den Menschenrechten, ein Bekenntnis das durch diese Praxis zum Lippenbekenntnis verkommt.
Informationsfreiheitsgesetze in 4 Bundesländern zeigen, dass ein einfaches Gesetz das Amtsgeheimnis ablöst. Weiter wird auch auf die Interpretation des Special Rapporteur der VN Mr. Abid Hussain hingewiesen. Die Informationsfreiheit wird im europäischen Zusammenhang und in der Welt zunehmend als Voraussetzung der Meinungsfreiheit und integraler Bestandteil der Demokratie im Informationszeitalter betrachtet.
Das Amtsgeheimnis stammt aus der Zeit des Absolutismus und wurde vom Obrigkeitsstaat über den Totalitarismus in die Demokratie übernommen. Zwar ist das Amtsgeheimnis in § 39 Abs.1 S.1 BRRG ("Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren".) erwähnt, aber umfasst nur die "Geheimhaltung ein(es) schutzwürdigen, öffentlichen oder privaten Interesses". Obwohl es also auch heute noch allgegenwärtig in der amtliches Praxis ist, fehlt eine gesetzliche Verankerung der Definition um nach Artikel 5 (2) GG die Informationsfreiheit zu bescheiden. "Allgemein zugängliche Quellen" sind ein technischer Begriff und ermangelt die nach auch Artikel 5 (2) GG notwendige gesetzlichen Definition um Artikel 5 (1) GG zu beschränken. Unter allen Umständen ist die gesetzliche Bestimmung des Menschenrechts der Informationsfreiheit nach IPbürgR8 Artikel 19 (2) und (3) stärker und vorrangig, da Artikel 1 (2) GG das Bekenntnis zu den Menschenrechten nur ein Lippenbekenntnis wäre.
Artikel 25 GG behandelt das Verhältnis des Völkerrechts zum Bundesrecht:
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Die gängige Verfassungslehre, dass es sich bei Artikel 1 (2) GG nur um einen nicht einklagbaren "allgemeinen Verfassungsgrundsatz" handele und der IPbürgR8 nicht zur Interpretation von Artikel 1 herangezogen werden könnte (da es nur im Rang den eines Gesetzes hat) verkennt sowohl den Wortlaut des GG, seine Präambel als auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Wortlaut "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft" zeigt wie zentral dieses Anliegen ist. Es wäre also falsch nur die Menschenrechte zu beachten die einem passen. Natürlich ist es den UNHCR-Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain heranzuziehen. Die (ursprüngliche13) Präambel von 1948 mit dem Wunsch nach einer "neue(n) Ordnung" als "gleichberechtigtem Glied in einem vereinten Europa" verpflichtet dazu, das Schlusslichtdasein in Europa bei der Informationsfreiheit zu überwinden. Dabei wäre es falsch "deutsche" Menschenrechte zu definieren, wo die Informationsfreiheit fehlt.
Sowohl in 1 BvR 661/96 ("Wenn auch Art. 12 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (... IPbürgR1) nicht in innerstaatliches Recht transformiert worden sei, hätte die Ausreisefreiheit als Menschenrecht von der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Kern angetastet werden dürfen."), 2 BvR 61/96 und 2 BvR 2560/95 wurde der IPbürgR8 angewandt. Dabei handelt es sich zwar um die ehemalige DDR, aber die Bundesrepublik hat auch den IPbürgR8 unterschrieben, was auch 2 BvR 1290/99 unterstreicht. Nach Artikel 25 GG geht Völkerrecht vor Landesrecht. Außerdem ist es die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass den Bürgerinnen und Bürgern aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen zusteht, die sie selbst betreffen (BVerfG (Kammerbeschl. vom 16.09.1998), NJW 1999, 177789). Dies zeigt, dass Art. 1 GG durchaus greift.
Nicht nur der IPbürgR8 auch das Verfassungsgerichtsurteil BVerfG, 1 BvR 1130/98 89 wird vom Petitionsausschuss totgeschwiegen. In Schreiben vom 11.1.0211 an den Petitionsausschuss wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes eine Ablehnung in subjektive Krankenunterlagen begründet werden muss. Die Beschwerde, dass das Einsichtsrecht ins Leere laufe, wurde nicht angenommen, da das "... Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) gebieten es, jedem Patienten gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen" . Sein Versäumnis die ärztliche Berufsordnung anzupassen, versäumt der Petitionsausschuss zu kommentieren, eine Verletzung des Petitionsrechts.
Für mich stellt sich hier ein nicht zu lösender Kulturkonflikt dar. Das hat auch damit zu tun, dass die Vision des ehemaligen Bundespräsidenten Heinemann das Verhältnis vom Bürger zum Staat dergestalt umzukehren (gewissermaßen vom Kopf auf den Fuß zu stellen), dass der Staat Diener des Bürgers wird, nicht verwirklicht wurde. Albert Einstein drückte das so aus: "Der Staat ist für die Menschen und nicht die Menschen für den Staat."
Für mich ist es so, dass in Norwegen Patientenrechte (Einsicht (§5.1), Berichtigung (§5.2), Klage(§7)) innerhalb von Minuten vom Norwegische Patientenrechtsgesetz15 und anderen Gesetzen16 zugänglich sind: Der Arzt17 und die Verwaltung18 haben die Pflicht z. B. über Klagemöglichkeiten zu informieren (detaillierte Vorschrift darüber18). Das hat auch zur Folge, dass dies allgemein bekannt ist. Aber wenn jemand das nicht wissen sollte, hat die Verwaltung die Pflicht darauf hinzuweisen. In Deutschland bleibt das gleiche auch nach einjährigem Forschen u. a. mit Hilfe eines Briefes an alle Organisationen, die die Patientenrechtscharta unterschrieben haben19 immer noch ein vom Rechtsberatungsgesetz (aus dem Jahre 1935) gehütetes Geheimnis: Brief des BMG vom 20.8.200020. Gegen das Rechtsberatungsgesetz eine Verfassungsbeschwerde von Dr. Helmut Kramer (Ergänzung vom 5.5.2000) anhängig. Auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist eine Klage anhängig. Verbrauchrerechte werden verletzt.
Leider konnte ich das Patienten-Beratungsnetz der Stiftung Gesundheit21 nicht überzeugen, dass eigentlich Schleswig-Holstein meine (geistige) Heimat ist und ich ja immer dort an Land gehe, wenn ich aus Norwegen komme. (Außerdem könnten die 2 Dänen der SSW im Landesparlament dort meine Vorbilder sein: Schließlich haben sie für die Informationsfreiheit in Schleswig-Holstein eine Mehrheit bekommen). Natürlich hätte ich DM 350.- (ca. 170.- EURO) zahlen können, um mir in einer Erstberatung erklären zu lassen, dass in Deutschland Patientenrechte nicht gut genug sind: Aber wäre das gut angelegtes Geld?
Mit dem Einzug der Skandinavier in die EU hat auch der Deutsche gegenüber der EU das "Recht auf eine gute Verwaltung" (EU Charter Artikel 41) siehe auch "Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis"22. Das bedeutet nicht nur Akteneinsicht, sondern auch das Recht auf begründete Antworten (Artikel 18) innerhalb angemessener Zeit (Artikel 17: spätestens 2 Monate). Auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist die Akteneinsicht in Artikel 41 (2), das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann), das Recht auf begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit in Artikel 41 (1) gesichert. Dies steht nicht nur auf dem Papier, sondern ist beim europäischen Bürgerbeauftragten kostenlos einklagbar. Als ich das ausprobiert habe bei der EU Kommission und dem Rat hat's funktioniert: Materialien zur Informationsfreiheit.23 Ob das in Deutschland gilt? Meine diesbezügliche Anfrage bei der Bundesverwaltung vom 14. Februar 2002 ist bisher unbeantwortet. Vereinfacht ist meine Erfahrung: Um in Deutschland die gleichen Möglichkeiten zu haben, wie in Skandinavien und der EU, muss man in Deutschland zu Gericht gehen, wo in Skandinavien schon die Verwaltung reicht.
In diesem Zusammenhang ist die Stellung des Petitionsausschusses ungeklärt für mich: Kann man begründete Antworten vom Gesetzgeber erwarten über Vorschläge Menschenrechte (z. B. Informationsfreiheit, die es fast überall sonst in Europa gibt) auch in Deutschland in der Praxis einzuführen oder braucht der Gesetzgeber dazu nichts sagen? Ältere Entscheidungen scheinen das Recht auf eine begründete Antwort zu begrenzen.
Natürlich ist auswandern die naheliegenste Möglichkeit, diesen Kulturkonflikt zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu vermeiden. Deshalb bin ich ausgewandert. Allerdings muss ich aus ganz persönlichen Gründen gezwungenermaßen immer mal wieder nach Deutschland. Selbst sehe ich mich als Europäer, bin aber auch dem Papier Deutscher und deshalb klageberechtigt.
Das Grundanliegen des ersten Versuchs in Deutschland 1848 die Demokratie zu verwirklichen fasste der Abgeordnete Georg Beseler als Sprecher des Verfassungsausschusses in den beiden Sätzen zusammen: "Wir wollen jetzt aus dem herauskommen, was uns der Polizeistaat der letzten Jahrhunderte gebracht hat. Wir wollen den Rechtsstaat auch für Deutschland begründen [...], wie die Natur unseres Volkes - denn unser Volk ist ein Rechtsvolk - und die Bildung der Zeit es fordern." (Bundeszentrale für politische Bildung: Menschenrechte im demokratischen Rechtsstaat (Kapitel: Grundrechte in deutschen Verfassungen) von Axel Herrmann24)
Nach dem Zusammenbruch (durch vereinte Anstrengungen fast der halben Welt und zum Preis von ca. 50 Millionen Toten) des brutalen diktatorischen und totalitären Polizeistaates der Nationalsozialisten machte sich 100 Jahre später der Parlamentarische Rat an die Arbeit eine Verfassung für den zukünftigen westdeutschen Teilstaat zu schaffen. Die große Leistung der Mütter und Väter des Grundgesetzes bestand darin, den Schutz der Grundrechte in der Verfassung selbst verankert und den Zusammenhang zwischen Grundrechten und den "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft" (Artikel 1 Absatz 2 GG) herausgestellt zu haben.
Doch ist der Wunsch der Verfassungsgeber von 1948 nach einer "neue(n) Ordnung" als "gleichberechtigtem Glied in einem vereinten Europa" (Präambel des GG 1949 14) ist noch nicht in Erfüllung gegangen. Das Amtsgeheimnis stammt auch aus dem Obrigkeitsstaat. Auch mehr als 150 Jahre nach dem Scheitern des ersten Versuchs die Demokratie einzuführen, ist das Menschenrecht der Informationsfreiheit noch nicht durchgehend verwirklicht im Gegensatz zu fast allen anderen Staaten in Europa. Überbleibsel aus dem Obrigkeitsstaat (z. B. generelles Amtsgeheimnis) leben weiter und dem Bürger wird eine nach europäischen Maßstäben angemessene Beteiligung verwehrt, wie auch meine Petitionen und die dazugehörigen Einsichtsverweigerungen verdeutlichen.
Diese Verfassungsbeschwerde versucht im Bereich des Petitionsrechtes und der Informationsfreiheit eine Spitze diese Eisberges anzusprechen.
Diese Verfassungsbeschwerde benutzt das Wort Informationsfreiheit in der Bedeutung, die es durch die Gesetze in den Bundesländern
Auf dem Gebiet der Umwelt wurde die Informationsfreiheit über die EU eingeführt. Die EU Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (RL 90/313/EWG30) wurde in Deutschland verspätet umgesetzt (Frist war der 31.12.1992; das Gesetz wurde erst am 15. Juli 1994 verkündet). Da die Umsetzung zu restriktiv war und hinter der Richtlinie zurück fiel hat der Europäische Gerichtshof auf Antrag der EU Kommission Deutschland verurteilt (Rechtssache C-217/9731) Anpassungen vorzunehmen. Unter Anderem war es rechtswidrig für ablehnende Bescheide Gebühren zu verlangen, da das prohibitiv auf das Klagerecht einwirkt. Das angepasste UIG32 Umweltinformationsgesetz wurde 2001 veröffentlicht (BGBl. I Nr. 45 vom 31.8 2001 S. 2220).
Wo Zwang fehlt, wird die wirkliche Haltung deutlich: Mit fadenscheinigen Gründen lehnte Deutschland den Beitritt zur The Aarhus Convention33 über Umweltschutz ab: Die Europäische Informationsgesellschaft und das deutsche Amtsgeheimnis – Abschied von einer heiligen Kuh des Obrigkeitsstaates?34
Nach Artikel 5 der "VERORDNUNG (EG)Nr.1049/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30.Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission"35 unterliegen EU Dokumente, die in die Mitgliedsstaaten gesendet werden, auch der Informationsfreiheit.
In den skandinavischen Ländern36, den Niederlanden (Wet openbaarheid van bestuur37) und der Schweiz (Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung)38 spricht man von der "Öffentlichkeit der Verwaltung". Im englischen Sprachraum39 ist unter andrem "freedom of information", administrative Transparenz, the "right to know" und "access to public documents" gebräuchlich.
Mögen mache traditionell das Amtsgeheimnis durch die Notwendigkeit des Datenschutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt sehen, so zeigen die Informationsfreiheitsgesetze in den 4 oben genannten Bundesländern, dass der Datenschutz gewahrt bleibt. Mehr noch: Alle Bundesländer sind dem "kanadischen Modell" gefolgt, d. h. Datenschutzbeauftragten wurde die Funktion des Ombudsmannes für die Informationsfreiheit zugewiesen, die sich sehr für die Informationsfreiheit einsetzten: P R E S S E M I T T E I L U N G der Arbeitsgemeinschaft der Informationsfreiheitsbeauftragten Deutschlands vom 22. Januar 2002: Jetzt erst recht: Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger stärken.40
Diese aus traditioneller Sicht möglicherweise überraschende Konstellation macht aus der Sicht des Bürgers Sinn: Sowohl die Einsicht in gespeicherte personenbezogene Daten über sich selbst (als Teil der informellen Selbstbestimmung) als auch die Einsicht in Akten der Verwaltung dient der kommunikativen Kompetenz und ist von zentraler Bedeutung für die Informationsgesellschaft.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh darauf hingewiesen, dass der Besitz von Informationen in der modernen Industriegesellschaft auch von wesentlicher Bedeutung für die soziale Stellung der einzelnen Menschen ist, und daraus abgeleitet, dass das Grundrecht der Informationsfreiheit ebenso wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie ist (BVerfGE 7, 198, 208)41. In der Spiegel-Entscheidung hat das Gericht dies mit den Worten bekräftigt: "Erst mit Hilfe..."(des Grundrechts der Informationsfreiheit)..." wird der Bürger in den Stand gesetzt, sich selbst die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung seiner persönlichen und politischen Aufgaben zu verschaffen, um im demokratischen Sinne verantwortlich handeln zu können." (BVerfGE 27, 71, 81 f.)
Das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (Artikel 20 GG) bedingt, dass der gesamte Willensbildungsprozess (des Parlaments) für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird. Denn dies ist die einzige wirksame Kontrolle. "Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes. Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich" (BVerfG 40, 297, 327)42. Dieses bei den Abgeordnetendiäten ausgestellte Prinzip, kann auch angewandt werden um das Vertrauen in die Verwaltung und den Staat zu stärken. In Landtagswahlen, ist heute die "Partei der Nichtwähler" am stärksten und auf dem Marsch von der relativen zur absoluten Mehrheit. Viktor Monachov, ein russischer Spezialist43 im Informationsrecht formulierte, "der Sonnenschein der informierten Gesellschaft kann sowohl den Rost der Korruption als auch den Schimmel der Inkompetenz in der Tätigkeit der Staatsmacht wirkungsvoll bekämpfen."
Die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung persönlicher Daten erforderten, dass das Verfassungsgericht 15.12.1983 im Volkszählungsurteil (- 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 -)44 die informationelle Selbstbestimmung festschrieb. Heute legt die Herausforderung der Informationsgesellschaft die Weiterführung dieser Entwicklung durch die Informationsfreiheit nahe.
Die Verfassungsgeber waren "von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen..." (Präambel GG). Deshalb möchte ich im Folgenden die europäische und internationale Entwicklung darstellen.
Die Informationsfreiheit verschafft allen Bürgern Zugang zu
Akten und Informationen der Behörden, um die demokratischen
Beteiligungsrechte zu stärken und das Verwaltungshandeln
transparenter zu machen. Der
europäische
Ombudsmann sagt45,
dass Transparenz ein essentieller Bestandteil der Demokratie ist
("In
my
view, public access is an essential aspect of transparency
which, as I have explained earlier, is itself an essential part
of democracy")46.
Der
Europarat hat in seiner Empfehlung
Rec
(81) 1947
aus dem Jahre 1981 seinen Mitgliedern die Einführung der
Informationsfreiheit empfohlen. Fast alle Länder der EU (außer
Deutschland) und auch alle Beitrittskandidaten der EU haben
entsprechende Gesetze beschlossen oder eine entsprechendes
Grundrecht in der Verfassung verankert, mit Schweden (1766) und
Finnland (1951) als Pionieren. Fast alle
anderen Länder in Europa48
sind also diesem Beispiel gefolgt. Nur 5 Länder haben keine
Informationsfreiheit in der Verfassung und/oder gesetzliche
Regelungen. Alle diese 5 Länder haben Gesetzesvorhaben in der
legislativen Behandlung. Der Europarat hat im Jahre 2002 die Empfehlung
Rec(2002)2
beschlossen49.
Die Informationsfreiheit
leitet sich aus50
dem Artikel
19
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte51
der Vereinten Nationen
her. Artikel 19 der Menschenrechtserklärung wurde wörtlich in
den Artikel 19 (2) der Internationalen
Pakt
über bürgerliche und politische Rechte8
übernommen. Deutschland ist beigetreten und verletzt damit die im Artikel 19 Absatz
(2) enthaltene Informationsfreiheit60.
Die
Menschenrechtsorganisation ARTIKEL 19 52
(benannt nach dem
Artikel 19 der Menschenrechtserklärung der UN) stellt
zusammenfassend fest, dass die Informationsfreiheit weitgehend
als Menschenrecht anerkannt ist 53.
Freedom of information, including a right of access to information held by public bodies is now widely recognised as a fundamental human right, most commonly as an aspect of the right to freedom of expression. This is clear from the numerous authoritative statements to this effect, as well as the policy and practice of national governments, intergovernmental organisations (IGOs) and international financial institutions. Indeed, the rapid proliferation of freedom of information laws among IGOs, and in countries in all regions of the world, is a dramatic global trend and one of the most important democratic developments of recent times.
Dieser Bericht ist als Buch erschienen unter ISBN 1 902598 44 X.
Im Bericht des UNHCR-Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, "Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression", E/CN.4/1998/4054, speziell Part III. A. The right to seek and receive information, fordert die Informationsfreiheit als Voraussetzung für die Meinungsfreiheit. Das wird bestätigt und verstärkt im Bericht E/CN.4/2000/6355 Teil 42. "B. Access to information": (Freedom of information) "is one of the rights upon which free and democratic societies depend".
Im Bericht von 1999 (UN Doc. E/CN.4/1999/64, para. 12)56 wird deutlich, dass der Artikel 19 IPbürgR die Informationsfreiheit beinhaltet:
[T]he Special Rapporteur expresses again his view, and emphasizes, that everyone has the right to seek, receive and impart information and that this imposes a positive obligation on States to ensure access to information, particularly with regard to information held by Government in all types of storage and retrieval systems - including film, microfiche, electronic capacities, video and photographs - subject only to such restrictions as referred to in article 19, paragraph 3, of the International Covenant on Civil and Political Rights.
Unter anderem haben viele Staaten dieses Recht in der
Verfassung als Grundrecht aufgenommen53
(Chapter 1.4.1): z. B. Bundesland Brandenburg (Artikel
21
(4))57,
Schweden
(seit 1766), Finnland
(§
12) (seit 1919), Belgien
(Art.
32), Niederlanden
(Art.
110), Portugal
(Art.
268), Spanien
(Art.
105 b), Thailand
(Sec.
58), Nepal
(Art.
16), den Philippinen (Art.
III, Sec.
7), Malawi
(Art. 37), Tansania
(Art. 18(2)), Mosambik
(Art.
74), der Südafrikanische
Republik
(Sec. 16), Argentinien
(Art.
43), Peru
(Art. 200(3)), Mazedonien
(Art.
16), Rumänien
(Art.
31), Bulgarien
(Art.
41), Estland
(Art.
44), Ungarn
(Art.
61), Litauen
(Art.
25), Moldawien
(Art. 34), Polen
(Art.
61), Slowenien
(Art.
39), Slowakei
(Art.
26), Tschechien
(Art.
17), Weißrussland
(Art.
34), und der Russische
Föderation
(Art. 29) und auch der Charta
der
EU (Art. 42)58
und Vertrag
zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 255)59.
In Japan (1969), Indien (1982) und
Süd-Korea (1990) haben Verfassungsgerichte den Mut gehabt, die
Informationsfreiheit aus der Meinungsfreiheit abzuleiten53.
Im Jahre 1982 hat der höchste Gerichtshof in Indien die Informationsfreiheit ("access to government information") als essentiellen Teil der fundamentalen Rechte der Meinungsfreiheit ("part of the fundamental right to freedom of speech and expression") im Artikel 19 der Verfassung angesehen:
"The concept of an open Government is the direct emanation from the right to know which seems implicit in the right of free speech and expression guaranteed under Article 19(1)(a). Therefore, disclosures of information in regard to the functioning of Government must be the rule, and secrecy an exception justified only where the strictest requirement of public interest so demands. The approach of the Court must be to attenuate the area of secrecy as much as possible consistently with the requirement of public interest, bearing in mind all the time that disclosure also serves an important aspect of public interest"53
Den Deutschen wird dieses Grundrecht der EU-Charta/Menschenrecht
bisher im Bund gegenüber der Bundesverwaltung und auch in 12
Bundesländern in Gemeinden und der Länderverwaltung
vorenthalten.
Im Bund har das BMI am 20.12.2000 einen Referentenentwurf zur
Informationsfreiheit vorgelegt. In der Begründung steht, dass
der Entwurf den Übergang vom obrigkeitsstaatlichen zum
partnerschaftlichen Verhältnis der Bürger zum Staat markiert.
Das BMI hat die Bevölkerung eingeladen sich an der Vorbereitung
dieses Gesetze zu beteiligen61.
An dieser Diskussion habe ich auch teilgenommen. Daher mein
Interesse an dieser Sache62.
Ich begrüßte es sehr, dass die Koalitionsparteien von der
Regierung die baldige Verabschiedung eines
Informationsfreiheitsgesetzes:
einforderten63.
Das BMI hat bisher keinen Gesetzentwurf im Kabinett eingebracht64. Die
Zeit schreibt über den erfolgreichen "Aufstand der
Amtsschimmel"65.
Nun versuchen die Koalitionsparteinen unter großem Zeitdruck
einen eigenen Entwurf zu erarbeiten66.
Ob das gelingt?
Ich verweise auch auf die Entschließung des Europäischen
Parlaments zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union
(2000) (2000/2231(INI)): A5-0223/200167 Dort
wird im Punkt 3 festgestellt, dass das Parlament: "3. ...
der Ansicht (ist), dass es insbesondere dem Europäischen
Parlament, kraft der ihm durch den neuen Artikel 7 Absatz 1 des
Vertrags von Nizza übertragenen Rolle, und seinem zuständigen
Ausschuss obliegt, in Zusammenarbeit mit den nationalen
Parlamenten und den Parlamenten der beitrittswilligen Länder
darauf zu achten, dass die in den Kapiteln der Charta
niedergelegten Rechte sowohl von den europäischen Institutionen
als auch von den Mitgliedstaaten beachtet werden". Im
Punkt 8 wird ein Frühwarnsystem empfohlen.
Deshalb habe ich am 27.12.01 Petition 80/2002: "Freedom of Information (FOI) in member state Germany"68 gerichtet. Außerdem wurde am 18.4.02 eine Klage an den Menschenrechtsausschuss der VN60 abgeschickt. Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 18.4.02 festgestellt, dass "ein zwingendes Bedürfnis ... (einer) gesetzlichen Neuregelung nicht besteht"69. Dabei wurde auf angeblich ausreichende bestehende gesetzliche Regelungen hingewiesen. Dabei wird das Innenministerium zitiert, dass die bestehende Rechtslage gut genug sei "ohne dass Missstände bekannt geworden seien". Gleichzeitig kommt die Übersetzung von Europaratsempfehlungen (die die deutsche Bevölkerung darüber aufklären könnten, dass das Fehlen der Informationsfreiheit ein Missstand ist) "wegen der damit verbundenen Kosten" "nicht in Betracht". Da Menschenrechte individueller Natur sind greift dieses Gegenargument, dass andre nicht klagen (bei mir) nicht: Mein Menschenrecht der Informationsfreiheit ist verletzt.
Die Einwände des Landtages gegen die Informationsfreiheit beruhen hauptsächlich auf Vorurteilen, die durch die Praxis im Europa und 4 Bundesländer widerlegt werden. Der Hinwies auf das Verwaltungsgerichtsverfahren § 29 und die Gewährung von Einsicht "nach pflichtgemäßem Ermessen" sind von "berechtigtem Interesse abhängig" und deshalb kein Ersatz für die Informationsfreiheit. Das Deutschland gegen seinen Willen von der EU aufgezwungene Recht bei der Umwelt, gilt nur für Umweltangelegenheiten. Wie das "pflichtgemäße Ermessen" ausgeübt wird, zeigt der Abschlagt vom 9.4.0270 des Einsichtwunsches: da "ein Akteneinsichtsrecht des Pedenten nicht besteht, werden entsprechende Ersuchen in ständiger Praxis abgelehnt": Eine ständige verfassungswidrige Praxis.
Am 16. November 1457 tagte der 1. Württembergischen Landtags (von Württemberg-Urach) in Leonberg. Der Leonberger Landtag regelt die Vormundschaft für den noch unmündigen Graf Eberhard V. Dabei wird den Bürgern, besser gesagt der bürgerlichen Oberschicht, erstmals ein Mitspracherecht vertraglich zugesichert. (Grube, Walter: Der Stuttgarter Landtag 1457-1957. Von den Landständen zum demokratischen Parlament. Hrsg. im Auftrag der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Stuttgart 1957.) Dies kann möglicherweise als Vorgänger und Anfang der Demokratie in Deutschland bezeichnet werden. Der heutige Landtag verwaltet diese Erbe schlecht und macht Baden-Württemberg zum Schlusslicht in Europa in Sachen Informationsfreiheit, das bald hinter den letzten Balkanstaat zurückfallen wird.
In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist die Akteneinsicht in Artikel 41 (2), das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann) und das Recht auf begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit in Artikel 41 (1) gesichert. Active Citizenship Network hat diese Grundrechte für den Bereich der Patienten in der European Charter of Patients Rights konkretisiert.
Die Regierung übersetzt Europaratsempfehlungen z. B. (81) 19 ("on Access to Information Held by Pubic Authorities")71 und über Bürgerbeteiligung und Patientenpartizipation "Recommendation Rec (2000) 5 72 und "The 5th Conference of Health Ministers"73 nicht und macht sie auch nicht zugänglich (Das deutsche Gesundheitswesen ist laut Sachverständigenrat74 das teuerste in der EU, aber im unteren Drittel der Industriestaaten World Health Report 200075 Platz 2576, was die Qualität der Leistungen angeht). Es ist nämlich auch deshalb so schwierig selbstverständliche Menschenrechte in Deutschland in die Praxis umzusetzen, da es keine Übersetzungen gibt, weder vom Europarat selbst, noch von Universitäten oder der Bundesregierung. Ich habe allen geschrieben alle haben entweder nicht geantwortet oder abgelehnt. Natürlich widerspricht diese Politik einer anderen Empfehlung des Europarats über Bürgerbeteiligung Punkt 477: Übersetzung und Publikation von Europaratsempfehlungen78. Ein Vorschlag an das Auswärtige Amt vom 23.11.200179 ist bisher nicht beantwortet. Zwar hat - so verstehe ich es - ein Deutscher im Gegensatz zum Europäer kein Recht auf eine Antwort, aber die Ignorierung der darauf folgenden Beschwerde vom 5.2.2002 stellt eine Verletzung des Beschwerderechts des Artikel 17 des GG dar.
Die Petition vom 2.4.2000 über das Verschleppen eines Pflegeantrages80 enthielt auch Fragestellungen, die das Sozialgesetzbuch betrafen. Deshalb wurde auch eine Kopie an den für Bitten zur Bundesgesetzgebung verantwortlichen Bundespetitionsausschuss gesendet. Der Petitionsausschuss des Bundestages antwortete, dass er nicht für Klagen über den Petitionsausschuss des Landtages zuständig sei81. Deshalb habe ich versucht in der Petition am 25.10.0182 noch mal (über-)deutlich auszudrücken, dass die Gesetze des Bundestages gemeint sind. Trotzdem wurde auch diese Petition am 12.12.0183 - ohne auf die Bitte zur Verbesserung der Gesetze einzugehen - "abgeschlossen". Natürlich wird die Frage der Menschenrechte wieder totgeschwiegen. Es handelt sich also bei der Nichtbeantwortung zu Bitten zur Gesetzgebung um eine oft angewandte, verfassungswidrige Praxis.
Am 22. Juni 199980.6 lehnt die AOK den Wunsch
nach Akteneinsicht in eine Dienstaufsichtsbeschwerde ab, da es
sich um "interne Maßnahmen" handele. Dass es sich
dabei um keine internen Dokumente handelte, zeigt ihre Vorlage
beim Sozialgericht. Die Bewertung
vom 2.4.2000
der unzureichenden Maßnahmen vom 14.6.99
aufgrund der Dienstaufsichtsbeschwerde
vom 11.4.99 (siehe Aktenvermerk
14.6.99) kann geradezu ein Schulbeispiel sein, warum
Akteneinsicht notwendig ist. Gerichte legen Argumente beiden
Parteien vor um eine Bessere Beschlussgrundlage zu haben. Die
Bewertung der Ergebnisse der Dienstaufsichtsbeschwerde vom
4.2.2000 zeigt, dass wesentliche Momente u. a. dass eigentlich
die obergeordnete Stelle verantwortlich war übersehen wurden88.
Akteneinsicht würde nicht nur der kommunikativen Kompetenz der
Betroffenen dienen, sondern auch Verbesserungspotentiale der
Verwaltung erschließen.
Die Webseite Patientennavigation http://www.patientennavigation.de/
84
stellt eine umfangreiche Untersuchung mit Länderberichten vor,
in denen die Situation der patientenbezogenen Transparenz für
Dänemark, Deutschland, Finnland, Großbritannien, Österreich,
die Niederlande und Schweden dargestellt wird. Der
Abschlußbericht des von der EU-Kommission (Generaldirektion
Gesundheit und Verbraucherschutz) geförderten Projekts über
"Verbraucherinformation über Leistungen und Qualität der
Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen in Europa ist
veröffentlicht worden 85
Patientennavigation möchte Patienten informieren um mehr
Transparenz zu schaffen. Neben Strukturdaten,
Selbstdarstellungen, Zertifikate und Gütesiegeln, Leistungsdaten
werden Patientenbefragungen, Erfahrungen von Patientengruppen und
Beschwerdemanagement einbezogen. Daraus ergibt sich vereinfacht
gesagt, dass das deutsche Gesundheitswesen an der gleichen
Krankheit leidet wie sein veralterter Staat: Der Patient ist ein
Objekt. In europäischen Nachbarländern verbreitete
Möglichkeiten des Einflusses, Klage- und
Mitwirkungsmöglichkeiten sind unterentwickelt. Patientenrechte
bleiben auf der Strecke zugunsten vordemokratischer Privilegien
für Ärzte. Die Petition vom 25.10.01
82
zeigt, dass das Privileg der Ärztekammern über hoheitliche
Rechte zu verfügen (wie sonst z. B. die Gemeinden)
Patientenrechte beschneidet. Die Selbstverwaltung der Ärzte
wurde 1937 eingeführt, da die Ärzte zu 47 % in der NSDAP
organisiert waren und dadurch Privilegien in der
nationalsozialistischen Diktatur erhielten.
Eines der best gehüteten Geheimnisse des Gesundheitswesens, ist
die Anzahl der Kunstfehler-Toten. Obwohl die Statistiker sonst
über alles und jede Kleinigkeit Buch führen, wird das nicht
untersucht. Schätzungen sprechen von 25 000 Toten jedes Jahr:
Der Allgemeiner Patienten-Verband e.V.86
hat diese Zahl
veröffentlicht. [am 8.5.02 hinzugefügt: Wenn der Deutsche eines
unnatürlichen Todes (ob in der Medizin oder sonst wo) stirbt,
dann schauen viele weg: Sabine
Rückert: Tote
haben
keine Lobby. Dem Europäisches
Übereinkommen
über Menschenrechte und Biomedizin ist
Deutschland nicht beigetreten]. Während in den Skandinavischen
und vielen anderen Staaten die Betroffenen von Kunstfehlern
entschädigt werden, ohne die Schuld eines individuellen
Verursachers nachweisen zu müssen, verweist das deutsche
Rechtsystem Geschädigte letztlich an ein Gerichtsverfahren, wo
der Arzt von seiner Haftpflichtversicherung verteidigt wird,
während der Patient das Prozessrisiko selber tragen muss.
Gutachterkommissionen werden von der Ärztekammer bezahlt, ihre
Entscheidungen braucht ein Arzt nicht anzuerkennen. Diese
Einrichtungen werden vom Landtag als neutral angesehen, sind aber
im europäischen Maßstab nicht patientenfreundlich 84.
Dabei werden Betroffene
allein gelassen, beginnen sich aber zur Wehr zu setzten, z.
B. im Privaten
Netzwerk Medizingeschädigter 87
.
Mag eine Sprachbarriere die deutsche Bevölkerung von der europäischen Entwicklung schirmen und die Bürokratie durch Nichtübersetzung von Europaratsempfehlungen das ihre dazu beitragen diese Isolation aufrechtzuerhalten, so war es doch der Wille des Grundgesetzgebers, dass der Einzelne sich gemäß Artikel 17 GG darüber beschweren darf. Ungeachtet dessen, steht es natürlich dem Parlament eines Nationalstaates frei für ein schlechtes Gesundheitswesen sehr viel Geld auszugeben. Allerdings verstößt es gegen das Petitionsrecht, dass der Gesetzgeber Eingaben darüber einfach ignoriert.
Zusammenfassend muss gesagt werden, dass der Bundesgesetzgeber
und einzelne Landesgesetzgeber ihre Souveränität dazu
missbraucht haben, Deutschen das Menschenrecht der
Informationsfreiheit vorzuenthalten. Dadurch sind Deutsche in der
EU Bürger zweiter Klasse. Schlimmer noch: EU Bürgern, die nach
Deutschland ziehen verlieren das Menschenrecht der
Informationsfreiheit, das sie in Ihrem Herkunftsland hatten. Die
Verfassungsgeber wollten Deutschland "als gleichberechtigtes
Glied in einem vereinten Europa" (Präambel
GG) "auf der Grundlage des Bekenntnisses zu den
Menschenrechten" (Artikel
1
(2) GG), nicht die Erstarrung und Fortführung
obrigkeitsstaatlicher Überbleibsel (als einzigem Staat in
Europa): Das Amtsgeheimnis als Relikt des preußischen
Obrigkeitsstaats, das Aktengeheimnis und die Vertraulichkeit der
Verwaltung, als oberste Maxime der Behörden stellt über
demokratische Mitwirkungs- und Menschenrechte der Bürger.
Diese Verfassungsbeschwerde ist im Internet unter der Adresse: http://wkeim.bplaced.net/v-klage.htm
publiziert, wo auch die Antwort hinkommt. Um Englisch sprechende
Internetbürger nicht auszuschließen, wurde auch eine verkürzte
englische Übersetzung angefertigt: http://wkeim.bplaced.net/v-klage_en.htm
Hochachtungsvoll,
Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim
E-Mail: walter.keim@gmail.com
Support Freedom of Information:
http://home.broadpark.no/~wkeim/foil.htm#e-mail
Support Patients' Rights: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm#e-mail
Kopie: UNHCR-Special Rapporteur, EU Convention, President of the EU Commission, EU Council
Ergebnis:
Anlagen:
Ältere Entwürfe, Version: 0.0, 0.1, 0.2, 0.3, 0.4, 0.5, 0.6, 0.7
Diese Internetpublikation ist auch ein "Hearing": Gerne nehme ich Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com
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Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz)