An dieser Stelle möchte ich allen danken, die mich informiert haben. Ohne diese Informationen wären die Seiten über Informationsfreiheit: http://home.broadpark.no/~wkeim/if.htm und Patientenrechte: http://home.broadpark.no/~wkeim/patienten.htm nicht möglich gewesen. Besonderen Dank für den Hinweis auf Artikel 1 (2) GG (Bekenntnis zu Menschenrechten): Nun beginnt die Sache etwas juristischen Boden unter die Füßen zu bekommen :-) Dieser Versuch einer Verfassungsbeschwerde übersteigt meine juristischen Kenntnisse weit (besonders was die deutsche Interpretation des IPbürgR angeht). Über das Amtsgeheimnis schreibe ich nun, dass die gesetzliche Ausformung fehlt, da muss die Gegenseite dann entsprechende Gesetzestexte vorlegen :-) Wenn ich trotzdem wage diese Beschwerde zu entwerfen und ins Auge fasse, sie bis zum Sommer 2002 abzuschicken, so bin ich darauf angewiesen, dass ich zusätzliche Informationen bekomme. Gerne nehme ich also Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com. Außerdem suche ich jemanden, der das ins Englische übersetzt, da mein Englisch schlecht ist. Auch suche ich einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), der interessiert ist, diese Klage zu vertreten.
Entwurf: Version 0.3
Ältere Entwürfe, Version: 0.0,
0.1,
0.2,
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Die neueste Version
"Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt."
Mit diesem Bekenntnis unvereinbar ist, dass das Petitionsrechtsverfahren keine Antwort auf Menschenrechtsverletzungen gibt. Auch wird hier das Grundrecht der Petition (Artikel 17 GG) verletzt. Offensichtlich ginge das Petitionsrecht ins Leere, wenn keine Antwort gegeben werden müsste.
Artikel 5 (1) GG über Meinungsfreiheit lautet:
"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."
Die Weigerung des Petitionsausschusses vom 9.4.02 und des Sozialministeriums vom ... hindert mich mir eine begründete Meinung über die Petition 13/598 zu machen und schwächt meine kommunikative Kompetenz, die ich unter andrem für die geplante Klage bei den VN http://home.broadpark.no/~wkeim/petition_un.htm, der WHO und EU benötige. Traditionell stand das aus dem Obrigkeitsstaat stammende Amtsgeheimnis im Wege. Dies gilt jedoch offensichtlich nicht für Antrag 2. und 3., da es sich um Informationen handelt, die zur Petition gehören. Für alle Anträge wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der IPbürgR1 Artikel 19 (2), das Menschenrecht auf Informationsfreiheit beschreibt das den Rang eines Bundesgesetzes hat, die nachgefragte Information zugänglich macht:
"(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugehen."
Keine der Ausnahmen nach Artikel 19 (3) greift hier:
"(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit."
In Artikel 1 (2) GG bekennt sich das Deutsche Volk zu den Menschenrechten.
Informationsfreiheitsgesetze in 4 Bundesländern zeigen, dass ein einfaches Gesetz das Amtsgeheimnis ablöst. Weiter wird auch auf die Interpretation des Special Rapporteur der VN Mr. Abid Hussain hingewiesen. Die Informationsfreiheit wird im europäischen Zusammenhang zunehmend als Voraussetzung der Meinungsfreiheit und integraler Bestandteil der Demokratie im Informationszeitalter betrachtet.
Das Amtsgeheimnis stammt aus der Zeit des Absolutismus und Obrigkeitsstaates. Zwar ist das Amtsgeheimnis in § 39 Abs.1 S.1 BRRG ("Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren".) erwähnt, aber umfasst nur die "Geheimhaltung ein schutzwürdiges, öffentliches oder privates Interesses". Obwohl es also auch heute noch allgegenwärtig in der amtliches Praxis ist, fehlt eine gesetzliche Verankerung der Definition um nach Artikel 5 (2) GG die Informationsfreiheit zu bescheiden. Unter allen Umständen ist die gesetzliche Bestimmung des Menschenrechts der Informationsfreiheit nach IPbürgR1 Artikel 19 (2) und (3) stärker und vorrangig, da Artikel 1 (2) GG das Bekenntnis zu den Menschenrechten nur ein Lippenbekenntnis wäre.
Die gängige Verfassungslehre, dass es sich bei Artikel 1 (2) GG nur um einen nicht einklagbaren "allgemeinen Verfassungsgrundsatz" handele und der IPbürgR1 nicht zur Interpretation von Artikel 1 herangezogen werden könnte (da es nur im Rang den eines Gesetzes hat) verkennt sowohl den Wortlaut des GG, seine Präambel als auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Wortlaut "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft" zeigt wie zentral dieses Anliegen ist. Es wäre also falsch nur die Menschenrechte zu beachten die einem passen. Natürlich ist es den UNHCR-Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain heranzuziehen. Die (ursprüngliche) Präambel von 1948 mit dem Wunsch nach einer "neue(n) Ordnung" als "gleichberechtigtem Glied in einem vereinten Europa" verpflichtet das Schlusslichtdasein in Europa bei der Informationsfreiheit zu überwinden. Dabei wäre es falsch "deutsche" Menschenrechte zu definieren, wo die Informationsfreiheit fehlt.
Sowohl in 1 BvR 661/96 ("Wenn auch Art. 12 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (im Folgenden: IPbürgR) nicht in innerstaatliches Recht transformiert worden sei, hätte die Ausreisefreiheit als Menschenrecht von der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Kern angetastet werden dürfen."), 2 BvR 61/96 und 2 BvR 2560/95 wurde der IPbürgR1 angewandt. Dabei handelt es sich zwar um die ehemalige DDR, aber die Bundesrepublik hat auch den IPbürgR1 unterschrieben, was auch 2 BvR 1290/99 unterstreicht.
Für mich ist es so, dass in Norwegen Patientenrechte (Einsicht, Berichtigung, Klage) innerhalb von Minuten zugänglich sind: http://home.broadpark.no/~wkeim/no_gesetze.htm. Der Arzt und die Verwaltung haben die Pflicht z. B. über Klagemöglichkeiten zu informieren (detaillierte Vorschrift darüber). Das hat zur Folge, dass dies allgemein bekannt ist. In Deutschland das gleiche auch nach einjährigem Forschen: http://home.broadpark.no/~wkeim/000612org.htm immer noch ein vom Rechtshilfegesetz gehütetes Geheimnis bleibt: http://home.broadpark.no/~wkeim/files/000820bmg.pdf. Natürlich hätte ich DM 350.- (175.- EURO) zahlen können um mir in einer Erstberatung erklären zu lassen, dass in Deutschland Patientenrechte nicht gut genug sind: Aber wäre das gut angelegtes Geld?
Mit dem Einzig der Skandinavier in die EU hat auch der Deutsche gegenüber der EU das "Recht auf eine gute Verwaltung" siehe "Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis": http://www.ombudsman.europa.eu/code/pdf/de/code2005_de.pdf. Das bedeutet nicht nur Informationsfreiheit, sondern auch das Recht auf begründete Antworten (Artikel 18) innerhalb angemessener Zeit (Artikel 17: spätestens 2 Monate). Dies steht nicht nur auf dem Papier, sondern ist beim europäischen Bürgerbeauftragten kostenlos einklagbar. Als ich das ausprobiert habe hat's funktioniert (Kommission und Rat): http://home.broadpark.no/~wkeim/if.htm. Ob das in Deutschland gilt? Meine diesbezügliche Anfrage bei der Bundesverwaltung ist bisher unbeantwortet. Vereinfacht ist meine Erfahrung: Um in Deutschland die gleichen Möglichkeiten zu haben, wie in Skandinavien und der EU, muss man in Deutschland zu Gericht gehen, wo in Skandinavien schon die Verwaltung reicht.
In diesem Zusammenhang ist die Stellung des Petitionsausschusses ungeklärt für mich: Kann man begründete Antworten vom Gesetzgeber erwarten über Vorschläge Menschenrechte (z. B. Informationsfreiheit, die es fast überall sonst in Europa gibt) auch in Deutschland einzuführen oder braucht der Gesetzgeber dazu nichts sagen?
Natürlich ist auswandern die naheliegenste Möglichkeit, diesen Kulturkonflikt zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu vermeiden. Deshalb bin ich ausgewandert. Allerdings muss ich aus ganz persönlichen Gründen immer mal wieder nach Deutschland. Selbst sehe ich mich als Europäer, bin aber auch dem Papier Deutscher und deshalb klageberechtigt.
Das Grundanliegen des ersten Versuchs in Deutschland 1848 die Demokratie zu verwirklichen fasste der Abgeordnete Georg Beseler als Sprecher des Verfassungsausschusses in den beiden Sätzen zusammen: "Wir wollen jetzt aus dem herauskommen, was uns der Polizeistaat der letzten Jahrhunderte gebracht hat. Wir wollen den Rechtsstaat auch für Deutschland begründen [...], wie die Natur unseres Volkes - denn unser Volk ist ein Rechtsvolk - und die Bildung der Zeit es fordern." (Bundeszentrale für politische Bildung: Menschenrechte im demokratischen Rechtsstaat von Axel Herrmann http://www.bpb.de/info-franzis/info_210/body_i_210_4.html)
Nach dem Zusammenbruch (durch vereinte Anstrengungen fast der gesamten Welt und ca.50 Millionen Toten) des brutalen diktatorischen Polizeistaates der Nazidiktatur machte sich 100 Jahre später der Parlamentarische Rat an die Arbeit eine Verfassung für den zukünftigen westdeutschen Teilstaat zu schaffen. Die große Leistung der Mütter und Väter des Grundgesetzes bestand darin, den Schutz der Grundrechte in der Verfassung selbst verankert und den Zusammenhang zwischen Grundrechten und den "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft" (Artikel 1 Absatz 2 GG) herausgestellt zu haben.
Doch ist der Wunsch der Verfassungsgeber von 1948 nach einer "neue(n) Ordnung" als "gleichberechtigtem Glied in einem vereinten Europa" (Präambel des GG 1949: http://www.documentarchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html) ist noch nicht in Erfüllung gegangen. Das Amtsgeheimnis stammt auch aus dem Obrigkeitsstaat. Auch mehr als 150 Jahre nach dem Scheitern des ersten Versuchs die Demokratie einzuführen, ist das Menschenrecht der Informationsfreiheit noch nicht durchgehend verwirklicht im Gegensatz zu fast allen anderen Staaten in Europa. Überbleibsel aus dem Obrigkeitsstaat (z. B. generelles Amtsgeheimnis) leben weiter und dem Bürger wird eine nach europäischen Maßstäben angemessene Beteiligung verwehrt, wie auch meine Petitionen und die dazugehörigen Einsichtsverweigerungen verdeutlichen.
Diese Verfassungsbeschwerde benutzt das Wort Informationsfreiheit in der Bedeutung, die es durch die Gesetze in den Bundesländern Brandenburg (Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), 10. März 1998, GVBl. Brandenburg I, S.46) Berlin (Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin, 15. Oktober 1999, GVBl. 1999, Nr. 45, S.561) Schleswig-Holstein (Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein, 9. Februar 2000, GVOBl. Schl.-H. 4/2000, S. 166) und Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz für bekommen Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001) bekommen hat.
Auf dem Gebiet der Umwelt wurde die Informationsfreiheit über die EU eingeführt. Die EU Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (RL 90/313/EWG) wurde in Deutschland verspätet umgesetzt (Frist war der 31.12.1992; das Gesetz wurde erst am 15. Juli 1994 verkündet). Da die Umsetzung zu restriktiv war und hinter der Richtlinie zurück fiel hat Europäische Gerichtshof auf Antrag der EU Kommission Deutschland verurteilt (Rechtssache C-217/97) Anpassungen vorzunehmen. Das angepasste UIG Umweltinformationsgesetz wurde 2001 veröffentlicht (BGBl. I Nr. 45 vom 31.8 2001 S. 2220).
Nach Artikel 5 der "VERORDNUNG (EG)Nr.1049/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30.Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments,des Rates und der Kommission" unterliegen EU Dokumente, die in die Mitgliedsstaaten gesendet werden, auch der Informationsfreiheit.
In den skandinavischen Ländern, den Niederlanden (Wet openbaarheid van bestuur) und der Schweiz (Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung) spricht man von der "Öffentlichkeit der Verwaltung". Im englischen Sprachraum ist unter andrem "freedom of information", administrative Transparenz, the "right to know" und "access to public documents" gebräuchlich.
Mögen mache traditionell das Amtsgeheimnis durch die Notwendigkeit des Datenschutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt werden, so zeigen die Informationsfreiheitsgesetze in den 4 oben genannten Bundesländern, dass der Datenschutz gewahrt bleibt. Mehr noch: Alle Bundesländer sind dem "kanadischen Modell" gefolgt, d. h. Datenschutzbeauftragten wurde die Funktion des Ombudsmannes für die Informationsfreiheit zugewiesen, die sich sehr für die Informationsfreiheit einsetzten: P R E S S E M I T T E I L U N G der Arbeitsgemeinschaft der Informationsfreiheitsbeauftragten Deutschlands vom 22. Januar 2002: Jetzt erst recht: Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger stärken: http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/presse/bundifg.htm.
Diese aus traditioneller Sicht möglicherweise überraschende Konstellation macht aus der Sicht des Bürgers Sinn: Sowohl die Einsicht in gespeicherte personenbezogene Daten über sich selbst (als Teil der informellen Selbstbestimmung) als auch die Einsicht in Akten der Verwaltung dient der kommunikativen Kompetenz und ist von zentraler Bedeutung für die Informationsgesellschaft.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh darauf hingewiesen, dass der Besitz von Informationen in der modernen Industriegesellschaft auch von wesentlicher Bedeutung für die soziale Stellung der einzelnen Menschen ist, und daraus abgeleitet, dass das Grundrecht der Informationsfreiheit ebenso wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie ist (BVerfGE 7, 198, 208). In der Spiegel-Entscheidung hat das Gericht dies mit den Worten bekräftigt: "Erst mit Hilfe..."(des Grundrechts der Informationsfreiheit)..." wird der Bürger in den Stand gesetzt, sich selbst die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung seiner persönlichen und politischen Aufgaben zu verschaffen, um im demokratischen Sinne verantwortlich handeln zu können." (BVerfGE 27, 71, 81 f.)
Die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung persönlicher Daten erforderten, dass das Verfassungsgericht 15.12.1983 im Volkszählungsurteil (- 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 -) die informationelle Selbstbestimmung festschrieb. Heute legt die Herausforderung der Informationsgesellschaft die Weiterführung dieser Entwicklung durch die Informationsfreiheit nahe.
Die Verfassungsgeber waren "von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen..." (Präambel GG). Deshalb möchte ich im Folgenden die europäische und internationale Entwicklung darstellen.
Die Informationsfreiheit verschafft allen Bürgern Zugang zu
Akten und Informationen der Behörden, um die demokratischen
Beteiligungsrechte zu stärken und das Verwaltungshandeln
transparenter zu machen. Der
europäische Ombudsmann sagt (http://www.ombudsman.europa.eu/home/de/default.htm), dass Transparenz ein
essentieller Bestandteil der Demokratie ist ("In
my view, public access is an essential aspect of transparency
which, as I have explained earlier, is itself an essential part
of democracy").
Der Europarat hat in seiner Empfehlung Rec (81) 19 http://www.coe.int/t/dghl/standardsetting/media/Doc/CM/Rec(1981)019_en.asp#TopOfPage
aus dem Jahre 1981 seinen Mitgliedern die Einführung der
Informationsfreiheit empfohlen. Alle Länder der EU (außer
Deutschland) und auch alle Beitrittskandidaten der EU haben
entsprechende Gesetze beschlossen oder eine entsprechendes
Grundrecht in der Verfassung verankert, mit Schweden (1766) und Finnland (1951) als Pionieren. Fast alle anderen Länder in Europa sind
diesem Beispiel gefolgt.
Nur 5 Länder haben keine Informationsfreiheit in der Verfassung und/oder gesetzliche
Regelungen.
Alle diese 5 Länder haben Gesetzesvorhaben in der legislativen Behandlung,
die voraussichtlich 2002 mit Verabschiedungen abgeschlossen werden.
Der Europarat hat im Jahre 2002 die Empfehlung
Rec(2002)2 beschlossen.
Die Informationsfreiheit
leitet sich aus dem Artikel
19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen her.
Deutschland ist dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte: http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_103_2/
beigetreten und verletzt damit die im Artikel 19 Absatz (2) enthaltene
Informationsfreiheit. Die Menschenrechtsorganisation ARTIKEL 19: http://www.article19.org/ (benannt
nach dem Artikel 19 der Menschenrechtserklärung der UN) stellt
zusammenfassend fest, dass die Informationsfreiheit weitgehend
als Menschenrecht anerkannt ist: http://www.juridicas.unam.mx/publica/rev/comlawj/cont/1/cts/cts3.htm.
Dieser Bericht ist als Buch erschienen unter ISBN 1 902598 44 X.Freedom of information, including a right of access to information held by public bodies is now widely recognised as a fundamental human right, most commonly as an aspect of the right to freedom of expression. This is clear from the numerous authoritative statements to this effect, as well as the policy and practice of national governments, intergovernmental organisations (IGOs) and international financial institutions. Indeed, the rapid proliferation of freedom of information laws among IGOs, and in countries in all regions of the world, is a dramatic global trend and one of the most important democratic developments of recent times.
Im Bericht des UNHCR-Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, "Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression", E/CN.4/1998/40, speziell Part III. A. The right to seek and receive information, fordert die Informationsfreiheit als Voraussetzung für die Meinungsfreiheit. Das wird bestätigt und verstärkt im Bericht E/CN.4/2000/63 Teil 42. "B. Access to information": (Freedom of information) "is one of the rights upon which free and democratic societies depend".
Im Bericht von 1999 (UN Doc. E/CN.4/1999/64, para. 12) wird deutlich, dass der Artikel 19 IPbürgR die Informationsfreiheit beinnhaltet:
[T]he Special Rapporteur expresses again his view, and emphasizes, that everyone has the right to seek, receive and impart information and that this imposes a positive obligation on States to ensure access to information, particularly with regard to information held by Government in all types of storage and retrieval systems - including film, microfiche, electronic capacities, video and photographs - subject only to such restrictions as referred to in article 19, paragraph 3, of the International Covenant on Civil and Political Rights.
Unter anderem haben viele Staaten dieses Recht in der Verfassung als
Grundrecht aufgenommen: http://www.article19.org/pdfs/publications/south-asia-foi-survey.pdf z. B. Bundesland
Brandenburg (Artikel
21 (4)),
Schweden (seit
1766),
Finnland (§ 12)
(seit 1919),
Belgien
(Art. 32), Niederlanden
(Art. 110), Portugal
(Art. 268), Spanien
(Art. 105 b), Thailand
(Sec. 58), Nepal
(Art. 16), den Philippinen (Art. III, Sec.
7), Malawi
(Art. 37), Tansania
(Art. 18(2)), Mosambik
(Art. 74), der Südafrikanische
Republik (Sec. 16), Argentinien
(Art. 43), Peru (Art.
200(3)), Mazedonien
(Art. 16), Rumänien
(Art. 31), Bulgarien
(Art. 41), Estland
(Art. 44), Ungarn (Art.
61), Litauen
(Art. 25), Moldawien (Art.
34), Polen
(Art. 61), Slowenien
(Art. 39), Slowakei
(Art. 26), Tschechien (Art.
17), Weißrussland
(Art. 34), und der Russische
Föderation (Art. 29) und auch der Charta
der EU (Art. 42) und
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 255).
In Japan (1969), Indien (1982) und Süd-Korea (1990) haben Verfassungsgerichte
den Mut gehabt, die Informationsfreiheit aus der Meinungsfreiheit abzuleiten2.
In 1982, the Supreme Court of India ruled that access to government information was an essential part of the fundamental right to freedom of speech and expression in Article 19 of the Constitution:
"The concept of an open Government is the direct emanation from the right to know which seems implicit in the right of free speech and expression guaranteed under Article 19(1)(a). Therefore, disclosures of information in regard to the functioning of Government must be the rule, and secrecy an exception justified only where the strictest requirement of public interest so demands. The approach of the Court must be to attenuate the area of secrecy as much as possible consistently with the requirement of public interest, bearing in mind all the time that disclosure also serves an important aspect of public interest"2
Den Deutschen wird dieses Grundrecht der EU-Charta/Menschenrecht bisher im Bund gegenüber der
Bundesverwaltung und auch in 12 Bundesländern in Gemeinden und
der Länderverwaltung vorenthalten.
Im Bund har das BMI am 20.12.2000 einen Referentenentwurf zur
Informationsfreiheit vorgelegt. In der Begründung steht, dass
der Entwurf den Übergang vom obrigkeitsstaatlichen zum partnerschaftlichen Verhältnis der Bürger zum Staat markiert.
Das BMI hat die Bevölkerung eingeladen sich an der Vorbereitung
dieses Gesetze zu beteiligen: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/7/7894/1.html.
An dieser Diskussion habe ich auch teilgenommen. Daher mein
Interesse an dieser Sache: http://home.broadpark.no/~wkeim/if.htm.
Ich begrüße es sehr, dass die Koalitionsparteien von der
Regierung die baldige Verabschiedung eines Informationsfreiheitsgesetzes: http://www.bundestag.de/aktuell/bp/2001/bp0107/0107041a.html
einforderten. Aber bisher ist dieses Gesetz nicht verabschiedet worden.
Ich verweise auch auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2000) (2000/2231(INI)):
A5-0223/2001: Dort wird im Punkt 3 festgestellt, dass das Parlament:
"3. ... der Ansicht (ist), dass es insbesondere dem Europäischen Parlament,
kraft der ihm durch den neuen Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags von Nizza
übertragenen Rolle, und seinem zuständigen Ausschuss obliegt, in
Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten und den Parlamenten der
beitrittswilligen Länder darauf zu achten, dass die in den Kapiteln der
Charta niedergelegten Rechte sowohl von den europäischen Institutionen
als auch von den Mitgliedstaaten beachtet werden". Im Punkt 8 wird ein Frühwarnsystem empfohlen.
Deshalb habe ich am 27.12.01 Petition 80/2002: "Freedom of Information (FOI) in member state Germany" http://home.broadpark.no/~wkeim/petition_eu.htm gerichtet. Außerdem wurde am 18.4.02 eine Klage an den Menschenrechtsauschuss der VN: http://home.broadpark.no/~wkeim/petition_un.htm gerichtet. Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 18.4.02 festgestellt, dass "ein zwingendes Bedürfnis ... (einer) gesetzlichen Neuregelung nicht besteht": http://home.broadpark.no/~wkeim/petition_bw.htm#antwort. Dabei wurde auf angeblich ausreichende bestehende gesetzliche Regelungen hingewiesen. dabei wird das Innenministerium zitiert, dass die bestehende Rechtslage gut genug sei "ohne dass Missstände bekannt geworden seien". Gleichzeitig kommt die Übersetzung von Europaratsempfehlungen (die die deutsche Bevölkerung darüber aufklären könnten, dass das Fehlen der Informationsfreiheit ein Missstand ist) "wegen der damit verbundenen Kosten" "nicht in Betracht". Da Menschenrechte individueller Natur sind greift dieses Gegenargument, dass andre nicht klagen (bei mir) nicht: Mein Menschenrecht der Informationsfreiheit ist verletzt.
Am 16. November 1457 tagte der 1. Württembergischen Landtags (von Württemberg-Urach)
in Leonberg. Der Leonberger Landtag regelt die Vormundschaft für den noch unmündigen Graf Eberhard V. Dabei wird den Bürgern, besser gesagt der bürgerlichen Oberschicht, erstmals ein Mitspracherecht vertraglich zugesichert.
(Grube, Walter: Der Stuttgarter Landtag 1457-1957. Von den Landständen zum demokratischen Parlament. Hrsg. im Auftrag der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Stuttgart 1957.)
Dies kann möglicherweise als Vorgänger und Anfang der Demokratie in
Deutschland bezeichnet werden. Der heutige Landtag verwaltet diese Erbe schlecht
und macht Baden-Württemberg zum Schlusslicht in Europa in Sachen
Informationsfreiheit.
Die Regierung übersetzt nicht
Europaratsempfehlungen z. B. (81) 19 ("on Access to
Information Held by Pubic Authorities": http://www.coe.int/t/dghl/standardsetting/media/Doc/CM/Rec(1981)019_en.asp#TopOfPage)
und über Bürgerbeteiligung und Patientenpartizipation "Recommendation
Rec (2000) 5" http://www.social.coe.int/en/qoflife/recomm/R(00)5.htm
und "The 5th Conference of Health Ministers" http://www.social.coe.int/en/qoflife/patients.htm
und macht sie nicht zugänglich (Das deutsche
Gesundheitswesen ist laut Sachverständigenrat: http://dip.bundestag.de/btd/14/068/1406871.pdf
das teuerste in der EU, aber im unteren Drittel der Industriestaaten World
Health Report 2000: Platz
25, was die Qualität der Leistungen angeht). Es
ist nämlich auch deshalb so schwierig selbstverständliche
Menschenrechte in Deutschland geltend zu machen, da es keine Übersetzungen
gibt, weder vom Europarat selbst, noch von Universitäten oder
der Bundesregierung. Ich habe allen geschrieben alle haben
entweder nicht geantwortet oder abgelehnt. Natürlich widerspricht
diese Politik einer anderen Empfehlung des Europarats über Bürgerbeteiligung
Punkt 4: Übersetzung und Publikation von Europaratsempfehlungen:
https://wcd.coe.int/wcd/ViewDoc.jsp?id=245255&Site=CM.
Zusammenfassend muss gesagt werden, dass der Bundesgesetzgeber seine Souveränität
dazu missbraucht hat, Deutschen das Menschenrecht der Informationsfreiheit vorzuenthalten.
Dadurch sind Deutsche in der EU Bürger zweiter Klasse. Schlimmer noch: EU
Bürgern, die nach Deutschland ziehen verlieren das Menschenrecht der
Informationsfreiheit, das sie in Ihrem Herkunftsland hatten. Die Verfassungsgeber
wollten Deutschland "als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten
Europa" (Präambel
GG) "auf der Grundlage des Bekenntnisses zu den
Menschenrechten" (Artikel 1 (2)
GG),
nicht die Erstarrung und Fortführung obrigkeitsstaatlicher Überbleibsel (als
einzigem Staat in Europa): Das Amtsgeheimnis als Relikt des preußischen
Obrigkeitsstaats, das Aktengeheimnis und die Vertraulichkeit der Verwaltung, als
oberste Maxime der Behörden stellt über demokratische Mitwirkungs- und Menschenrechte der
Bürger.
Diese Verfassungsbeschwerde ist im Internet unter der
Adresse: http://home.broadpark.no/~wkeim/v-klage.htm
publiziert, wo auch die Antwort hinkommt.
Hochachtungsvoll,
Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim
E-Mail: walter.keim@gmail.com
Support Freedom of Information:
http://home.broadpark.no/~wkeim/foil.htm#e-mail
Support Patients' Rights: http://home.broadpark.no/~wkeim/patients.htm#e-mail
Anlagen:
Ältere Entwürfe, Version: 0.0, 0.1, 0.2,
Diese Internetpublikation ist auch ein "Hearing": Gerne nehme ich Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com
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Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz)