Walter
Keim
E-Mail: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2
C
Homepage:
http://sites.google.com/site/walterkeim/
N-7020 Trondheim, den 2.4.2000
An den Petitionsausschuss des Landtages von Baden-Württemberg
Haus des Landtages
Konrad Adenauer Str. 3
D-70173 Stuttgart
Petition 12/6907: Verschleppung eines Pflegeantrages durch die AOK
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bezug auf mein Schreiben vom 11.4.99 und Ihre Antwort vom
19.4. die Entscheidung der AOK abzuwarten, bitte ich Sie die AOK
zu rügen, da die Reaktion der AOK aus folgenden Gründen
ungenügend ist:
1.Am 22.6.99 und am 11.4.98 wurde Akteneinsicht nicht gewährt.
2.Am 8.4.99 und 13.12.97 wurden Rechtsbelehrungen verweigert.
3.Dieses Mängel und weiteres Verbesserungspotential wird von der
AOK nicht wahrgenommen (siehe Aktenvermerk vom 14.6.99).
4.Obwohl der Klagevorgang vom 27.8.97 bis zum 31.5.99 verschleppt
wurde (wovon ich für 15.3.98 bis 14.6.98 die Verantwortung
übernahm), wird 14.6.99 "ein nicht unwesentlicher"
Beitrag dem Kläger zugeschoben.
Die AOK hat am 31.5.99 die Pflegestufe II ab 1.1.98 zugestanden.
Doch wurde weder der dadurch entstandene Schaden (ungenügende
Pflege vom 13.6.98 bis 31.5.99 beschrieben am 16.9.99) behoben,
noch genügende Maßnahmen getroffen ähnliche Vorkommnisse zu
vermeiden.
Wenn Sie sich aufgrund der Gesetze nicht in der Lage sehen die
AOK zu rügen, möchte ich Sie auffordern, sich das norwegische
zur Kenntnis zu nehmen und in Ausübung ihrer Verfassungsauftrages der Neuordnung des Lebens nach demokratischen Regeln dazu beizutragen, dass Akteneinsicht, Rechtsbelehrungen und Recht auf Antworten den Bürgern zugestanden werden.
In der EU sind die Rechte auf begründete Antwort innerhalb angemessener Zeit und Akteneinsicht in Artikel 41 der Charta der Grundrechte in der EU mit dem "Recht auf eine gute Verwaltung" gesichert. In Artikel 42 ist die Informationsfreiheit und in Artikel 43 die Möglichkerit an einen unabhängigen Ombudsmann zu klagen verankert. In der Empfehlung 1615 (2003) hat der Europarat diese Rechte übernommen.
Gerade mein Pochen auf diese Rechte scheint die AOK bestärkt zu
haben, die Klage so lange liegen zu lassen und auf zahlreiche
Briefe einfach nicht zu antworten. Ich bitte Sie auch zu prüfen
inwieweit meine erfolgreiche Petition 12/04328 dazu beigetragen
hat, so behandelt worden zu sein. Für mich ist es nicht
akzeptabel, dass xxx darunter zu leiden hat, dass ich versuche
Rechte wahrzunehmen, die es im Ausland gibt, die aber
möglicherweise in Deutschland fehlen. Sie können dazu beitragen
das zu verbessern.
Diese Petition und die Antwort ist im Internet unter der Adresse:
http://wkeim.bplaced.net/petition2.htm
publiziert.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Kopie: Rechtsausschuss und Petitionsausschuss des Bundestages. Antwort
des Bundestages
Anhang: Patientenschutzgesetze
in Europa: http://home.broadpark.no/~wkeim/patienten.htm
Norwegische Gesundheitsgesetze: http://wkeim.bplaced.net/no_gesetze.htm
Schreiben
vom 11.4.99 an Sozialgericht
___________________________________________________________________________
Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, Trondheim, den 11.4.99
Sozialgericht
Senefelder Str. 48
D-70176 Stuttgart
ENTSCHEIDUNGSERZWINGUNGSKLAGE
Ich beantrage:
1. Die Einstufung von xxx in die Pflegestufe II vom Tage der
Entscheidung an. Beweis: Pflegetagebuch beigelegt dem Schreiben
vom 31.8.98, da die Klage vom 22.8.97 nicht behandelt wurde,
obwohl am 27.1.98 "in Kürze" ein Gutachten zugesagt
wurde.
2. DM 40.- (vierzig) für 5 Einschreibebriefe zu je DM 8.- zu
zahlen (4 Kronen = 1 DM).
3. Weitere Beschlüsse, die das Gericht für nützlich erachtet.
Diese Entscheidungserzwingungsklage wurde gewählt da Herr
Wolfgang Bäse (AOK Waiblingen) am 8.4.99 eine Rechtsbelehrung
verweigerte, wie gegen diese Verschleppung geklagt werden kann.
Die AOK Schorndorf hatte keinen kompetenten Sachbearbeiter, der
diese Frage beantworten konnte. Die mehrjährigen inakzeptablen
Untätigkeit, wurde auch verschleiert durch Verweigerung von
Akteneinsicht schriftlich beantragt am 11.4.98 (abgesendet am
26.5.98). Eine schriftlicher Antrag vom 13.12.97 nach einer
unmittelbaren Rechtsmittelbelehrung wurde
nicht beantwortet.
Ich beziehe mich weiter auf meine Schreiben 11.7. 30.7. 6.8.,
22.8.97, 13.12.97, 11.4.98 (abgesendet am 26.5.98), 31.8.98 und
20.1.99, größtenteils unbeantwortet. Kein einziges der
Schreiben der AOK erwähnt das Datum eines meiner Schreiben.
Da schuldhaftes Versäumnis vorliegt, wird die Erstattung der
Kosten für Einschreiben beantragt.
Falls die fehlende Rechtmittelbelehrung zur Folge hat, dass hier
nicht richtig geklagt wurde, beantrage ich, dass die AOK sofort
verurteilt wird unmittelbar eine Rechtsmittelbelehrung zu geben
oder das Gericht die formgerechte Beschwerdemöglichkeit
mitteilt.
Trondheim, 11.4.99
Walter Keim
Anlagen: Schreiben vom 31.8.98 und Kopien von 6
Einschreibebelegen
Kopie: Petitionsausschuss: Bitte rügen Sie die inakzeptable
Sachbearbeitung und Verweigerung
der Rechtsbelehrung.
___________________________________________________________________________
11.4.99: Dienstaufsichtsbeschwerde
26.4.99: Annahme des Verfahrens
09.6.99: Anerkenntnis der Beklagten: Damit hat die Entscheidungserzwingung Erfolg gehabt.
08.7.99: Klageerwiderung.
28.7.99: AOK zahlt Zinsen und Einschreiben.
10.8.99: Antrag auf Akteneinsicht.
6.09.99: Akteneinsicht: Damit hat die Akteneinsichtserzwingung Erfolg gehabt..
30.9.99: Zurücknahme
der Klage.
_________________________________________________________________________
Beschluss
des Landtages von Baden-Württemberg
Der 12. Landtag von Baden-Württemberg hat in seiner 95.
Sitzung am 5.10.2000 beschlossen:
Der Petition 12/6907 konnte insoweit abgeholfen werden, als bei
der AOK Versäumnisse bei der Bearbeitung des Widerspruchs des
Petenten zu rügen sind. Die AOK ist jedoch auf künftige
Vermeidung bemüht. Darüber hinaus kann der Petition nicht
abgeholfen werden.
Der
Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg 5.10.2000 in pdf
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