Walter Keim                         E-Mail: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C                         Homepage: http://sites.google.com/site/walterkeim/
N-7020 Trondheim, den 2.4.2000

An den Petitionsausschuss des Landtages von Baden-Württemberg
Haus des Landtages
Konrad Adenauer Str. 3
D-70173 Stuttgart

Petition 12/6907: Verschleppung eines Pflegeantrages durch die AOK

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bezug auf mein Schreiben vom 11.4.99 und Ihre Antwort vom 19.4. die Entscheidung der AOK abzuwarten, bitte ich Sie die AOK zu rügen, da die Reaktion der AOK aus folgenden Gründen ungenügend ist: 

1.Am 22.6.99 und am 11.4.98 wurde Akteneinsicht nicht gewährt.
2.Am 8.4.99 und 13.12.97 wurden Rechtsbelehrungen verweigert.
3.Dieses Mängel und weiteres Verbesserungspotential wird von der AOK nicht wahrgenommen (siehe Aktenvermerk vom 14.6.99).
4.Obwohl der Klagevorgang vom 27.8.97 bis zum 31.5.99 verschleppt wurde (wovon ich für 15.3.98 bis 14.6.98 die Verantwortung übernahm), wird 14.6.99 "ein nicht unwesentlicher" Beitrag dem Kläger zugeschoben. 

Die AOK hat am 31.5.99 die Pflegestufe II ab 1.1.98 zugestanden. Doch wurde weder der dadurch entstandene Schaden (ungenügende Pflege vom 13.6.98 bis 31.5.99 beschrieben am 16.9.99) behoben, noch genügende Maßnahmen getroffen ähnliche Vorkommnisse zu vermeiden.

Wenn Sie sich aufgrund der Gesetze nicht in der Lage sehen die AOK zu rügen, möchte ich Sie auffordern, sich das norwegische

zur Kenntnis zu nehmen und in Ausübung ihrer Verfassungsauftrages der Neuordnung des Lebens nach demokratischen Regeln dazu beizutragen, dass Akteneinsicht, Rechtsbelehrungen und Recht auf Antworten den Bürgern zugestanden werden.

In der EU sind die Rechte auf begründete Antwort innerhalb angemessener Zeit und Akteneinsicht in Artikel 41 der Charta der Grundrechte in der EU mit dem "Recht auf eine gute Verwaltung" gesichert. In Artikel 42 ist die Informationsfreiheit und in Artikel 43 die Möglichkerit an einen unabhängigen Ombudsmann zu klagen verankert. In der Empfehlung 1615 (2003) hat der Europarat diese Rechte übernommen.

Gerade mein Pochen auf diese Rechte scheint die AOK bestärkt zu haben, die Klage so lange liegen zu lassen und auf zahlreiche Briefe einfach nicht zu antworten. Ich bitte Sie auch zu prüfen inwieweit meine erfolgreiche Petition 12/04328 dazu beigetragen hat, so behandelt worden zu sein. Für mich ist es nicht akzeptabel, dass xxx darunter zu leiden hat, dass ich versuche Rechte wahrzunehmen, die es im Ausland gibt, die aber möglicherweise in Deutschland fehlen. Sie können dazu beitragen das zu verbessern.

Diese Petition und die Antwort ist im Internet unter der Adresse: http://wkeim.bplaced.net/petition2.htm publiziert.

Mit freundlichen Grüßen 

Walter Keim


Kopie: Rechtsausschuss und Petitionsausschuss des Bundestages. Antwort des Bundestages

Anhang: Patientenschutzgesetze in Europa: http://home.broadpark.no/~wkeim/patienten.htm
Norwegische Gesundheitsgesetze: http://wkeim.bplaced.net/no_gesetze.htm
Schreiben vom 11.4.99 an Sozialgericht
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Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, Trondheim, den 11.4.99

Sozialgericht
Senefelder Str. 48
D-70176 Stuttgart

ENTSCHEIDUNGSERZWINGUNGSKLAGE


Ich beantrage:

1. Die Einstufung von xxx in die Pflegestufe II vom Tage der Entscheidung an. Beweis: Pflegetagebuch beigelegt dem Schreiben vom 31.8.98, da die Klage vom 22.8.97 nicht behandelt wurde, obwohl am 27.1.98 "in Kürze" ein Gutachten zugesagt wurde.

2. DM 40.- (vierzig) für 5 Einschreibebriefe zu je DM 8.- zu zahlen (4 Kronen = 1 DM).

3. Weitere Beschlüsse, die das Gericht für nützlich erachtet.

Diese Entscheidungserzwingungsklage wurde gewählt da Herr Wolfgang Bäse (AOK Waiblingen) am 8.4.99 eine Rechtsbelehrung verweigerte, wie gegen diese Verschleppung geklagt werden kann. Die AOK Schorndorf hatte keinen kompetenten Sachbearbeiter, der diese Frage beantworten konnte. Die mehrjährigen inakzeptablen Untätigkeit, wurde auch verschleiert durch Verweigerung von Akteneinsicht schriftlich beantragt am 11.4.98 (abgesendet am 26.5.98). Eine schriftlicher Antrag vom 13.12.97 nach einer unmittelbaren Rechtsmittelbelehrung wurde nicht beantwortet.

Ich beziehe mich weiter auf meine Schreiben 11.7. 30.7. 6.8., 22.8.97, 13.12.97, 11.4.98 (abgesendet am 26.5.98), 31.8.98 und 20.1.99, größtenteils unbeantwortet. Kein einziges der Schreiben der AOK erwähnt das Datum eines meiner Schreiben.

Da schuldhaftes Versäumnis vorliegt, wird die Erstattung der Kosten für Einschreiben beantragt.

Falls die fehlende Rechtmittelbelehrung zur Folge hat, dass hier nicht richtig geklagt wurde, beantrage ich, dass die AOK sofort verurteilt wird unmittelbar eine Rechtsmittelbelehrung zu geben oder das Gericht die formgerechte Beschwerdemöglichkeit mitteilt.

Trondheim, 11.4.99

Walter Keim

Anlagen: Schreiben vom 31.8.98 und Kopien von 6 Einschreibebelegen

Kopie: Petitionsausschuss: Bitte rügen Sie die inakzeptable Sachbearbeitung und Verweigerung
der Rechtsbelehrung.

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11.4.99: Dienstaufsichtsbeschwerde

26.4.99: Annahme des Verfahrens

09.6.99: Anerkenntnis der Beklagten: Damit hat die Entscheidungserzwingung Erfolg gehabt.

08.7.99: Klageerwiderung.

28.7.99: AOK zahlt Zinsen und Einschreiben.

10.8.99: Antrag auf Akteneinsicht.

6.09.99: Akteneinsicht: Damit hat die Akteneinsichtserzwingung Erfolg gehabt..

30.9.99: Zurücknahme der Klage.
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Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg

Der 12. Landtag von Baden-Württemberg hat in seiner 95. Sitzung am 5.10.2000 beschlossen:
Der Petition 12/6907 konnte insoweit abgeholfen werden, als bei der AOK Versäumnisse bei der Bearbeitung des Widerspruchs des Petenten zu rügen sind. Die AOK ist jedoch auf künftige Vermeidung bemüht. Darüber hinaus kann der Petition nicht abgeholfen werden.

Begründung des Bschlusses des Landtages von Baden-Württemberg

Der Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg 5.10.2000 in pdf Format.

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