Der "Extremistenbeschluss"
(Radikalenerlass), 28.1.1972
Die Regierungschefs der Länder haben in einer
Besprechung mit dem Bundeskanzler am 28.1.1972
auf Vorschlag der Ständigen Konferenz der
Innenminister der Länder die folgenden
Grundsätze beschlossen:
- Nach den Beamtengesetzen in Bund und
Ländern
- darf in das Beamtenverhältnis
nur berufen werden, wer die
Gewähr dafür bietet, daß er
jederzeit für die
freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintritt,
- sind Beamte verpflichtet, sich
aktiv innerhalb und außerhalb
des Dienstes für die Erhaltung
dieser Grundordnung einzusetzen.
Es handelt sich hierbei um
zwingende Vorschriften.
- Jeder Einzelfall muß für sich geprüft
und entschieden werden. Von folgenden
Grundsätzen ist dabei auszugehen:
- Bewerber
- Ein Bewerber, der
verfassungsfeindliche
Aktivitäten entwickelt,
wird nicht in den
öffentlichen Dienst
eingestellt.
- Gehört ein Beamter einer
Organisation an, die
verfassungsfeindliche
Ziele verfolgt, so
begründet diese
Mitgliedschaft Zweifel
daran, ob er jederzeit
für die freiheitliche
demokratische
Grundordnung eintreten
wird. Diese Zweifel
rechtfertigen in der
Regel eine Ablehnung des
Einstellungsantrages.
- Beamte
Erfüllt ein Beamter durch
Handlungen oder wegen seiner
Mitgliedschaft in einer
Organisation
verfassungsfeindlicher
Zielsetzung die Anforderungen des
§ 35 Beamtenrechtsrahmengesetz
nicht, aufgrund derer er
verpflichtet ist, sich durch sein
gesamtes Verhalten zu der
freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des GG zu
bekennen und für deren Erhaltung
einzutreten, so hat der
Dienstherr aufgrund des jeweils
ermittelten Sachverhaltes die
gebotenen Konsequenzen zu ziehen
und insbesondere zu prüfen, ob
die Entfernung des Beamten aus
dem Dienst anzustreben ist.
- Für Arbeiter und Angestellte im
öffentlichen Dienst gelten entsprechend
den jeweiligen tarifvertraglichen
Bestimmungen dieselben Grundsätze.
Quelle: Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen
1972, S. 342
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Links mit neueren Fällen (auch aus dem Jahr 2004):
PS: Die Formulierung "die Gewähr dafür bieten, sich
jederzeit für ..." einzutreten, stammt aus § 4 des
"Gesetz(es)
zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vom 23.
Juni 1933, beschlossen von Adolf Hitlers Reichsregierung (Reichsgesetzblatt
1933 I, S. 175-177, 389), aufgrund des Ermächtigungsgesetzes
(Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 141). Zwar forderte Hitler für den
"nationalen Staat" einzutreten, aber das im Europa
einmalige Prinzip, dass der Bürger Zweifel ausräumen soll
blieb.
Das Grundsatzurteil vom 22. Mai 1975, Az: 2 BvL
13/73 des Bundesverfassungsgerichts zum Radikalenerlass,
stammt aus der Feder Willi
Geigers, damals Berichterstatter und
Bundesverfassungsrichter. Die Grundzüge des Urteils finden sich
bereits in seiner Dissertation aus dem Jahre 1941 über die
Rechtsstellung des Schriftleiters. In dieser Arbeit
diskutierte Geiger 1941 die besten Möglichkeiten, Marxisten und
andere Schädlinge an Volk und Heimat aus den Medien
fernzuhalten. Den Doktortitel, den sich Geiger mit dieser
Hetzschrift erwarb, setzte er 1975 auch unter sein Urteil zum
Thema Berufsverbote.
Regierungspräsidium
Karlsruhe, 12.05.05
(...)
Der Dienstherr ist nicht
verpflichtet, nachzuweisen, dass der Kläger nicht
verfassungstreu ist; für ein Fehlen der Gewähr der
Verfassungstreue genügen bereits begründete Zweifel. Es besteht
keine Vermutung der Verfassungstreue bis zum Beweis des
Gegenteils (BverwG, ZBR 1980, 89). (...)
(...)
Brandner
Ltd. Regierungsdirektor
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