in English: http://home.broadpark.no/~wkeim/files/petition_if-en.htm
Einschreiben
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 7.9.05
An den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin
Petition 4-15-07-1030-037433
1-15-06-10000-037433: Verfassungsrechtliche Verankerung der
Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Hürten,
für Ihren Brief vom 31.8.2005
danke ich Ihnen.
Ich begrüße es, dass meine E-Mail vom 20.8.05 als Petition bearbeitet wird und reiche wie gewünscht die unterschriebene deutsche Übersetzung datiert 18.8.05 als Anlage ein.
1. In der E-Mail vom 20.8.05
wird der Grund- und Menschenrechtscharakter des Zugangs zu
Dokumenten der öffentlichen Verwaltung (Informationsfreiheit)
hergeleitet. Mehr als 60 Staaten haben
Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet und viele Staaten
haben dieses Recht in der Verfassung als Grundrecht aufgenommen:
In Schweden - mit der längsten Tradition seit 1766 - ist die
Informationsfreiheit in der Verfassung
(Chapter
2, Article 1 Paragraph (1), 2)) verankert. Auch in vielen anderen Ländern
wie z. B. Albanien
(Art.
23), Belgien
(Art. 32), Brandenburg
(Art.
21 (4)), Bulgarien
(Art. 41), Estland
(Art. 44), Finnland (Verfassung,
Section 12), Niederlanden
(Art. 110), Mazedonien
(Art. 16), Georgia (Art. 41), Litauen
(Art. 25), Moldawien
(Art. 34), Polen
(Art. 61), Rumänien
(Art. 31), Russische
Föderation (Art. 29), Slowenien
(Art. 39), Slowakei
(Art. 26), Tschechien (Art.
17), Ungarn
(Art.
61), Weißrussland
(Art. 34), Portugal
(Art. 268), Spanien
(Art. 105 b), Argentinien
(Art. 43), Nepal
(Art. 16), Malawi
(Art. 37), Thailand
(Sec. 58), Tansania
(Art. 18(2)), Mosambik
(Art. 74), der südafrikanische
Republik (Sec. 16), Panama (Art. 42,43,44), Peru
(Art. 200(3)) und den Philippinen (Art. III, Sec.
7) ist das Recht auf Zugang zu amtlicher Information
verfassungsrechtlich garantiert. Das gilt auch für die Charta
der EU (Art. 42). Deshalb rege ich an, den Zugang zu
Dokumenten der öffentlichen Verwaltung - wie in der Verfassung
Brandenburgs - im Grundgesetz zu verankern.
In der Verfassungskommission von Bund und Ländern im Jahre 1993
im Zuge der Diskussion um eine Änderung des Grundgesetzes im
Rahmen der Wiedervereinigung war dafür schon eine Mehrheit
vorhanden, allerdings wurde die notwendige zweidrittel Mehrheit
damals noch nicht erreicht (BT
Drucksache 12/6000, Kapitel 3.4).
2. Den Deutschen wird dieses Grundrecht der EU-Charta/Menschenrecht in 12 von 16 Bundesländern in
Gemeinden, Kreisen und der Länderverwaltung vorenthalten. Im
Bund hat sich die Verwaltung und Regierung 7 Jahre lang der
Ausarbeitung eines Informationsfreiheitsgesetzes verweigert (Aufstand
der Amtsschimmel). Das von den Koalitionsfraktionen
verabschiedete Gesetz erreicht internationale Standards des
maximalen Zugangs und der minimalen Ausnahmen nicht, siehe Anlage
3: Empfehlung
Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten zum
Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Oberverwaltungsgericht
in Schleswig-Holstein (Beschluss 22. Juni 2005, Az: 4 LB 30/04)
stuft Gesetzesverstöße (Verkauf von Mogelpackungen) als
Betriebsgeheimnis ein: ""Weil der Verbraucherschutz
kein Rechtsgut von Verfassungsrang ist, muss er grundsätzlich
hinter von Art. 14 GG (Eigentumsrecht) geschützten
Rechtspositionen zurücktreten und kann auch im vorliegenden
Einzelfall die Belange der betroffenen Unternehmen nicht
überwiegen." Damit wurde Akteneinsicht gemäß dem
Informationsfreiheitsgesetz von Schleswig-Holstein abgelehnt. Das
ist weder für das Oberverwaltungsgericht
noch für Deutschland eine gute Reklame. Laut Bundesverfassungsschutzgesetz
§
4 (2) zählen "Zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung (FDGO) im Sinne dieses Gesetzes (...): g) die im
Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte". Da die
allgemeinen Akteneinsicht im Grundgesetz fehlt, ist es notwendig
dieses Menschenrecht im Grundgesetz zu verankern um Deutsche
nicht schlechter zu stellen als andere Menschen. Auch Deutschland
sollte, wie alle anderen zivilisierten Staaten diese
vertrauensbildende Massnahme nutzen.
3. Da der erste Direktor des Deutsche Institut für Menschenrechte Percy MacLean zurücktreten musste, weil er auch (wie vom Europarat in Recommendation No. R (97) 14 und den VN in der Resolution 48/134 of 20. Dezember 1993 gewünscht) Menschenrechte in Deutschland thematisieren wollte, habe ich Menschenrechtsverletzungen Deutschlands eben selber untersucht (siehe Anlage 2). Beispielsweise sind Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für deutsche Gerichte nicht zwingend: 2 BvR 1481/04. Damit verstößt Deutschland gegen Artikel 46 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK): "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Dieser Verstoß gegen die EMRK hat beim Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der internationalen Öffentlichkeit für Aufsehen gesorgt und u. a. zu Anfragen aus Russland und der Türkei geführt, ob die nun auch Menschenrechte verletzen dürfen. Deutschland ist das einzige Land in Europa, das sich gegen Empfehlung Recommendation (85) 13 des Europarats Vorbehalte, einen unabhängigen Ombudsmann zu erwägen. Dieser Ombudsmann sollte die generelle Kompetenz haben, zu untersuchen und seine Meinung zu Fragen von Menschenrechten abzugeben. Die Aarhus Konvention gibt der Öffentlichkeit Rechte und auferlegt den Teilnehmern und Verwaltungen Pflichten bezüglich des Zugangs zu Informationen über Umweltdaten. Weiter werden die Beteiligung der Bürger und Zugang zu Rechtsmitteln berührt. Deutschland hat diese Konvention nicht ratifiziert (April 2005) und erklärte Einwände. Eine Abweisung der Verfassungsbeschwerde vom 18.8.05 kann auch gegenüber den VN Nationen und der internationalen Öffentlichkeit den Nachweiß einer Menschenrechtsverletzung erbringen, der die Voraussetzung für eine Klage beim Menschenrechtsausschuss der VN ist. In Österreich und der tschechischen Republik (Artikel 10) haben Menschenrechte Verfassungsrang. In den Verfassungen Spaniens (Art. 96) und Frankreichs (Art. 55) sind internationale Verträge vorrangig. Auch in der Schweiz sind Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte integraler Teil der Rechtsprechung. Norwegen und Britannien (England) sichern den Vorrang der Menschenrechte durch eigene Gesetze.
Überall in Europa zuletzt in Nordrhein-Westfalen
(2001 mit den Stimmen der CDU), der Türkei
(2003), Schweiz
(2004) und Serbien
(2004) haben auch konservative Parteien bei der einstimmigen
Verabschiedung mitgewirkt und zumindest nicht gegen das Bürger-
und Menschenrecht der Informationsfreiheit gestimmt. Die
Opposition fordere ich auf wie die CDU und FDP in NRW Bürger-
und Menschenechte der Parteipolitik voranzustellen und für die
Informationsfreiheit zu stimmen. In Schleswig-Holstein haben die 2
Abgeordneten der dänischen Minderheit trotz der Untätigkeit der
Regierung schließlich eine Mehrheit dafür bekommen. Auch in
Berlin und im Bund wurde trotz des Widerstandes der Verwaltung
und der Regierungen die Informationsfreiheit durch das Parlament
vorangebracht. Geben Sie den Deutschen dieses Grund-
und Menschenrecht.
Deutschland hat durch das Informationsfreiheitsgesetz im Bund
einen Schritt in die richtige Richtung getan und sich
international vom letzten auf den vorletzten Platz verbessert,
doch wird die Verankerung des Zugangs zu Dokumenten der
öffentlichen Verwaltung im Grundgesetz den Anschluss an
vergleichbare Länder ganz schaffen.
Im Artikel
20 GG steht: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus"
und die "vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind
an" (das von der gewählte Volksvertretung beschlossene)
"Gesetz und Recht gebunden". Damit ist auch in
Deutschland durch die Verankerung des Zugangs zu Dokumenten der
öffentlichen Verwaltung im Grundgesetz eine Demokratie
europäischen Typs möglich, wenn die Bundestagsabgeordneten nur
wollen und sich getrauen.
Diese Petition ist ein offener Brief im Internet unter der
Adresse: http://wkeim.bplaced.net/petition_if.htm
publiziert, wo auch die Antwort hinkommt.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim
E-Mail: walter.keim@gmail.com
Support Freedom of Information:
http://home.broadpark.no/~wkeim/foil.htm#e-mail
Support Patients' Rights: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm#e-mail
Anlage:
Diese Internetpublikation ist auch ein "Hearing": Gerne nehme ich Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com
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Unterstützt die Informationsfreiheit
als Grund- und Menschenrecht, mit
folgender E-Mail an die Fraktionen des Bundestages (hier
klicken):
Ich unterstütze die verfassungsmäßige Sicherung der
Informationsfreiheit, da dadurch das Verwaltungshandeln
transparenter wird, indem Bürger Zugang zu behördlichen
Informationen bekommen.
Auch deutsche Bundesländer sollten wie alle anderen Staaten der
EU die Informationsfreiheit einführen gemäß der Empfehlung
(81) 19 des Europarates aus dem Jahre 1981.
Die Menschenrechtsorganisation ARTIKEL 19 stellt zusammenfassend
fest, dass die Informationsfreiheit weitgehend als Menschenrecht
anerkannt ist:
http://www.juridicas.unam.mx/publica/rev/comlawj/cont/1/cts/cts3.htm.
Den Deutschen wird dieses Menschenrecht in 10 Bundesländern
vorenthalten.
(Leider wird nicht von allen Programmen der ganze Text
übertragen aber natürlich kann dieser Text im E-Mail Programm
beliebig geändert und ergänzt werden).
Warnung: Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der gegebenen Informationen.
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Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz)