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Knowledge will forever govern ignorance, and a people who mean to be their own governors,
must arm themselves with the power knowledge gives. A popular government without popular
information or the means of acquiring it, is but a prologue to a farce or a tragedy or perhaps both.

-- James Madison

Englishin English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/files/egmr-klage-en.htm

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 25.1.09

An das
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
D-76006 Karlsruhe

Betreff: Brief vom 8.1.2009

Aktenzeichen AR 8297/08: Richterliche Entscheidung über Verfassungsbeschwerde: Veröffentlichung Nebentätigkeiten MdBs


Ich beziehe mich auf Ihren Brief vom 8.1.09 angekommen 21.1.09 in dem Sie bezugnehmend auf meine Eingabe vom 30.11.08 (Posteingang 22.12.08) bitten, Verständnis dafür zu haben, dass bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Eingabe gemäß § 60 GOBVerfG als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet wurde.

Als im europäischen Raum der Freiheit wohnend (Anlage 1, 2, 3 und 4), habe ich dafür kein Verständnis und beantrage gemäß § 61 Abs. 2 GOBVerfG eine richterliche Entscheidung, um dadurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme meines "Heimatgerichtshofes" EGMR zu erlangen.

Laut Artikel 1 (2) GG sind nämlich auch in Deutschland die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft". Artikel 46 der Konvention für Menschenrechte lautet ""Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe (also Gerichte, den Bundestag, die Bundesregierung und den Bundestagspräsidenten) und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen (BVerfG 2 BvR 1481/04).

Damit ist das Menschenrecht des Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland juristisch durchsetzbar.

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim

PS: "Das Volk hat Anspruch darauf zu wissen, von wem – und in welcher Größenordnung - seine Vertreter Geld oder geldwerte Leistungen entgegennehmen." (BVerfG, 2 BvE 1/06 Randnummer 274)

Im Internett veröffentlicht:

  1. Konvention des Europarats über den Zugang zu amtlichen Dokumenten (verabschiedet vom Ministerkomitee am 27. November 2008): http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=205&CM=8&DF=6/18/2009&CL=GER 
  2. http://www.right2info.org: 76 Staaten weltweit mit Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) und 51 Staaten mit verfassungsrechtlicher Regelung des Zugangs zu Dokumenten (Informationen) der öffentlichen Verwaltung. Nachdem die russische Duma am 22.1.09 ein Informationsfreiheitsgesetz beschloss, fehlen in Europa im Wesentlichen nur noch Weißrussland die 5 deutschen Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen.
  3. http://de.wikipedia.org/wiki/UNCAC: Zur Zeit (25.1.09) haben 129 Staaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert, nicht aber Deutschland, wegen ungenügender Regelung der Abgeordnetenbestechung.
  4. 22.01.09: Die russische Duma beschloss ein Informationsfreiheitsgesetz das voraussichtlich 2010 in Kraft tritt: http://www.freedominfo.org/news/20090127.htm
  5. 21.01.09: Obama stärkt Offenheit und Transparenz am ersten Tag seiner Amtszeit: http://www.freedominfo.org/news/20090123.htm, http://www.gwu.edu/~nsarchiv/news/20090121/index.htm und http://www.access-info.org/?id=41

Antwort:

 

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Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz)

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