Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim
AOK
Heinkelstr. 15
D-73614 Schorndorf
WIDERSPRUCH GEGEN BESCHEID VOM 28. MAI 1997
Ich beziehe mich auf Ihren Bescheid vom 28.5.97 der ohne
Rechtsmittelbelehrung ist. Weiter beziehe ich mich den Antrag auf
Pflegegeld vom 25.2.97 und meinen Brief vom 7.5.97, beide mit
meiner norwegischen Addresse.
Ich lege Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.5.97 ein,
Einstufung i Stufe I, 400 DM Pflegegeld (entspricht 750 DM
Sachleistung) . Da eine Rechtsmittelbelehrung fehlt, gilt keine
Frist. Subsididiär (wenn keine Neueinstufung stattfindet)
verlange ich Auskunft, wie in diesem Brief beschrieben.
Auf Anfrage gab die AOK telefonisch die Auskunft, dass die
Beihilfestelle das Versorgungsamt in Stuttgart ist. Am 7.7.97
teilt das Vorsorgungsamt mit, dass kein Vorgang über (...) Keim
gefunden wurde und schlägt das Landesamt für Besoldung und
Versorgung vor. Da bisher kein Geld überwiesen wurde, wünsche
ich, dass Sie die Zahlung durch die richtige Beihilfestelle
veranlassen. Falls Sie dazu nicht in der Lage sind, verlange ich,
dass die AOK auch diesen Teil zahlt. Wie soll eigentlich ein
normaler Sterblicher die Beihilfestelle finden, wenn nicht mal
die Sachbehandler der AOK dazu in der Lage sind?
Weiter beziehe ich mich auf die Bestimmung der
Pflegebedürftigkeit (Seite 3) im Gutachten vom 26.5.97 aufgrund
eines Besuches vom 22.5.97. Der dort definierte Bedarf ergibt
nach dem beigelegten Leistungspakete (Anlage zum Rahmenvertrag
nach § 75 SGB XI) DM 2550.- Damit ist die teilweise oder
vollständige Deckung der Grundpflege (§ 14 SGB XI) und
Hilfeleistungen zu der "Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung" (SGB XI § 36) nicht gewährleistet mit nur DM
200,- Pflegegeld (entspricht DM 375.- Sachleistung). Nach SGB XI
§15 (3) handelt es sich bei der Bestimmung der
Pflegebedürftigkeit um "wirkliche" Minuten. Die
Berechnung nach dem Rahmenvertrag scheint zu zeigen dass diese
angegebenen "Minuten" weniger als 20 Sekunden haben.
In vielen Telefongesprächen und drei Briefen vom 20.7., 30.7.
und 6.8.97 habe ich versucht zu erfahren wer in wessen Auftrag
die Normzeiten (Minuten) für die einzelnen Leistungen festgelegt
hat. Die AOK teilt am 18.7.97 lediglich mit dass "eine
Verordnung nach §16 SGB XI ... nicht erlassen" wurde. Ich
verlange eine Antwort auf diese Briefe vom 11.7., 30.7.97 und
6.8.97 (Auskunft § 7 (2) SGB XI). Weiter wünsche ich Auskunft
darüber, welche Zeiten dem beigelegten Leistungspaket zugrunde
liegen. Welche von diesen Leistungen werden teilweise, welche
vollständig übernommen (Gutachten vom 26.5.97 Seite 3, Punkt 5)
?
Die Normzeiten wurden am 15.5.97 heruntergesetzt.
Einschränkungen, die die Überschüsse der Pflegeversicherung
erhöhen, um marode Staatsfinanzen zu sanieren, sind gesetzlich
nicht zulässig.
Ich verweise auf den medizinischen Bericht vom 26.5.97.
Zweifellos kann man von (...) nicht verlangen Post adäquat zu
behandeln. Deshalb betrachte ich Briefe die nicht an meine
norwegische Addresse geschickt werden als nicht abgesandt.
Trondheim, 20.8.97
Walter Keim
Anlage: Rahmenvertrag, Briefe vom 6.8., 30.7. und 20.7.97
Kopie: Sozialstation, Dr. Faust, Dr. Haag, VDK, Herr Wolfgang
Bäse
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