Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim

AOK
Heinkelstr. 15
D-73614 Schorndorf

WIDERSPRUCH GEGEN BESCHEID VOM 28. MAI 1997

Ich beziehe mich auf Ihren Bescheid vom 28.5.97 der ohne Rechtsmittelbelehrung ist. Weiter beziehe ich mich den Antrag auf Pflegegeld vom 25.2.97 und meinen Brief vom 7.5.97, beide mit meiner norwegischen Addresse.

Ich lege Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.5.97 ein, Einstufung i Stufe I, 400 DM Pflegegeld (entspricht 750 DM Sachleistung) . Da eine Rechtsmittelbelehrung fehlt, gilt keine Frist. Subsididiär (wenn keine Neueinstufung stattfindet) verlange ich Auskunft, wie in diesem Brief beschrieben.

Auf Anfrage gab die AOK telefonisch die Auskunft, dass die Beihilfestelle das Versorgungsamt in Stuttgart ist. Am 7.7.97 teilt das Vorsorgungsamt mit, dass kein Vorgang über (...) Keim gefunden wurde und schlägt das Landesamt für Besoldung und Versorgung vor. Da bisher kein Geld überwiesen wurde, wünsche ich, dass Sie die Zahlung durch die richtige Beihilfestelle veranlassen. Falls Sie dazu nicht in der Lage sind, verlange ich, dass die AOK auch diesen Teil zahlt. Wie soll eigentlich ein normaler Sterblicher die Beihilfestelle finden, wenn nicht mal die Sachbehandler der AOK dazu in der Lage sind?

Weiter beziehe ich mich auf die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit (Seite 3) im Gutachten vom 26.5.97 aufgrund eines Besuches vom 22.5.97. Der dort definierte Bedarf ergibt nach dem beigelegten Leistungspakete (Anlage zum Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI) DM 2550.- Damit ist die teilweise oder vollständige Deckung der Grundpflege (§ 14 SGB XI) und Hilfeleistungen zu der "Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung" (SGB XI § 36) nicht gewährleistet mit nur DM 200,- Pflegegeld (entspricht DM 375.- Sachleistung). Nach SGB XI §15 (3) handelt es sich bei der Bestimmung der Pflegebedürftigkeit um "wirkliche" Minuten. Die Berechnung nach dem Rahmenvertrag scheint zu zeigen dass diese angegebenen "Minuten" weniger als 20 Sekunden haben.

In vielen Telefongesprächen und drei Briefen vom 20.7., 30.7. und 6.8.97 habe ich versucht zu erfahren wer in wessen Auftrag die Normzeiten (Minuten) für die einzelnen Leistungen festgelegt hat. Die AOK teilt am 18.7.97 lediglich mit dass "eine Verordnung nach §16 SGB XI ... nicht erlassen" wurde. Ich verlange eine Antwort auf diese Briefe vom 11.7., 30.7.97 und 6.8.97 (Auskunft § 7 (2) SGB XI). Weiter wünsche ich Auskunft darüber, welche Zeiten dem beigelegten Leistungspaket zugrunde liegen. Welche von diesen Leistungen werden teilweise, welche vollständig übernommen (Gutachten vom 26.5.97 Seite 3, Punkt 5) ?

Die Normzeiten wurden am 15.5.97 heruntergesetzt. Einschränkungen, die die Überschüsse der Pflegeversicherung erhöhen, um marode Staatsfinanzen zu sanieren, sind gesetzlich nicht zulässig.

Ich verweise auf den medizinischen Bericht vom 26.5.97. Zweifellos kann man von (...) nicht verlangen Post adäquat zu behandeln. Deshalb betrachte ich Briefe die nicht an meine norwegische Addresse geschickt werden als nicht abgesandt.

Trondheim, 20.8.97
Walter Keim
Anlage: Rahmenvertrag, Briefe vom 6.8., 30.7. und 20.7.97
Kopie: Sozialstation, Dr. Faust, Dr. Haag, VDK, Herr Wolfgang Bäse


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