Auch als Einschreiben, vorab an Telefax: (0711) 6673-6801/ - 6970
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, 6.4.2008
An das
Verwaltungsgericht Stuttgart
Augustenstr. 5
D-70178 Stuttgart
Verwaltungsstreitsache
12 K 1355/08
Es wird beantragt:
Begründung:
Gegen den Vorbehalt der Rückzahlung im Bescheid vom 26.1.08 (Anlage 1) wurde am 28.2.08 geklagt (Anlage 2). Die Bundesfinanzdirektion Mitte lehnte diese Klage am 3.3.08 (Anlage 3) angekommen am 8.3.08 als unzulässig ab.
Die Bundesfinanzdirektion führt am 3.3.08 im Wesentlichen aus "die Gewährung der Beihilfe unter Vorbehalt stellt keinen Verwaltungsakt (siehe § 35 VwVfg) dar sondern lediglich schlichtes Verwaltungshandeln dar". "Erst das Ergehen eines tatsächlichen Rückforderungsbescheides ... wäre angreifbar".
Am 06.12.07 (Anlage 4) hatte die Bundesfinanzdirektion Mitte mitgeteilt, dass die Auszahlungen befristet bis zu einer abschließenden Regelung durch die zuständigen Bundesministerien erfolgen. Diese Regelung erfolgte aus Fürsorgegründen "entgegen den rechtlichen Regelungen". Zuvor wurde am 30.11.07 (Anlage 5) dem Widerspruch vom 20.11.07 stattgegeben.
Am 28.1.08 heißt es nun, dass span lang="-de-DE">«Beihilfefestsetzung unter Vorbehalt erfolgt». Damit ist die aktuelle Auszahlung betroffen im Gegensatz zur Befristung vom 6.12.07 [für zukünftige Auszahlungen]. Dieser am 28.1.08 neu hinzugekommene Vorbehalt der Rückzahlung verletzt die Fürsorge teilweise. Hier wird verkannt, dass der Vorbehalt der Rückzahlung eine neue hinzukommende wesentliche Unsicherheit bedeutet. Weiter würde eine Rückzahlungsforderung jegliche Fürsorge vermissen lassen.
In den vergangenen 10 Jahren sind die Ausgaben für die Pflege und Unterbringung wesentlich gestiegen, die Nettoeinkünfte dagegen, hauptsächlich wegen der Aufhebung der Befreiung von Beträgen zur Krankenversicherung gefallen.
Im Zusammenhang mit der Föderalismusreform ist die Zuständigkeit bei der Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten für die Versorgungsempfänger des "Gesetzes zur Regelungen der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen" von den Beihilfestellen der Bundesländer auf die Beihilfestelle des Service-Centers Süd-Ost der Oberfinanzdirektion Chemnitz übergegangen.
Selbst wenn es aus arbeitsmarkpolitischen Gesichtspunkten
angezeigt sein kann strukturschwache Gebiete für die Bearbeitung
auszuwählen, zeigt die Zuordnung der Verwaltungsgerichte, dass
das nicht auf Kosten der Rechtssicherheit gehen soll.
Die Europaratsempfehlung Recommendation (85) 13 "OF THE COMMITTEE OF MINISTERS TO MEMBER STATES ON THE INSTITUTION OF THE OMBUDSMAN" lautet:
(The committee of ministers) "Recommends the governments of member States:
a. to consider the possibility of appointing an Ombudsman at national, regional or local level or for specific areas of public administration;
b. to consider empowering the Ombudsman, where this is not already the case, to give particular consideration, within his general competence, to the human rights matters under his scrutiny and, if not incompatible with national legislation, to initiate investigations and to give opinions when questions of human rights are involved;
c. to consider extending and strengthening the powers of the Ombudsman in other ways so as to encourage the effective observance of human rights and fundamental freedoms in the functioning of the administration."
Deutschland ist das einzige Land in Europa, das sich der Empfehlung von Recommendation (85) 13 einen Ombudsmann zu erwägen verschließt: Siehe Anmerkung 2:
"Note 2 When this Recommendation was adopted, the Representative of the Federal Republic of Germany, in application of Article 10.2.c of the Rules of Procedure for the meetings of the Ministers' Deputies, reserved the right of his Government to comply with it or not."
Während in Europa ein kostenloser Ombudsmann der öffentlichen Verwaltung beisteht Bürgerrechte zu beachten, muss in Deutschland der Bürger auf eigenes Kostenrisiko klagen um diese Klärung zu erreichen. Die Oberfinanzdirektion hat im Schreiben vom 3.3.08 dafür das Verwaltungsgericht Stuttgart aufgeführt.
[Der Widerspruchsbescheid vom 3.3.08 ist vom selben Sachbearbeiter unterschrieben, der auch den Bescheid vom 30.11.07 und 14.11.07. Damit ist keine übergeordnete Beschwerdestelle gewährleistet.]
gez. Walter Keim
Anlagen:
Antworten:
Entwicklung:
Im Internnet publiziert:
[Klage vom 26.2.08] [Zurück zu allen Petitionen] [Menschenrechtsverletzungen in Deutschland] [Informationsfreiheit] [Zur Homepage]