Betreff: Antrag auf Informationszugang vom 21.11.2010 Baustopp NBS Wendlingen-Ulm |
Von: "Eisenbahn-Bundesamt" |
Datum: Wed, 15 Dec 2010 08:58:44 +0100 |
An: wkeim@broadpark.no |
Sehr geehrter Herr Keim,
dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
liegt
das von Ihnen genannte Gutachten "Neubewertung der
Nutzen-Kosten-Analyse
der Neubaustrecke Wendlingen – Ulm" nicht vor. Ich darf Sie auf die
Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (www.bmvbs.de)
verweisen, wo detaillierte
Informationen zur Überprüfung des Bedarfsplans eingesehen werden können.
Das
Schreiben des EBA vom 07.09.2010
erhalten Sie als Anlage zu dieser
e-Mail zur
Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX
Eisenbahn-Bundesamt
Referat
44 - Investitionen Fahrweg Süd
Heinemannstraße
6, 53175 Bonn
*
Postfach
200565 53135 Bonn
'
0228
9826 445
7
0228
9826 9445
:
xxx-at-eba.bund.de
Von:
Walter Keim [mailto:wkeim@broadpark.no]
Gesendet:
Sonntag, 21. November
2010 20:38
An:
Poststelle EBA
Cc:
Heiner Geißler S21
Betreff:
Warum stoppte das
Eisenbahn-Bundesamt die NeubaustreckeStuttgart-Ulm?
Die
parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes;
Vertrauen
ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht,
ist nicht
möglich (BVerfGE 40, 296 <327>
Einschreiben
Walter
Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 25. 10. 2010
Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstraße 6
D-53175 Bonn
Betreff: Akteneinsicht in
Gutachten
"Neubewertung der Nutzen-Kosten-Analyse
der Neubaustrecke Wendlingen-Ulm"
Sehr
geehrte Damen und Herren,
ich
beziehe mich auf das Informationsfreiheitsgesetz (5.9.05 BGBl. I S. 2722)
und die
Gebührenordnung (IFG-GebV, BGBl. 2006, I S. 6) und beantrage eine
elektronische
Kopie des Gutachtens "Neubewertung
der Nutzen-Kosten-Analyse der Neubaustrecke Wendlingen-Ulm".
Um
Kostenfreiheit zu erlangen (einfache schriftliche Auskunft gemäß Teil A
unter
1.1 des Gebührenverzeichnisses) bevorzuge ich elektronische Zustellung.
Zusätzlich
beantrage ich auch elektronische Akteneinsicht das Schreiben
vom 7.
September 2010 des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) an die DB Netz AG
bezüglich des
vorläufigen Stopps der Neubaustrecke von Wendlingen nach Ulm.
"Vorläufig
keine Baufreigaben in finanzieller Hinsicht" berichtete der Stern am
17.11.2010. So heißt es in einem Schreiben vom 7. September 2010 des
Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) an die DB Netz AG. Es geht in dem Brief,
der dem
stern vorliegt, um das umstrittene Bahnprojekt Stuttgart 21 und die
dazugehörende Neubaustrecke von Wendlingen nach Ulm. Das EBA, das die
oberste
Kontroll- und Sicherheitsbehörde in Sachen Eisenbahnwesen in
Deutschland ist,
zieht für die geplante Neubaustrecke die Notbremse (Anlage
9).
Der
Bundestagsabgeordnete Anton
Hofreiter wird in der Presse dahingenhend zitiert Teile des Inhalts des
Gutachtens zu kennen und hat die Öffentlichkeit informiert.
Bundeskanzlerin
Merkel sagte: „Die
Landtagswahl im nächsten Jahr, die wird genau die Befragung der Bürger
über die
Zukunft Baden-Württembergs, über ,Stuttgart 21‘ und viele andere
Projekte
sein“ . Um seine Macht als Wähler verantwortlich ausüben zu
können
muss der Souverän der Demokratie, der Bürger und Wähler wissen
was Sache
ist.
Zur
Begründung dafür wird vom Bundesverfassungsgericht in BVerfG,
2
BvE 1/06 (Randnummer
271) angeführt:
"C.
I.
1. a) Der Status des Abgeordneten
wird zuvörderst
durch die im Wahlakt liegende Willensbetätigung jedes einzelnen Bürgers
als
Ursprung der Staatsgewalt in der Demokratie bestimmt (Art. 20 Abs. 1,
Abs. 2
Satz 1, Art. 38 Abs. 1 GG). Der Akt der Stimmabgabe bei Wahlen
erfordert nicht
nur Freiheit von Zwang und unzulässigem Druck, sondern auch, dass die
Wähler
Zugang zu den Informationen haben, die für ihre Entscheidung von
Bedeutung sein
können. Vielfältige Regelungen des Grundgesetzes (vgl. insbesondere
Art. 5
Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 4, Art. 42 Abs.
1, Art. 44 Abs.
1 Satz 1 GG) sind Ausprägungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit
politischer
Herrschaft. Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen
des
Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was
politisch
geschieht, ist nicht möglich (BVerfGE 40, 296
<327>)."
Transparenz
und das Bürger- und Menschenrecht Informationszugang sind also
Voraussetzungen
der Demokratie. Eines der wichtigsten Argumente für die Transparenz
staatlichen
Handelns mit Hilfe der Informationsfreiheit ist das Vertrauen in den
Staat zu stärken. Bisher
ist Deutschland ein Volk ohne Vertrauen: Vier von fünf Deutschen haben
das
Vertrauen in die Politik verloren (Die
Welt: 12. März 2006, 00:00 Uhr Von Sabine Höher). Auch die
Volksbewegung
gegen Stuttgart 21 zeigt dies. Dieses Misstrauen
kann durch
vertrauensbildende Transparenz abgebaut werden wie
z. B. Untersuchungen
in England zeigen.
Schon
1979 hat die Parlamentarischen Versammlung des Europarates in
der Empfehlung Nr. 854 (1979)
betr.
den Zugang der Öffentlichkeit zu
Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit die
"Auffassung (vertreten), daß die Steuerzahler, d. h. die Öffentlichkeit
im
allgemeinen, die öffentlichen Mittel aufbringen und daß sie deshalb in
der Lage
sein müßten, herauszufinden, wie diese öffentlichen Mittel in
den
Regierungsbehörden und -stellen verwendet oder verschwendet werden."
Artikel 10 der europäischen
Konvention zum Schutze der
Menschenrechte
(EKMR) schützt die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit (Anlage
1). Im
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte
Sektion),
Rechtssache Sdru¾eni
Jihoceské
Matky gegen
Tschechische Republik, Antrag Nr.
19101/03 vom 10. Juli 2006 (Anlage
5) wurde
"eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von
Artikel
10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen
oder
behördlichen Dokumenten enthält". Auch die Rechtssache GERAGUYN
KHORHURD
PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Antrag Nr. 11721/04 vom 11. April 2006 (Anlage
6)
bestätigt diese Rechtsprechung. Die Rechtssache EGMR Beschwerde Nr. 37374/05 TÁRSASÁG A
SZABADSÁGJOGOKÉRT ./. Ungarn (Anlage
7) bestätigte
das Menschenrecht auf Informationszugang.
Artikel
46 (1) der EKMR lautet: "Die
Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in
denen sie
Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen."
Die
Informationsfreiheit (einschließlich des Zugangs zu Dokumenten der
öffentlichen
Verwaltung) ist Teil der Meinungsfreiheit und auch durch international
anerkannte Menschenrechte der VN speziell des Artikels 19 des
Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR,
BGBl. 1973 II S. 1534) geschützt, der nach Art. 59 (2) GG in ein
Bundesgesetz
transformiert wurde neben der Meinungsfreiheit die Freiheit "(sich)
Informationen ... zu beschaffen" ("to seek information")
enthält.
In
ca. 50 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung
in der
Verfassung verankert (Anlage 8). Ca. 80
Staaten haben
dieses Menschenrecht gesetzlich verankert (Anlage
4).
Damit ist diese Menschenrecht in mehr als die Hälfte der Staaten in der Welt
realisiert das gemäß Art. 59 Abs. 2 GG
Bestandteil des Bundesrechts ist.
Dies
ist auch der Hintergrund, dass die UN,
OSZE und AOS in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004
bestätigen, dass der Zugang zu amtlichen Informationen
ein Menschenrecht ist: (Anlage 1):
The right to access information held by public authorities is a fundamental human right which should be given effect at the national level through comprehensive legislation (for example Freedom of Information Acts) based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that all information is accessible subject only to a narrow system of exceptions.
Die
deutsche Verwaltung und der deutsche Rechtsanwender ist über Art.
20 Abs. 3 GG
("die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts
gebunden.
Aus der Vorschrift folgt übrigens auch die Pflicht, sich mit Inhalt und
Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. Gem. Art. 19 Abs. 4
GG steht
außerdem jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt
wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der
Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung
geschützten Rechte.
Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle,
in denen
der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen
verletzt,
die gem. Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des
innerstaatlichen Rechts
sind.
Laut
Artikel 1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft". Ich
hoffe das Eisenbahn-Bundesamt bietet die Gewähr dafür, sich
jederzeit für
das unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrecht auf
Informationszugang
einzusetzen.
Nachdem
der Bundestagspräsident
am 22.12.04 meine Petition über Informationsfreiheit an den
Bundeskanzler
zur Berücksichtigung übersandt hat (Anlage
2)
wurde vom Bundestag ein Informationsfreiheitsgesetz beschlossen, obwohl
die
Bundesregierung dagegen war. Danach waren 12
Petitionen an
Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze (Anlage
3)
zu schreiben. Sowohl Hamburg (am 29.3.06) als auch Bremen (11.5.06), Saarland
(Drucksache
13/758, 1.2.06), Mecklenburg-Vorpommern,
Thüringen
und Rheinland-Pfalz
haben Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet. Allerdings fehlen
noch 5
Bundesländer.
Neben
der gesetzlichen Verankerung durch Informationsfreiheitsgesetze haben
auch der
Artikels 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische
Rechte
(IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534). Artikel
10 der europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und dem Informationsfreiheitsgesetz
einfachgesetzlichen
Charakter der den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung zu "Allgemein
zugänglichen" Informationsquellen macht.
Eine
positive Antwort auf dieses Schreiben kann deshalb auf Bürger-
und
Menschenrechte der zivilisierten Welt und die Zukunft vorbereiten. Für
einen
entschlossenen Bürger im europäischen Raum der Freiheit ist nicht
nachvollziehbar warum das nicht gelten soll, da ja auch § 29 des
Verwaltungsgesetzes die Akteneinsicht sichert. Weltweit kommt
die
Verwaltungstransparenz bisher in mehr als 90 Staaten mit mehr als ca.
5,5
Milliarden Menschen in Europa, (Nord- und Mittel-)Amerika, Australien,
und
Asien (Japan,
Indien,
Indonesien,
China)
zugute.
In Europa fehlt die Verwaltungstransparenz im Wesentlichen nur in
Weißrussland
und 5 deutschen Bundesländern.
Laut
Artikel
1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten
(...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft", was ich bei der Frage
der Einsichtsgewährung bitte zu berücksichtigen. § 46 der Konvention
für
Menschenrechte lautet "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich,
in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil
des
Gerichtshofs zu befolgen." Damit ist das Menschenrecht des Zugang zu
Informationen der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland
juristisch
durchsetzbar.
Mit
freundlichen Grüßen,
Walter Keim
Kopie:
Deutscher
Presserat (Ist der Handlungsbedarf zu übersehen?),
Bundeskanzleramt,
Fraktionen im Bundestag, MdB Anton Hofreiter, MdB Winfried Hermann,
Landtag
Baden-Württemberg und Kopfbahnhof 21
Anlage:
Entwicklung:
Organisation |
Name mit Link |
Über- |
Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte: Artikel 19: ...Freiheit ...
"Informationen (...) zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." |
||
Vereinte Nationen, 1966 |
Internationalen
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
(BGBl. 1973 II S. 1534) Artikel 19: Freiheit ... "Informationen (...)
sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben." |
|
Europa UNECE, 1998 |
United Nations
Economic Commission for Europe: Umweltschutz: Die Aarhus Konvention:
http://www.unece.org/env/pp/acig.htm |
|
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 1998 |
E/CN.4/1998/40, 28 January 1998: Promotion
and protection of the right to freedom of opinion and expression Report
of the Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, submitted pursuant to
Commission on Human Rights resolution 1997/26: III
A |
|
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 2000 |
E/CN.4/2000/63,
18 January 2000: Report
of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right
to freedom of opinion and expression, Mr. Abid Hussain, submitted in
accordance with Commission resolution 1999/36: III B |
|
UN Special Rapporteur, 2004 |
6. Dezember 2004: Gemeinsame
Erklärung der drei Sonderbeauftragten für den Schutz der
Meinungsfreiheit der UN-Sonderberichterstatter für freie
Meinungsäußerung, der OSZE-Vertreter für Medienfreiheit und der
OAS-Sonderberichterstatter für freie Meinungsäußerung: Zugang zu Informationen der Behörden
ist ein fundamentales Menschenrecht |
--
Walter Keim
Netizen: http://sites.google.com/site/walterkeim/