Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)

zur 97.Hauptversammlung am 19. September 2003 in Hamburg
Berichtszeitraum Mai bis August 2003


Auszug:

1.3.15 Ausschuss Rechtsberatungsgesetz

Das BMJ hat eine große Befragung der Bundesministerien, Landesjustizverwaltungen und Verbände zur Reform des Rechtsberatungsgesetzes durchgeführt. Der Präsident hat mit Schreiben vom 01.08.2003 an das BMJ darauf hingewiesen, dass es auch nach der Antwort der Bundesregierung auf die große Anfrage der FDP zur Zukunft der Rechtsberatung (BT-Drucks. 14/3959) aus der letzten Legislaturperiode keinen substantiellen Bedarf für eine inhaltliche Änderung des Rechtsberatungsgesetzes gibt. Das RBerG dient in der heutigen Auslegung durch die Rechtsprechung dem Verbraucherschutz und bedarf keiner grundlegenden Änderungen. Notwendig erscheint indes eine Anpassung des Rechtsberatungsgesetzes und dessen in Verordnungen verstreute Regelungsmaterie an die moderne Zeit. Das Verfahrensrecht entspricht in weiten Teilen nicht dem heutigen Verständnis eines Verwaltungsverfahrensrechts. Die BRAK arbeitet an einer Neufassung des Rechtsberatungsgesetzes und wird diesen Entwurf bei Abschluss der Arbeiten dem BMJ vorstellen.
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Tätigkeitsbericht zur 97. HV am 19. September 2003 in Hamburg Seite 14 Nachdem der Rechtsberatungsausschuss der BRAK auf seiner 1. Sitzung am 18.03.2003 Ziele formuliert und Aufgaben verteilt hat, liegen erste Ausarbeitungen vor. Erstellt wurde ein Papier zur unentgeltlichen Rechtsbesorgung durch nicht-anwaltliche Berater, ein Beitrag über die Errichtung von Testamenten und Testamentsvollstreckung durch Banken und ein Beitrag, der sich mit der „fremden Rechtsangelegenheit“ unter Berücksichtigung der Rechtsberatung für konzernangehörige Unternehmen beschäftigt. ...

5.1 Ausschuss Verfassungsrecht


Vier neue Verfassungsbeschwerdevorgänge wurden im Berichtszeitraum zur Stellungnahme zugeleitet: Des Rechtsanwalts Dr. Tobias Kübler (1 BvR 702/03) wegen Berücksichtigung der Examensnote bei der Besetzung einer Notarstelle, der Kierdorf Inkasso (1 BvR 725/03) wegen Umfang der erlaubten Rechtsberatung bei Inkassoerlaubnis und zwei des pensionierten RiOLG Dr. Helmut Kramer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (1 BvR 737/00 und 1 BvR 130/03). Hier geht es um die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen nach Zulassung gemäß § 138 Abs. 2 StPO. In den beiden letztgenannten Verfassungsbeschwerdeverfahren Kramer werden der Verfassungsrechtsausschuss und der Rechtsberatungsausschuss gemeinsam eine Stellungnahme erarbeiten.
 

Quelle: http://www.brak.de/seiten/pdf/taetbericht/taetbericht97.pdf

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