„Zugang zu Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht, das auf nationaler Ebene durch eine umfassende Gesetzgebung gewährleistet sein muss, die auf dem Prinzip der größtmöglichen Offenlegung basiert".
UN, OSZE und OAS Sonderbeauftragte für den Schutz der Meinungsfreiheit 2004

English in English: http://wkeim.bplaced.net/files/enforce_access_to_information.html

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Saupstadringen 61A
N-7078 Saupstad, den 3.8.2013

An das
Verwaltungsgericht München
Postfach 200543 
D-80005 München

Betreff: Az. M 17 K 12.3408

vorab per E-Mail und Fax: 0049-89-5143777

In der Verwaltungsstreitsache Walter Keim ./. Freistaat Bayern, der durch den Landtag und die Staatsregierung hätte vertreten werden müssen, 

Verpflichtungsklage: Akteneinsicht in die Stellungnahmen des Staatsministeriums des Innern (14.4.2008, Az. IA1-1017-8) und der Justiz (8.1.2008, Az. 1402 E Ls - I - 9892/2007) gemäß Art. 19 (4) GG, 20 (3) GG, Art. 25 GG, Art. 5 GG i. Vb.m. Art. 19 (2) IPbpR und Art. 10 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 10 EKMR, Art. 19 IPbpR und § 9 AGO

wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Übersendung einer Kopie des Nichtabhilfebeschluss vom 18.7.2013 beantragt, der an den Verwaltungsgerichtshof gesendet wurde.

Begründung:

Der Nichtabhilfebeschluss vom 18.7.2013 wurde bisher nicht zugesandt.


Walter Keim


Antwort:


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