Sehr geehrter Herr Hirtz,
die Süddeutsche Zeitung berichtet heute über das
Rechtsberatungsgesetz: "Bundesrat hebt Nazi-Gesetz auf"
Dabei ist das schon nach RBerG § 7
erlaubt. Mit dem Argument der "wettbewerbswidrigen Handlung" widerlegen Sie
die Behauptung der Standesvertreter, dass das RBerG dem Verbraucherschutz
dient.
Für dieses juristische Machwerk 1023,16 EURO zu
verlangen ist ja wohl ein schlechter Witz.
Ich möchte Sie auffordern Ihren Antrag
zurückzunehmen.
Die Meldung der SZ lautet:
Anwaltsmonopol gelockert
Bundesrat hebt Nazi-Gesetz auf
Die
Länderkammer hat das neue Rechtsdienstleistungsgesetz gebilligt - und
damit
das Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahre 1935 aufgehoben, das im Zuge
der antisemitischen
NS-Ideologie entstanden war.
Mit der heutigen Bundesratsentscheidung wird
das Monopol der Anwälte
etwas gelockert und auch Nicht-Juristen in begrenztem
Umfang Rechtsberatung
erlaubt. Für den Kernbereich rechtlicher
Dienstleistungen bleibt es aber
beim Anwaltsmonopol. (...)
Ziel des Nazi-Gesetzes war es, jüdischen
Anwälten, die schon nicht
mehr praktizieren durften, auch noch die
Möglichkeit privater Rechtsberatung
zu nehmen. Künftig können
Dienstleistungen wie Testamentsvollstreckung oder
Fördermittelberatung, die
bislang Anwälten vorbehalten waren, auch von
Steuerberatern oder Banken
übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
[Familienrecht]
[Petitionen] [Menschenrechte in
Deutschland] [Patientenrechte in Europa] [Informationsfreiheit] [Rechtsberatungsgesetz] [Homepage]