LG Mainz
1998-10-22
1 Qs 25/98
Rechtsbereich/Normen: StPO
Einstellung in die Datenbank: 1999-07-19
Bearbeitet von: Volker Kitz
Ein Beschuldigter, der nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wird, hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
Das LG Mainz wies die Beschwerde eines Beschuldigten zurück, der sich dagegen gewandt hatte, daß ihm vom Amtsgericht keine Akteneinsicht gewährt worden war. Nach geltendem Recht stehe das Recht der Akteneinsicht nur einem Rechtsanwalt zu. Zwar bemerkte das Gericht, die Rechtslage stehe im Widerspruch zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung ein solches Recht als notwendig angesehen hatte. Die deutschen Gerichte dürften jedoch keine Akteneinsicht gewähren, solange der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich zulasse.
Quellen: http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl01184.html und http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-12/index.php3?seite=7#_ftn2
PS: Diese Urteil verstösst gegen Artikel 46 der EMRK: "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen."
Das StVÄG 1999 (Strafverfahrensänderungsgesetz BGBl. I 2000 S. 1253.) normierte StPO § 147 Abs. 7 setzte dieser gegen Art. 6 EMRK verstoßenden Rechtsprechung ein Ende und verschaffte dem Beschuldigten zumindest einen Anspruch auf Entscheidung über die Erteilung von Auskünften und Abschriften.
Copy: OHCHR-UNOG G/SO 215/51 GERM ES
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