Der Erfolgreichste im Leben ist der, der am Besten informiert ist. (Benjamin Disraeli)
Einschreiben
Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 6.9.2006 [ergänzt]
An das
Landesamt für Besoldung und Versorgung,
D-70730 Fellbach
Betreff: Widerspruch bezüglich Bescheid vom 23.8.06 Personal (...)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke Ihnen für die Mitteilung vom 4.9.06 in der Sie darauf hinweisen, dass sich auf Seite 2 des Bescheides der Hinweise 2654 befindet, dass die Beihilfe innerhalb von einem Jahr gestellt werden muss. Weiter beziehe mich auf den Bescheid vom 23.8.2006, der hier am 1.9.2006 angekommen ist.
[Der Antrag auf Beihilfe, den die LBV zusendet, verweist auf die Internet Seite des LVB. Dort ist unter Beihilfeordnung nur die BVO genannt. Die Bescheide verweisen sowohl auf die BVO und die Internetseite des LBV]. Ich beziehe mich auch auf die neueste im Internet auf der Seite des LBV veröffentlichte Beihilfeordnung BVO vom 28. Juli 1995 (Gbl. S. 561) Stand 1.4.2004 (siehe: http://www.lbv.bwl.de/service/beihilfeverordnung/index_html/pdf/BVO01042004.pdf ).
Der § 17 Absatz (10) lautet:
«Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Beihilfe berechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr des Bestehens der Aufwendungen ... folgen»
Weder auf dem mir zugesandten Beihilfeformular, noch auf anderem Wege wurde mir die davon abweichende Information gegeben, dass «Beihilfeanträge ... innerhalb eines Jahres nach Entstehung» gestellt werden müssen (Hinweis 2654). Ich kann diesen Hinweis nicht finden auf dem Bescheiden der letzten 8 Jahre. Viele davon betrafen Anträge für das vergangene Kalenderjahr. Ich kann nicht erkennen, dass das LBV seiner Hinweispflicht nach kam. [Ein Verstoss gegen die Hinweispflicht verletzt Treu und Glauben und verletzt die Fürsorgepflicht]
Ich bitte Sie auch zu berücksichtigen, dass ich in Norwegen wohne, mit einfacheren Regeln, besserer Information und Transparenz. Ich meine im guten Glauben an die neueste im Internet zugängliche BVO gehandelt zu haben. Der Schaden von ca. &euro 1600.- ist unverhältnismäßig groß, selbst wenn ich mir eine (für mich im Moment unbekannte) Sorgfallspflichtverletzung hätte zu Schulden kommen lassen.
Obwohl die Ausgaben seit 8 Jahren gestiegen sind, ist der Nettoversorgungsbezug gesunken, sodass jetzt viel Ersparnisse notwendig sind, die Pflege und sonstige Kosten zu decken.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Die Anlagen zum Widerspruch vom 1.9.06 waren:
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