Der Erfolgreichste im Leben ist der, der am Besten informiert ist. (Benjamin Disraeli)
Einschreiben
Walter
Keim
Torshaugv.
2 C
N-7020
Trondheim, den 27.9.2006 [29.9.06 ergänzt]
An das
Landesamt
für Besoldung und Versorgung, z. Hd. von (...)
D-70730
Fellbach
Betreff: Begründung des Widerspruchs vom 1.9.06 Personal Nr. (...)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihre für die Mitteilung vom 20.9.06 angekommen am 25.9.06 in der Sie darauf hinweisen, dass die BhV gilt. Sie informieren über den Einsetzung in den vorherigen Stand, geben die Belege des Widerspruchs zurück und bitten um Mitteilung, ob sich der Widerspruch erledigt hat oder ob ich einen klagefähigen Widerspruchsbescheid wünsche.
Hiermit beantrage ich einen klagefähigen Widerspruchsbescheid zur Klage vom 1.9.06 unter Berücksichtigung meines Briefs vom 6.9.06 und der neuen Momente in diesem Brief.
Der Antrag auf Beihilfe, den die LBV zusendet, verweißt auf die Internett Seite des LBV. Dort ist unter „Service/Beihilfeverordnung“ http://www.lbv.bwl.de/service/beihilfeverordnung/ nur die BVO zugänglich.
[span lang="-de-DE">Nicht nur auf dem
Antrag auf Beihilfe, auch auf den Bescheiden ist die BVO erwähnt (wörtliche
Zitate):
„Kürzungsbeitrag nach § 17 Abs. 2 Satz 3 BVO“. Weiter “Den Beihilfeanträgen
LBV 301 sowie weitere Informationen zum Thema Beihilfe erhalten Sie über die
internetadresse
www.lbv.bwl.de“. Die BVO und BhV unterscheiden sich hier.
Um Falschauszahlungen und falsche gestellte Anträge in Zukunft zu verweiden,
sehe ich einer Korrektur entgegen].
Die BhV ist auf der Seite des LBV nicht ausgelegt. Bei Anträgen sind gemäß § 17 BhV (1) „die vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Formblätter zu verwenden“. Diese Formblätter (Formblatt 6) enthalten einen Hinweis auf das BhV und werden nicht vom LBV benutzt, wo der Hinweis auf eine Beihilfeordnung fehlt und durch den Hinweis auf die Internet Seite ersetzt ist. Damit hat die LBV gegen eine ihr durch Rechtsvorschrift auferlegte Hinweispflicht gehandelt und damit gegen Treu und Glauben verstoßen (siehe VG Sigmaringen Urt. vom 26. April 2006, Az.1 K 470/05).
Dieser Verstoß des LBV gegen § 17 BhV (1) die richtigen Formblätter mit Hinweis auf das BhV zu verwenden ist die Ursache, dass im Dunkeln blieb welche Vorschrift gilt und damit keine realistische Möglichkeit besteht das herauszufinden. Beispielsweise benützen Bayern und Sachsen Formblätter mit dem Hinweis auf die BhV. Weiter gilt die BhV zwar in einigen Bundesländern, Baden-Württemberg ist jedoch nicht darunter. Aus den Hinweisen zur BhV geht sogar indirekt hervor, dass die BhV in Baden-Württemberg „nicht gilt“. Selbst wenn also ein Antragsteller aufgrund hellseherischer Fähigkeiten auf die BhV stieße, würde er durch diese Hinweise den Eindruck gewinnen, dass er auf dem Holzweg ist.
Wie ich schon am 6.9.06 angedeutet habe, wurde nie nach 1976 (mein Vater verstarb) darauf aufmerksam gemacht, dass die BhV gilt. Auch sonnst wurde nie auf die ein Jahresfrist aufmerksam gemacht (Antragsschema/Bescheide/beiliegendes Informationsmaterial). [Ganz im Gegenteil: Auf den Bescheiden wird der § 17 Abs. 2 Satz 3 BVO herangezogen. Weiter wird bezüglich "Informationen zum Thema Beihilfe auf die Internetseite www.lbv.bwl.de hingewiesen.]
Der Brief weißt auf die Einsetzung in den vorherigen Stand, allerdings unter den strengen Voraussetzungen des § 32 VwVfG hin. Eine Unkenntnis von § 17 Abs. 9 der BhV wird nicht als Verhinderung angesehen da "mangelnde Rechtskenntnis immer zu Lasten des Antragstellers geht, da geltendes Recht immer als allgemein bekannt anzusehen" ist. Davon, dass "allgemein bekannt ist" dass Auszahlungen des LBV sowohl nach VBO als auch nach BhV vor sich gehen kann schon deshalb nicht die Rede sein, da das LVB die BhV gar nicht aufführt auf der Seite: http://www.lbv.bwl.de/service/beihilfeverordnung/ Hier im konkreten Fall wurde nicht nur nicht informiert, sondern es entsteht zusätzlich der Eindruck von irreführender Information.
Ich meine deshalb meine Sorgfaltspflicht erfüllt zu haben und kann kein Verschulden sehen.
Vor diesem Hintergrund ist der Satz: „geltendes Recht (wird) immer als allgemein bekannt vorausgesetzt“ eine rein fiktive Annahme, mit der die Behörden ihre Informationspflicht entkommen können. Das dann diese Versäumnissen „immer zu Lasten des Antragstellers“ stellt vernünftige Verhältnisse zwischen Bürger und Behörden auf den Kopf.
Ich beantrage die Widereinsetzung in den vorherigen Stand. Hilfsweise, dass die Anwendung der Ausschlussfrist dem Land nach Treu und Glauben verwehrt ist da die Informationspflicht verletzt ist (siehe VG Sigmaringen Urt. vom 26. April 2006, Az.1 K 470/05).
Meine (...) ist 93 Jahre alt und (..), deshalb hat sie mir durch eine Vollmacht übertragen ihre Interessen zu vertreten. Mein Vater ist am 3. Juli 1976 verstorben und hat das Wissen um die BhV mit ins Grab genommen. Meine Mutter war bei der AOK kranken versichert und hat meines Wissens nie die BhV benützt. Heute hat sie das meiste vergessen was in den letzten 50 Jahren geschah. Ich bin 1982 nach Norwegen ausgewandert und meine Mutter hat mir als ich sie besuchte nie etwas über die BhV erzählt.
Im europäischen Raum der Freiheit gilt das Recht auf eine gute Verwaltung: Akteneinsicht, Recht auf eine begründete Antwort innerhalb angemessener Zeit und Informationsfreiheit (EU Charter Artikel 41 siehe auch "Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis). In Norwegen sind diese Rechte gesetzlich gesichert. Zwar ist deutschen Bürokraten nicht verboten sich gemäß der „guten Verwaltung“ zu verhalten, aber die Begegnung wurde (wohl für beide) zum Trauma. Als beispielsweise die AOK fast zwei Jahre nicht antwortete bezüglich eines Pflegeantrages, habe ich sie erst beim Sozialgericht in den Stiefel reinbekommen (Klage Aktenzeichen S 8 P 2176/99) mit Hilfe des von mir erfundenen Rechtsmittels der „Entscheidungserzwingungsklage”. Zwar hat der Bundestagspräsident meine Petition über Informationsfreiheit nach 3 Jahren am 22.12.03 an den Bundeskanzler zur Berücksichtigung überwiesen und der Bundestag hat – wie von mir vorgeschlagen - ein Informationsfreiheitsgesetz beschlossen, trotz des 7 jährigen Widerstands durch den Aufstand der Amtsschimmel. Damit hat zwar auch im Bund – als 65. und damit einem der letzten zivilisierten Staaten – der Übergang vom obrigkeitsstaatlichen Verhältnis zur Partnerschaft zwischen Bürger und Staat geklappt. Auch habe ich 2005 Petitionen an 12 Bundesländer geschrieben. Immerhin 4 haben 2006 Informationsfreiheitsgesetze beschlossen, aber der Landtag von Baden-Württemberg lehnte meine entsprechenden Petitionen 13/598, 13/6099 und 13/598 (Patientenrechte) ab. Damit ist Baden-Württemberg einer der letzten zivilisierten Staaten ohne Informationsfreiheitsgesetz (fast alle europäischen Staaten inklusive Balkanstaaten und auch kaukasische Staaten sind weiter) das Verwaltungshandeln transparenter macht, indem Bürger Zugang zu behördlichen Dokumenten und Informationen bekommen. Die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger werden gestärkt gemäß dem Leitprojekt des Programms Moderner Staat - moderne Verwaltung unter Berücksichtigung des Datenschutzes. Dieses Bürgerrecht wird im Informationszeitalter als Teil der Demokratie verstanden und ist in über 65 Staaten der Welt verwirklicht. In mehr als der Hälfte dieser Staaten z. B. Brandenburg (Art. 21 (4)) ist dieses Grundrecht in der Verfassung verankert.
(...)
Weiter traktiert mich die AOK mir Forderungen nach Orginalunterlagen, die das Altersheim als Original für ihre Rechnungsführung braucht. Der Hausarzt meiner Mutter droht mir mit Mahngebühren, obwohl ich schon eine Woche vorher am selben Tag als das Altersheim mir das sagte bezahlt habe. Während norwegische Ärzte Banküberweisungen zusenden, erwartet der Hausarzt, dass ich seine Bankverbindung errate. Dann musste ich bei ihm anrufen. Mir die Kontonummer zu schicken wurde abgelehnt. kommt die Überweisung nicht an, weil ein Missverständnis bezüglich der Kontonummer vorliegt?
Warum lassen sich die Schwaben so eine absurd bürgerfeindliche, selbstgefällige komplizierte Bürokratie gefallen?
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Anlage:
Erste Seite Formblatt 6 der BhV
VG Sigmaringen Urt. vom 26. April 2006, Az.1 K 470/05
Weitere Entwicklung:
Die Anlagen zum Widerspruch vom 1.9.06 werden auch beigelegt (dann muss das nicht extra nachgesendet werden):
1. Rechnung 1.6.2005
2. Rechnung 1.7.2005
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