Knowledge will forever govern ignorance, and
a people who mean to be their own governors,
must arm themselves with the power knowledge gives. A popular
government without popular
information or the means of acquiring it, is but a prologue to a
farce or a tragedy or perhaps both.
-- James
Madison
on same
subject in English: http://wkeim.bplaced.net/files/egmr-klage-en.htm
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 27. 8. 2007
An den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
D-53117 Bonn
Geschäftsz.: PGIFG-700 II#004
Betr. Ihr Brief vom 3.7.07 Zugang zu Informationen
beim Deutschen Bundestag
Sehr geehrter Frau Bohn,
Ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 03.07.07.
Sie gehen davon aus, dass durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die Veröffentlichung der Angaben mein Auskunftsbegehren gegenstandlos geworden ist.
Leider haben viele Abgeordnete u.a. 6 der 9 Kläger MdB Peter Dankert , MdB Hans-Joachim Otto, MdB Siegfried Kauder, Friedrich Merz, Dr. Wolfgang Götzer und MdB Marco Wanderwitz bis jetzt nicht gemäß Gesetzen und der Entscheidung des Verfassungsgerichtes veröffentlicht. Der Bundestagssprecher Christian Hoose erklärt gar, der Richterspruch sei überhaupt nicht als bindendes Urteil zu betrachten. (Anlage 2).
Bezüglich des Art. 19 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte schreiben Sie: "Dies (Einbezug des Zugangs zu behördlichen Akten) entspricht indes - noch - nicht dem Konsens der Mehrzahl der Staaten; diese Interpretation ist daher kein geltendes Völkerrecht. Für die deutsche Rechtslage sind zudem die deutschen Vorbehalte zu Artikel 19 zu berücksichtigen (vgl. Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz Einleitung, Rd. 55)".
"Die Entstehung von universellem Völkergewohnheitsrecht erfordert zwar nicht, daß einem Völkerrechtssatz ausnahmslos alle Staaten ausdrücklich oder durch konkludente Handlung zugestimmt haben. Dieses Völkergewohnheitsrecht muß aber auf einer allgemeinen, gefestigten Übung zahlreicher Staaten beruhen, der die Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens sei" (vgl. BVerfGE 92, 277 <320>, BVerfGE 66, 39 [64 f.]; 68, 1 [83], vgl. International Court of Justice, Reports 1969, S. 41 ff. - Festlandsockel-Fall; BVerfGE 46, 342 [367] m. w. N.). Dies gilt auch für Völkerrecht, das nicht in nationales Recht transformiert wurde.
Mit mehr als 70 Staaten mit IFG und zusätzlich mehr als 30 Staaten mit Zugang zu behördlichen Akten in der Verfassung haben, sind das also mehr als die Hälfte der Staaten. Die Staatenberichte des Paktes zeigen, dass auch Staaten, die ein IFG in der Beratung haben, darüber berichten, d. h. den Menschenrechtscharakter anerkennen. Selbst wenn Sie von der falschen Annahme ausgehen, dass dies nicht der Fall ist, hat das nur zur Folge, dass es sich um keine "allgemeine Regel des Völkerrechts" (Art. 25 GG) handelt, die "den Gesetzen vor(gehen) und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiete (erzeugen)". Dem in nationales Recht transformierten Pakt kommt trotzdem Gesetzesrang zu.
Die Vorbehalte Deutschlands bezüglich Art. 19 des Paktes lauten:
Dabei bestimmt Art. 2 (1) des Paktes dass "alle in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden" umfasst werden, während Art. 16 EKMR das einschränkt:
Die Artikel 10 (Meinungs- und Informationsfreiheit), 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.
Zitiert "Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz" das richtig?
Zunächst ist das ja keine Reklame, hier Ausländer bei der Meinungs- und Informationsfreiheit zu diskriminieren.
Zwar wohne ich im europäischen Raum der Freiheit mit Garantien für Menschenrechte (also außerhalb Deutschlands) und habe demgemäß andere Ansichten, aber auf dem Papier bin ich Deutscher und lasse mir deshalb ein im europäischen Raum der Freiheit selbstverständliches Menschenrecht nicht nehmen.
Auf die Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK, BGBl. 1952 Teil II S. 685) und die von mir zitierte neueste Rechtsprechung sind Sie gar nicht eingegangen.
Der Europarat wird im Jahre 2008 eine bindende Konvention über Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung verabschieden (Anlage 5).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates hat Deutschland 2006 besucht und am 11.7.07 seinen Bericht publiziert (Anlage A). Dabei empfiehlt er u. a.:
Ich möchte Sie auffordern sich mit dem Menschenrechtscharakter des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung bekannt zu machen und gegebenenfalls die angebotenen Programme des Europarates zu benützen.
In der Zwischenzeit muss ich wohl selber für die Durchsetzung meiner Rechts einsetzen (Anlage 2), Keim gegen Deutschland: Informationsfreiheit: Antrag Nr. 41126/05 beim EGMR: (Anlage 3) und Keim gegen Deutschland: Nebentätigkeiten: EGMR Antrag Nr. 31583/07 (Antrag 4).
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Kopie: 8 Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze.
Antworten:
Anlage:
In Internet veröffentlicht:
Entwicklung:
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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.