Knowledge will forever govern ignorance, and a people who mean to be their own governors,
must arm themselves with the power knowledge gives. A popular government without popular
information or the means of acquiring it, is but a prologue to a farce or a tragedy or perhaps both.

-- James Madison

English on same subject in English: http://wkeim.bplaced.net/files/egmr-klage-en.htm

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 27. 8. 2007


An den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
D-53117 Bonn

Geschäftsz.: PGIFG-700 II#004

Betr. Ihr Brief vom 3.7.07 Zugang zu Informationen beim Deutschen Bundestag

Sehr geehrter Frau Bohn,

Ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 03.07.07.

Sie gehen davon aus, dass durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die Veröffentlichung der Angaben mein Auskunftsbegehren gegenstandlos geworden ist.

Leider haben viele Abgeordnete u.a. 6 der 9 Kläger MdB Peter Dankert , MdB Hans-Joachim Otto, MdB Siegfried Kauder, Friedrich Merz, Dr. Wolfgang Götzer und MdB Marco Wanderwitz bis jetzt nicht gemäß Gesetzen und der Entscheidung des Verfassungsgerichtes veröffentlicht. Der Bundestagssprecher Christian Hoose erklärt gar, der Richterspruch sei überhaupt nicht als bindendes Urteil zu betrachten. (Anlage 2).

Bezüglich des Art. 19 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte schreiben Sie: "Dies (Einbezug des Zugangs zu behördlichen Akten) entspricht indes - noch - nicht dem Konsens der Mehrzahl der Staaten; diese Interpretation ist daher kein geltendes Völkerrecht. Für die deutsche Rechtslage sind zudem die deutschen Vorbehalte zu Artikel 19 zu berücksichtigen (vgl. Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz Einleitung, Rd. 55)".

"Die Entstehung von universellem Völkergewohnheitsrecht erfordert zwar nicht, daß einem Völkerrechtssatz ausnahmslos alle Staaten ausdrücklich oder durch konkludente Handlung zugestimmt haben. Dieses Völkergewohnheitsrecht muß aber auf einer allgemeinen, gefestigten Übung zahlreicher Staaten beruhen, der die Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens sei" (vgl. BVerfGE 92, 277 <320>, BVerfGE 66, 39 [64 f.]; 68, 1 [83], vgl. International Court of Justice, Reports 1969, S. 41 ff. - Festlandsockel-Fall; BVerfGE 46, 342 [367] m. w. N.). Dies gilt auch für Völkerrecht, das nicht in nationales Recht transformiert wurde.

Mit mehr als 70 Staaten mit IFG und zusätzlich mehr als 30 Staaten mit Zugang zu behördlichen Akten in der Verfassung haben, sind das also mehr als die Hälfte der Staaten. Die Staatenberichte des Paktes zeigen, dass auch Staaten, die ein IFG in der Beratung haben, darüber berichten, d. h. den Menschenrechtscharakter anerkennen. Selbst wenn Sie von der falschen Annahme ausgehen, dass dies nicht der Fall ist, hat das nur zur Folge, dass es sich um keine "allgemeine Regel des Völkerrechts" (Art. 25 GG) handelt, die "den Gesetzen vor(gehen) und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiete (erzeugen)". Dem in nationales Recht transformierten Pakt kommt trotzdem Gesetzesrang zu.

Die Vorbehalte Deutschlands bezüglich Art. 19 des Paktes lauten:

Articles 19, 21 and 22 in conjunction with Article 2 (1) of the Covenant shall be applied within the scope of Article 16 of the Convention of 4 November 1950 for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms.

Dabei bestimmt Art. 2 (1) des Paktes dass "alle in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden" umfasst werden, während Art. 16 EKMR das einschränkt:

Die Artikel 10 (Meinungs- und Informationsfreiheit), 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.

Zitiert "Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz" das richtig?

Zunächst ist das ja keine Reklame, hier Ausländer bei der Meinungs- und Informationsfreiheit zu diskriminieren.

Zwar wohne ich im europäischen Raum der Freiheit mit Garantien für Menschenrechte (also außerhalb Deutschlands) und habe demgemäß andere Ansichten, aber auf dem Papier bin ich Deutscher und lasse mir deshalb ein im europäischen Raum der Freiheit selbstverständliches Menschenrecht nicht nehmen.

Auf die Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK, BGBl. 1952 Teil II S. 685) und die von mir zitierte neueste Rechtsprechung sind Sie gar nicht eingegangen.

Der Europarat wird im Jahre 2008 eine bindende Konvention über Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung verabschieden (Anlage 5).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates hat Deutschland 2006 besucht und am 11.7.07 seinen Bericht publiziert (Anlage A). Dabei empfiehlt er u. a.:

Ich möchte Sie auffordern sich mit dem Menschenrechtscharakter des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung bekannt zu machen und gegebenenfalls die angebotenen Programme des Europarates zu benützen.

In der Zwischenzeit muss ich wohl selber für die Durchsetzung meiner Rechts einsetzen (Anlage 2), Keim gegen Deutschland: Informationsfreiheit: Antrag Nr. 41126/05 beim EGMR: (Anlage 3) und Keim gegen Deutschland: Nebentätigkeiten: EGMR Antrag  Nr. 31583/07 (Antrag 4).

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim

Kopie: 8 Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze.

 

Antworten:

Anlage:

  1. Bericht des Menschenrechtskommissars Thomas Hammarberg über seinen Besuch in Deutschland 9. – 11. und 15. – 20. Oktober 2006: http://wkeim.bplaced.net/files/Bericht-des-Menschenrechtskommissars.html, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CommDH%282007%2914&Language=lanGerman&Ver=original&Site=COE&BackColorInternet=DBDCF2&BackColorIntranet=FDC864&BackColorLogged=FDC864, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CommDH(2007)14&Language=lanGerman  Deutsche Institut für Menschenrechte mit der Beobachtung der Menschenrechte in Deutschland beauftragen, nationalen "Aktionsplan Menschenrechte" entwickeln.
  2. Verwaltungsstreitsache Walter Keim ./. Bundesrepublik Deutschland VG 2 A 55.07 über Nebeneinkünfte: http://wkeim.bplaced.net/files/vgb-0707.htm
  3. Keim gegen Deutschland: Informationsfreiheit und faires Verfahren: Antrag Nr. 41126/05 beim EGMR: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-061101.htm
  4. Keim gegen Deutschland: Nebentätigkeiten: EGMR Antrag  Nr. 31583/07: http://wkeim.bplaced.net/files/egmr-klage-en.htm
  5. Bindende Konvention über Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung im Jahre 2008: http://www.access-info.org/?id=12

In Internet veröffentlicht:

  1. Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationsfreiheit im Bundesgesetzblatt (BGBl.): http://wkeim.bplaced.net/IFG.htm#Europarat 

Entwicklung:

 

 

Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationsfreiheit (einschließlich Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) im Bundesgesetzblatt (BGBl.)

Europarat zur Informationsfreiheit:

Organisation Name mit Link Über-
setzung
Europarat, 4.11.1950 Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (BGBl. 1952 Teil II S. 685): Artikel 10: Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit English
Parlamentarische Versammlung, 1979 Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/files/empf_854_1979.htm English
Europarat, 1981 "Recommendation No. R (81) 19" on the access to information held by public authorities.  
Parlamentarische Versammlung, 1986 Recommendation 1037 (1986). On Data Protection and Freedom of Information  
Europarat, 2002 Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten
zum Zugang zu amtlichen Dokumenten
: http://www.fr.ch/ofl/de/cst2004/empf_2002_2.pdf
English
Europarat, 2004 Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe: http://egmr.org/minkom/ch/rec2004-6.pdf English
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2006 Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 English
Europarat, 2006 Arbeit an bindender Konvention. CDDH: Project 2004/DG2/74 “Guaranteeing the right of the public to have access to official documents”: http://wkeim.bplaced.net/files/project_2004dg274.htm  

 

Vereinte Nationen (UN) und UNECE zur Informationsfreiheit:

Organisation Name mit Link Über-
setzung
Generalversammlung, 10.12. 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Artikel 19: ...Freiheit ... "Informationen (...) zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." English
Vereinte Nationen, 1966 Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. (BGBl. 1973 II S. 1534) Artikel 19: Freiheit ... "Informationen (...) sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben." English
Europa UNECE, 1998 United Nations Economic Commission for Europe: Umweltschutz: Die Aarhus Konvention: http://www.unece.org/env/pp/acig.htm English
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 1998 E/CN.4/1998/40, 28 January 1998: Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression Report of the Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, submitted pursuant to Commission on Human Rights resolution 1997/26: III A  
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 2000 E/CN.4/2000/63, 18 January 2000: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Mr. Abid Hussain, submitted in accordance with Commission resolution 1999/36: III B  
UN Special Rapporteur, 2004 JOINT DECLARATION by the UN Special Rapporteur on Freedom of Opinion and Expression, the OSCE Representative on Freedom of the Media and the OAS Special Rapporteur on Freedom of Expression: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1: "The right to access information held by public authorities is a fundamental human right"  

 

 

 

 

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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.

 

Informationsfreiheitgesetze in Deutschland

Informationsfreiheit in Europa