Sehr geehrter Herr
Keim,
Ihre erneuten
Schreiben geben mir keinen Anlass zu einer ausführlichen
Stellungnahme.
Gegenstand des
von Richter Mall geführten (rechtskräftig abfeschlossenen) Strafverfahrens
waren ehrverletzende Behauptungen eines nicht ehelichen Vaters gegen fast
sämtliche in den Sorgerechts- und Umgangsverfahren beteiligten Richter. Dabei
hatte der Angeklagte J.F. den von der Justiz großzügig bemessenen Rahmen der
Wahrnehmung berechtigter Interessen deutlich überschritten.
Der Fall ist mir
genau bekannt, da dem eine umfangreiche Korrespondenz zwischen mir und dem Herrn
F. zu Grunde liegt. Zuletzt ist es in einem persönlichen Gespräch zwischen mir
und Herrn F. gelungen, Missverständnisse seinerseits auszuräumen und
Irritationen abzuarbeiten. Ich sehe daher keinen Anlass, Ihnen als
Außenstehendem Einzelheiten zu schildern.
Sie können aber
sicher sein, dass allen beteiligten Richtern und auch mir die Grundrechte sowie
die Rechte aus der Europäischen Konvention bekannt sind. Diese Grundrechte
werden bei jeder Anwendung einfach-gesetzlicher Vorschriften beachtet. Sie
sollten aber auch dafür Verständnis haben, dass nicht nur eine
Personengruppe (etwa die Väter) über Rechte verfügt, sondern alle anderen am
Verfahren Beteiligten (Kinder, auch Mütter) ebenso. Die
Abwägung der beiderseitigen, oft höchst streitigen Positionen ist die schwierige
Aufgabe der Richter. Dass die letztlich getroffene Entscheidung nicht immer
beiden Parteien gefällt, liegt angesichts deren schwer wiegender persönlicher
Konflikte und emotionaler Betroffenheit auf der
Hand.
Die Richterinnen und
Richter, die sich gerade in Sorgerechts- und Umgangsverfahren die Entscheidung
wahrlich nicht leicht machen, verdienen unseeren Respekt, sie sind jedenfalls
kein Freiwild zur Beleidung durch die Parteien.
Abschließend teile
ich noch mit, dass die Angelegenheit J.F. damit nun mehr als "ausgeschrieben"
ist und ich weitere Eingaben dieser Art nicht mehr beantworten
werde.
Mit freundlichen
Grüßen
Irmgard
Wolf