Sehr geehrter Herr Keim,
 
Ihre erneuten Schreiben geben mir keinen Anlass zu einer ausführlichen Stellungnahme.
 
Gegenstand des von Richter Mall geführten (rechtskräftig abfeschlossenen) Strafverfahrens waren ehrverletzende Behauptungen eines nicht ehelichen Vaters gegen fast sämtliche in den Sorgerechts- und Umgangsverfahren beteiligten Richter. Dabei hatte der Angeklagte J.F. den von der Justiz großzügig bemessenen Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen deutlich überschritten.
 
Der Fall ist mir genau bekannt, da dem eine umfangreiche Korrespondenz zwischen mir und dem Herrn F. zu Grunde liegt. Zuletzt ist es in einem persönlichen Gespräch zwischen mir und Herrn F. gelungen, Missverständnisse seinerseits auszuräumen und Irritationen abzuarbeiten. Ich sehe daher keinen Anlass, Ihnen als Außenstehendem Einzelheiten zu schildern.
 
Sie können aber sicher sein, dass allen beteiligten Richtern und auch mir die Grundrechte sowie die Rechte aus der Europäischen Konvention bekannt sind. Diese Grundrechte werden bei jeder Anwendung einfach-gesetzlicher Vorschriften beachtet. Sie sollten aber auch dafür Verständnis haben, dass nicht nur eine Personengruppe (etwa die Väter) über Rechte verfügt, sondern alle anderen am Verfahren Beteiligten (Kinder, auch Mütter)  ebenso.  Die Abwägung der beiderseitigen, oft höchst streitigen Positionen ist die schwierige Aufgabe der Richter. Dass die letztlich getroffene Entscheidung nicht immer beiden Parteien gefällt, liegt angesichts deren schwer wiegender persönlicher Konflikte und emotionaler Betroffenheit auf der Hand.  
 
Die Richterinnen und Richter, die sich gerade in Sorgerechts- und Umgangsverfahren die Entscheidung wahrlich nicht leicht machen, verdienen unseeren Respekt, sie sind jedenfalls kein Freiwild zur Beleidung durch die Parteien.
 
Abschließend teile ich noch mit, dass die Angelegenheit J.F. damit nun mehr als "ausgeschrieben" ist und ich weitere Eingaben dieser Art nicht mehr beantworten werde.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Irmgard Wolf
Präsidentin des Landgerichts Zweibrücken 

 

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