Walter Keim, E-Mail: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, 10. April 2007 [ergänzt]
An den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
D-53117 Bonn
Betreff: Mangelnde Antwort des Bundespräsidenten auf
Einsichtsantrag [in Biefe datiert 21.11. und 4. 12.06] gestellt am 2.12.06, 8.1.07 und Mahnung 8.3.07
Sehr geehrter Herr Schaar,
Ich beziehe mich auf meinen Antrag vom 2.12.06 (Anlage 1) auf Zusendung einer Kopie des Briefes des Bundespräsidenten vom 21.11.06 an die Bundesregierung und meine darauf folgenden Erinnerungen vom 8.1.07 (Anlage 4) und 8.3.07 (Anlage 7).
Das Bundeskanzleramt teilte am 2.1.07 (Anlage 3) mit, dass Einsicht in den Brief des Kanzleramtes an den Bundespräsidenten vom 4.12.06 beim Bundespräsidenten zu beantragen sei, da er diesen Schriftwechsel initiiert habe. Der Bundespräsident machte am 8.1.07 nur seinen Brief vom 8.12.06 zugänglich in dem eine Stellungnahme der Bundesregierung vom 30.11.06 erwähnt wird.
Dies wurde durch eingeschriebene Briefe am 8.1.07 (Anlage 4) beantragt und am 8.3.07 (Anlage 7) versucht nochmals zu erinnern [bezüglich der Briefe vom 21.11.und 4. 12.06]. Deshalb möchte ich versuchen durch diesen Brief das Bundespräsidialamt zu bewegen doch noch zu antworten.
Nach § 7 (5) IFG ist die Information dem Antragsteller "unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen."
Mit der Verabschiedung des IFG hat der Bund erfreulicherweise einen Paradigmenwechsel angestoßen, der durch die Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit (Anlage 8) angeregt wurde. Die Ministerratsempfehlungen (85) 13 und (2002) 2 empfehlen die Umsetzung für die Mitglieder des Europarates.
Diese Veränderung ist mit Recht eine "Kulturrevolution" genannt worden und wird weder über Nacht, nach einem Jahr noch von allein eintreten.
Fast alle Länder in Europa haben diese Kulturrevolution schon lange hinter sich. Sowohl in Schweden als auch in Norwegen schreiben beispielsweise Ombudsmänner, dass "unverzüglich" bedeutet, dass Antworten normalerweise innerhalb 2 bis 3 Tagen zu geben sind, falls die Anfrage einfach ist.
Allerdings bedeutet die in den Briefen an den Bundespräsidenten erwähnte neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, dass nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges, die Konvention für Menschenrechte (EKMR) greift um europäischen Normen näher zu kommen. Diesen Weg versuche ich auch im Verfahren Keim gegen Deutschland Antrag Nr. 41126/05 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Anlage 10) zu gehen.
Um den EGMR zu entlasten hat der Ministerrat des Europarates in der "Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe" (Anlage 9) gefordert, die Rechtsprechung des EGMR bekannter gemacht wird und mehr beachtet wir:.
I. durch eine stetige Überwachung im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs sicherzustellen, dass für alle Personen, die in vertretbarer Weise eine Konventionsverletzung geltend machen, innerstaatliche Rechtsbehelfe bestehen und dass diese Rechtsbehelfe insoweit wirksam sind, als sie zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde und einer angemessenen Abhilfe jeder festgestellten Verletzung führen können.
II. im Anschluss an Urteile des Gerichtshofs, die strukturelle oder allgemeine Defizite im Recht oder in der Praxis des Staates aufzeigen, die Wirksamkeit der bestehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu überprüfen und gegebenenfalls wirksame Rechtsbehelfe zu schaffen, um zu vermeiden, dass der Gerichtshof mit wiederkehrenden Rechtssachen befasst wird;
III. besondere Aufmerksamkeit - im Rahmen der Punkte I und II - dem Bestehen wirksamer Rechtsbehelfe im Falle einer vertretbaren Rüge der überlangen Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren zu schenken;
Der Zugang zu Dokumenten des öffentlichen Verwaltung ist ein Menschenrecht gemäß Artikel 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) der Vereinten Nationen und Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EKMR, BGBl. 1952 Teil II S. 685) des Europarates siehe Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 (Anlage 11). Auch die OSZE unterstützt das. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist wegen der Begrenzungen des Einsichtsrechtes nur eine dürftige Implementierung dieses Menschenrechts und die kurze Begründung des Bundespräsidenten den Deutschen dieses Menschenrecht zu nehmen noch unverständlicher. Ich habe am 21.11.06 dem Bundespräsidenten über die Rechsprechung des EGMR in Kenntnis gesetzt. Dass sogar der erklärenden Briefwechsel der Einsicht der Öffentlichkeit entzogen wurde, ist im internationalen "right to know"-Kontext unbegreiflicher. Auch nach deutschen verfassungsrechtlichen Maßstäben war die Entscheidung umstriten und der politische Ergeiz größer als die juristische Kompetenz.
Immerhin haben das Bundeskanzleramt am 9.1.07 und der Bundesrat am 29.1.07 geantwortet. Aber ich kann nicht sehen, dass bei mir eine Antwort vom Bundespräsidialamt innerhalb der Monatsfrist des § 7 (5) IFG angekommen ist und sehe deshalb Ihrer Unterstützung entgegen. Mit der Nennung meines Namens gegenüber dem Bundespräsidialamt bin ich einverstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Kopie:
Anlagen:
Antwort:
[Informationsfreiheit] [Menschenrechtsverletzungen in Deutschland] [Rechtsberatungsgesetz] [Patientenrechte in Europa] [Petitionen] [Homepage]