Knowledge will forever govern ignorance, and
a people who mean to be their own governors,
must arm themselves with the power knowledge gives. A popular
government without popular
information or the means of acquiring it, is but a prologue to a
farce or a tragedy or perhaps both.
-- James
Madison
in English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/files/de_human_rights.htm
Frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht. (Präambel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)
Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 02.02.2007
Bundesgerichtshof
D-76125 Karlsruhe
Betreff: RAK Köln ./. RA Plantiko, AnwZ(B)
102/05
Zum o.a. Verfahren erkläre ich meine Nebenintervention.
Der Eingang meiner Nebeninternvention BGH AnwZ ( b ) 53/03 RAK Köln ./. RA Plantiko vom 18.12.2003 (Anlage A) wurde zwar bestätigt, allerdings habe ich nie eine Antwort bekommen, eine Verletzung des im europäischen Raum der Freiheit KOM (2002) 247 mit Garantien für Menschenrechte (Anlage 1) selbstverständlichen Bürgerrechts der begründeten Antwort innerhalb angemessener Zeit.
Ich habe ein rechtliches Interesse daran, dass RA Plantiko
zugelassener Anwalt
bleibt, denn ich möchte mein Recht auf freie Anwaltswahl
ausüben und spreche den
Staatsorganen das Recht ab, meine freie Anwaltswahl wegen
Deutschlands
verwerflicher Gesetzgebung gegen Beleidigung
einzuschränken.
Für die Rechtssache Keim gegen Deutschland "Freedom of Information and Fair Trial" beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Antrag Nr. 41126/05 brauche ich unbedingt einen Rechtsanwalt, der sich nicht scheut dazu beizutragen, dass die Menschenrechtsverletzende deutsche Justiz verurteilt wird. Wer ist besser in der Lage darzustellen, dass Deutschlands Demokratie (=griechisch Volksherrschaft) gemessen an internationalen Normen eine Farce und/oder Tragödie ist?
Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte schützt die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Fünfte Sektion), Rechtssache Sdrueni Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 enthält "eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten". Auch die Rechtssache GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Antrag Nr. 11721/04 vom 11. April 2006 bestätigt diese Rechtsprechung. Mit der Rechtssache Keim gegen Deutschland "Freedom of Information and Fair Trial" beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Antrag Nr. 41126/05 versuche ich Deutschland auf den rechten Weg zu bringen (Anlage 2). Artikel 46 (1) der EKMR lautet: "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen."
Die Bindungswirkung des EGMR erstreckt sich nach der Entscheidung BVerfG 2 BvR 1481/04 des Verfassungsgerichtes (Punkt 3) auf alle staatlichen Organe: "Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen." Staatliche Organe umfassen also sowohl Gerichte als auch die Exekutive (z. B. Bundespräsident) und Legislative (z. B. Bundestagspräsident).
Die Informationsfreiheit (einschließlich des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) ist Teil der Meinungsfreiheit und auch durch international anerkannte Menschenrechte speziell des Artikel 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) geschützt.
In ca. 70 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert. Weitere ca. 40 Staaten haben dieses Menschenrecht gesetzlich verankert. Damit ist diese Menschenrecht in mehr als die Hälfte der Staaten in der Welt realisiert das gemäß Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts ist.
Im Verfahren Walter Keim ./. Bundesrepublik Deutschland VG 2 A 85.04 hat weder das Verwaltungsgericht Berlin, noch das Oberwaltungsgericht noch das Verfassungsgericht (1 BvR 1981/05) die Gewähr dafür geboten, sich für das Menschenrecht des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung einzusetzen (Anlage 1). Deshalb wurde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen. (Anlage 2: Keim v. Germany: ECHR Appl. No. 41126/05)
Dies ist kein Einzelfall. Im Beschluss BVerwG 3 B 126.05 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2005, Az: 4 LB 30/04 "Weil der Verbraucherschutz kein Rechtsgut von Verfassungsrang ist, muss er grundsätzlich hinter von Art. 14 GG (Eigentumsrecht) geschützten Rechtspositionen zurücktreten und kann auch im vorliegenden Einzelfall die Belange der betroffenen Unternehmen nicht überwiegen." das heisst eine Verletzung des Menschenrechts auf Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung wurde betätigt (Anlage 3). Laut Artikel 1 (2) GG sind Menschenrechte die "unverletzliche und unveräußerliche (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft".
Bei der Verweigerung der Ausfertigung des Verbraucherinformationsgesetzes hat der Bundespräsident seine Kompetenzen überschritten (SZ, 11.12.06: "Veränderte Rolle: Der Bundespräsident als Verfassungsrichter") überschritten und dadurch den Verbrauchern das Menschenrecht auf Informationszugang genommen (Anlage C). Der Berliner Staatsrechtler Hans Meyer hat Bundespräsident Horst Köhler vorgeworfen, die Verfassung zu verletzen (focus, 20.12.06). Der Spiegel (Heft 51/2006, S.29) spricht davon, dass es Gerüchte gibt, dass der Ökonom Köhler "den Expertisen eines ehrgeizigen, etwas größenwahnsinnigen Juristen zum Opfer gefallen" sei.
Der Bundestagspräsident hat das Gesetz über die Veröffentlichung der Nebentätigkeiten von Abgeordneten suspendiert ohne dass eine vorläufige Verfügung des Verfassungsgerichtes vorlag. Dadurch bleibt der Souverän der Demokratie weiter im dunkeln.
Ich wohne in Norwegen das den europäischen Raum der Freiheit
mit Garantien für Menschenrechte anerkennt und finde
Deutschlands Ablehnung des Menschenrechts der
Informationsfreiheit, sowie die Gesetzgebung und Rechtspraxis
gegen Beleidigung mehr
als befremdend. Ich teile diese Meinung mit der Organisation für
Sicherheit und
Kooperation in Europa, die mehrfach diejenigen Länder, die
solche Gesetzgebung
hegen, ermahnt hat, diese schnellstmöglich Abzuschaffen.
Während Deutschland laut Kriminalstatistik ungefähr 200.000
Fälle von
Beleidigungsdelikten mit einer Verurteilungsrate von
60-70% pro Jahr bearbeitet,
hat Frankreich weniger als 200, Großbritannien 0 und die
Republik Irland 0. Die
letzten drei Länder haben Maßnahmen ergriffen, solche
Gesetzgebung
abzuschaffen. Großbritannien hat als Rest die Criminal
Libel-Gesetz ( Libel ist die
geschriebene Form der üblen Nachrede) vom Jahr 1888, was in den
letzten Jahren
nie benutzt wurde.
Ich finde es eine Heuchelei, dass Deutschland die Türkei
wegen solcher
Gesetzgebung (Art 301) kritisiert, wenn man selber solche
Paragraphen hat. Falls
dies mit ein Grund ist, den türkischen Eintritt in die EU zu
verweigern, dann ist es
Zeit, mindestens Sanktionen gegen Deutschland in Erwägung zu
ziehen.
Solche Gesetzgebung zu haben, ist nicht illegal ( sofern wir
nicht von §188 StGB
reden ). Verurteilungen unter diesen verwerflichen Paragraphen
bildet aber keinen
Grund, die Zulassung eines Rechtsanwaltes abzuerkennen.
Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Luzius Wildhaber, hat Deutschland zur Umsetzung der Straßburger Urteile ermahnt: Deutschland solle sich "näher mit dem System der Menschenrechtskonvention befassen", sagte Wildhaber am 8.12.06 im Gespräch mit der Nachrichtenagentur AFP. Es gebe offensichtlich "einige Wissenslücken", auch bei deutschen Richtern, betonte der 69-jährige Schweizer, der den Straßburger Gerichtshof im Januar aus Altersgründen verlassen wird. Wildhaber verwies auf Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin sei unmissverständlich festgelegt, dass die Unterzeichnerstaaten die endgültigen Urteile des Gerichtshofs "befolgen" müssen. Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR ein Menschenrecht.
Der Menschenrechtskommissar (Human Rights Commissioner) des Europarats hat 2006 Deutschland besucht und ich sehe seinem Bericht entgegen (Anlage B).
Ich habe ein rechtliches Interesse daran, daß RA Plantiko
zugelassener Anwalt bleibt, denn ich
möchte mein Recht auf freie Anwaltswahl ausüben und spreche den
Staatsorganen das Recht ab,
meine freie Anwaltswahl einzuschränken, indem sie, wie hier,
einem Gesunden sagen, er sei krank,
obwohl sie keine Ärzte sind. Wenn RA Plantiko krank werden
sollte, wird er sich zu einem Arzt
seiner Wahl begeben, sich untersuchen und ggf. behandeln lassen.
Jeder hat das Recht auf Gesundheitsvermutung,
nach der WHO-Definition ist Gesundheit der Zustand
vollständigen körperlichen,
geistigen und sozialen Wohlbefindens, s. Ohm/Curic,
Gesundheitslexikon, ECO-Verlag 1999.
Diesen Zustand kann nur jeder selber mit Bindungswirkung
gegenüber allen anderen feststellen. Die
Feststellungen der Anwaltskammer und gerichte zur
Gesundheit RA Plantikos sind also offenkundig
rechtswidrig, Gesetze, auf die sie sich stützen, offenkundig
verfassungs- und menschenrechtswidrig,
weil widersprüchlich.
Dazu das BVerfG ZUR 98, 147 f.:
Das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet alle rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder,
die Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, daß den Normadressaten nicht gegenläufige
Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen.
Welche der einen Widerspruch begründenden Regelungen zu weichen hat, bestimmt sich
grundsätzlich nach dem Rang, der Zeitenfolge und der Spezialität der Regelungen.
Nach den sehr klaren Grundsätzen des § 1 BORA zur Freiheit der Advokatur:
(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit
Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.
(2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht.
Seine Tätigkeit dient der Verwirklichtung des Rechtsstaats.
(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt
seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend
und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden
zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung
zu sichern.
übt der RA seinen Beruf frei aus; eine Verpflichtung, sich
gegen seine eigene Feststellung seiner
Gesundheit bei einem RAK-Arzt untersuchen zu lassen, dem er nur
sein Wohlbefinden = seine
Gesundheit schildern kann, in der Hoffnung, daß der RAK-Arzt die
Gesundheitsfeststellung des
Anwalts wahrheitsgemäß bestätigt, wäre so absurd wie die
Verpflichtung, sich auf Anordnung der
RAK seine Existenz von einem RAK-Notar bescheinigen zu lassen. Es
ist offenkundig, daß hier eine
verfassungswidrige Regelung, die der fallbezogenen
Gesetzesprüfung nach Art. 100(1)1 GG durch
das BVerfG bedarf, besteht und zur Freiheit der Advokatur, § 1
BORA, widersprüchlich ist.
Hier liegt sogar unmittelbar ein Anwendungsfall des Absatzes 3
vor, wo es heißt: Als unabhängiger
Berater und Vertreter hat der RA seine Mandanten
gegen
verfassungswidrige Beeinträchtigung
und staatliche Machtüberschreitung zu sichern. RAK und
Anwaltsgerichte greifen hier verfassungswidrig
in das Recht eines Mandanten auf freie Anwaltswahl ein.
Dies ergibt sich ebenfalls aus § 1(2)1 BORA, wo es heißt:
Die Freiheitsrechte des RA gewährleisten
die Teilhabe des Bürgers am Recht, d.h. mit
Reglementierung und Zulassungsentzug verstoßen RAK
und Anwaltsgerichte gegen die Rechtsgewähr, Art. 19(4) GG, in
Form der Teilhabe des Mandanten
am Recht, das er wegen des menschenrechts- und
verfassungswidrigen Anwaltszwanges in den
meisten Fällen sowieso schon nicht mehr selber wahrnehmen kann.
Vollends pervers und potentiell strafbar ist das
Zulassungsentzugsverhalten von RAK und Anwaltsgerichten,
wenn es, wie geschehen, mit der Störung der Rechtspflege durch
RA Plantikos Forderung
nach Verwirklichung des GG in der Justiz begründet wird! Unter
allen Unvoreingenommenen, ja
sogar beim Deutschen Richterbund selber, vgl. Allgäuer Zeitung
vom 31.1.2002: Justiz im Würgegriff
der Politik, besteht Einigkeit, daß Volkshoheit und
Gewaltentrennung, Art. 20(2) GG, die GGrechtsstaatsbegründend
sind, arg. Art. 79(3) GG, in Deutschland allgemein und besonders
in der
Rechtspflege nicht existieren, d.h. der GG-Rechtsstaat existiert
in der Rechtspflege nicht.
Nach § 1(2)2 BORA muß aber die Tätigkeit des Anwalts der
Verwirklichung des Rechtsstaats dienen.
Aus seinem Anwaltseid auf die verfassungsmäßige Ordnung darf RA
Plantiko gar nicht innehalten
mit seiner Forderung nach: Richterwahl auf Zeit durchs Volk! Die
Auffassung von RAK und Anwaltsgerichten
ist daher nichts weiter als die verfassungswidrige Verteidigung
des verfassungswidrigen
Zustands der Rechtspflege, also unbeachtlich und ggf. strafbar
als Verfassungshochverrat
im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Beamte oder Richter
wissentlich, willentlich und hoheitlich
ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer
vollziehenden oder rechtsprechenden
Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie
Staatsmacht ergreifen, die ihnen das
GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von
Rationalität, arg. BVerfGE 25,
352, 359f.; 34, 269, 287, Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG,
zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81
StGB (Umsturz von oben).
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB,
wer es wissentlich, willentlich und
hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden
oder rechtsprechenden Gewalt durch
befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der
verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern,
da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein
Unterlassen, da ihm nur eigens für diese
Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der
verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar
wie durch ein Tun verwirklicht.
Verfassungshochverrat im Amt durch Unterlassen liegt als
Dauerdelikt bei allen öffentlich Bediensteten
vor, solange sie nicht die Ausschreibung ihrer Dienstposten zur
Beamten-/Richterwahl auf
Zeit durchs Volk entweder beantragen oder diese Wahl aus
Verfassungstreuepflicht in aktiv-kämpferischem
Eintreten für die FDGO selber organisieren, sondern statt dessen
die als verfassungswidrig
erkannte gegen- und widerwärtige Gewalteneinheitstyrannis, s.
Allegorie derselben und Staatsmängelsynopsis
mit Kerntatsachen und -argumenten, Anlagen, mit ihrem
systembedingten Unrecht
stützen und festigen.
Angesichts der Staatsaufbau- und Justizmängel:
keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung, Justiz im Würgegriff der Politik (Deutscher
Richterbund e.V. in Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002), richterliche Unabhängigkeit = verlogene
Angelegenheit und von unabhängigen Gerichten zu sprechen = Verletzung der Wahr-
heit (VerfGH- und OVG-Präs NW Dr. Paulus van Husen in Die Entfesselung der Dritten
Gewalt, 1951, AöR 78 = 1953, S. 49, 55, 57)
gegenüber dem Verfassungsideal GG-gemäßer Demokratie =
getrennter persönlicher Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen
Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch
über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA
an das alle öffentlich Bediensteten gebunden sind, läßt
sich bei Geltung von Fakten und Denkgesetzen
nicht bestreiten, daß die GG-rechtsstaatskonstitutiven, arg.
Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze
Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 20(2) GG, real inexistent
sind, GG-gemäße Staatsgewaltausübung,
auch rechtsprechende, daher ebenso unmöglich ist wie Rasentennis
im Rübenfeld,
weil man keine Sache ohne ihre Voraussetzungen betreiben kann.
Das z.Z. einzige personell GGgemäß
besetzte Verfassungsorgan ist das Volk, s. auch:
http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html
Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) in Aktion
Michel! Geht dieser Gewaltstaat
von Dir aus oder hast Du wieder
von nichts gewußt?
Illustration siehe auch: Verein für demokratisches Recht und Freiheit www.hilfe-ruf.de.vu Fernruf/-druck 07033-303201
Es ist mir als einem verfassungstreuen Bürger natürlich
unzumutbar, in meiner Anwaltswahl auf
solche Leute beschränkt zu werden, die bei RAK und
Anwaltsgerichten nicht durch ihr tätigkämpferisches
Eintreten für die FDGO und europäische Menschenrechte
auffallen, denn es ist zu vermuten, daß sie als Anwalt auch für
meine verfassungsgemäßen Rechte nicht eintreten werden, wenn
sie schon für die Verfassung und
ihre eigenen Rechte nicht eintreten, von Pflichten ganz zu
schweigen.
Walter Keim
Kopie: RA Plantiko
Anlagen:
Anlagen im Internet publiziert:
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