[Menschenrecht Informationszugang in Bayern] [Informationsfreiheit] [Zur Homepage]
1. Please state if any of the provisions of the
Covenant on Civil and Political Rights have been invoked before domestic
courts during the reporting period. If so, please provide details on all
cases in which this was done, and with what results.
List
of issues CCPR/C/DEU/Q/6. Questions to Germany, Human Rights
Committee at its 105th session, 9-27 July 2012
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 15.10.2012 [ergänzt]
An das
Verwaltungsgericht München
Postfach 200543
D-80005 München
Vorab per Fax: 0049-89-5143777
Anlagen
2 Abdrücke dieses Schreibens
In der Verwaltungsstreitsache Walter Keim ./.
Freistaat Bayern
Az. M 17 K 12.3408
wird mit Bezug auf den Antrag des Bayerischen
Landtages vom 20.9.2012, Poststempel 2.10.2012 angekommen am
9.10.2012 mit der "Bitte um Kenntnisnahme und Verbleib" folgende
Stellungnahme abgegeben mit Antrag eines In-camera-Verfahrens:
Ich stimme der Übertragung auf den Einzelrichter und einem schriftlichen Verfahren zu.
Am 26.7.2012 "wurde (die Klage) der Beklagtenpartei (Freistaat) zugestellt". Trotzdem wird die Stellungnahme vom 20.9.2012 nur für den "beklagten Freistaat Bayern - soweit dieser durch den Bayer. Landtag vertreten wird - " abgegeben. "Soweit das Klageziel auch Einsicht in die Akten der Bayer. Staatsregierung sein sollte, müsste vorliegend einer Vertretung des Freistaates Bayerns durch die entsprechenden Exekutivorgane erfolgen".
Mit Freistaat Bayern ist offensichtlich sowohl der Landtag als auch die
Regierung gemeint und die Akteneinsicht betrifft ja Schreiben des
Staatsministeriums des Innern (14.4.2008, Az. IA1-1017-8) und der Justiz
(8.1.2008, Az. 1402 E Ls - I - 9892/2007). Deshalb sollte auch die
Vertretung der Exekutivorgane gehört werden, da ja der Freistaat Bayern
der Beklagte ist.
Es liegt also bisher nur ein Antrag des Landtag vor die Klage abzuweisen.
Trotz der Zustellung an die Beklagtenpartei (die auch die Exekutive
umfasst) 26.7.2012 sind von der beklagten Exekutive keine Einwände
bekannt.
Aus der Sicht des Klägers wäre eine zusammenfassende Stellungnahme zu den
Anträgen der Exekutive und des Landtags vorzuziehen. Aufgrund einer
telefonischen Anfrage bei der Geschäftsstelle verstehe ich, dass auf keine
Stellungnahme der Exekutive gewartet wird und als nächster Schritt eine
Verhandlung geplant sei. Da bisher nur der Antrag des Landtages vorliegt
wird folgende kurze vorläufige Stellungnahme zum Antrag des Landtages
gegeben.
Der Landtag macht im Ziffer III.7 seines Antrags zusammenfassend geltend:
Es wird auf die solide Dokumentation des Menschenrechtscharakters in der Klage vom 14.7.2012 hingewiesen. daraus geht unter anderem hervor, dass z. B. ab 10.7.2006 (Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) und 2011 ("General Comment No. 34" zu Artikel 19 IPbpR) der Informationszugang als Menschenrecht anerkannt wird. Offensichtlich können deshalb Gerichtsentscheidungen und Literaturhinweise vor diesen Zeitpunkten den Menschenrechtscharakter überhaupt nicht enthalten und sind deshalb untauglich. Der Menschenrechtskommissar hat offensichtlich Recht Schulungen in Menschenrechten vorzuschlagen. Deshalb wäre es wichtig die Einwände der Staatsministerien des Innern und der Justiz diskutieren zu können. Um wenigstens dem Verwaltungsgericht Zugang dazu zu verschaffen wird ein In-camera-Verfahren beantragt gem. § 99 Abs. 2 VwGO und § 189 VwGO."Ein Anspruch des Klägers auf Einsicht in die gegenständliche Petitionsakte besteht demnach nicht ( vgl. 5 Hinweise aus den Jahren 2000, 2007, 2002, 1983, 1998).
Hierin ist weder ein Verstoß gegen die vom Kläger angeführten Art. 10 EMRK (...) noch gegen Art, 19 IPPBR (...) zu erblicken. Dieses Ergebnis ist vielmehr verfassungsrechtlicher Ausfluss des Wesens - und der Grenzen - des Petitionsrechts aus Art. 115 BV."
"Bundesministerien handeln bei der Erteilung von Auskünften an den Petitionsausschuss des deutschen Bundestags als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG; es handelt sich dabei weder um Regierungstätigkeit noch ist die Auskunft untrennbar mit der Tätigkeit des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages verbunden, der bei der Prüfung und Bescheidung von Petitionen keine Aufgaben der Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG erfüllt."Der Informationszugang zu Stellungnahmen der Ministerien gegenüber dem Petitionsauschuss wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4.11 bestätigt, da diese Stellungnahmen nicht exklusiv für Petitionsausschüsse sind. Damit verletzt die Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht durch das Staatsministerium des Innern vom 19.9.2008, dass "diese Äußerung (nur) gegenüber dem Landtag abgegeben" Bundesrecht. Das gleiche gilt für die Verweigerung des Staatsministeriums vom 17.9.2008, dass "eine Übermittlung (...) grundsätzlich nicht erfolgen" kann. [Das ist offensichtlich falsch: Am 07.07.06 übersendete das Bayerische Staatsministerium des Innern die Stellungnahme des Staatssekretärs Georg Schmid vom 10.1.06 Az. IA1-1017-8 zur Petition P II 2/VF.0593.15. Darin wird die Ablehnung eines IFG begründet.] In dieser Verpflichtungsklage ist der Freistaat Bayern der Beklagte, der auch die Staatsministerien des Innern und der Justiz umfasst.
"Erklärt der Gesetzgeber eine Informationsquelle für jedermann zugänglich, so wie dies durch den Anspruch jedermanns auf Zugang zu amtlichen Informationen im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und den entsprechenden Landesgesetzen geschehen ist, nimmt der Zugang zu diesen amtlichen Aufzeichnungen am Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG teil. Also kann z. B. die Versagung eines Anspruchs auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz als Versagung des Zugangs zu einer allgemein zugänglichen Quelle i. S. des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht kontrolliert werden."Professor Dr. Michael Sachs schreibt in seiner Stellungnahme:
Da öffentliche und allgemeine Zugänglichkeit dabei offenbarDiese Anhörung bestätigte auch der Menschenrechtscharakter des Informationszugangs, dokumentiert durch die schriftlichen Stellungnahmen der Experten Professor Dr. Jan Ziekow, Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung, Speyer und Dr. Christoph Partsch (2). In Bayern haben sowohl die EMRK als auch der IPbpR den Rang eines Bundesgesetzes. Bundesrecht bricht Landesrecht.
synonym verstanden werden, greift danach der Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz
1 2. Alt. GG durch, soweit jedem ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gesetzlich
eröffnet ist, wie dies nach dem IFG und ähnlichen Gesetzen des Fall ist. Die gesetzwidrige
Verweigerung des Zugangs zu Informationen öffentlicher Stellen verletzt das Grundrecht;
die Beachtung solcher Gesetze ist damit zugleich grundrechtlich garantiert.
gez. Walter Keim
Kopie: Permanent
Mission of the Republic of Germany to the Office of the United Nations
in Geneva
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