[Menschenrecht
Informationszugang in Bayern]
[Informationsfreiheit]
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„Zugang zu Informationen der Behörden
ist ein fundamentales Menschenrecht, das auf nationaler Ebene durch
eine umfassende Gesetzgebung gewährleistet sein muss, die auf
dem Prinzip der größtmöglichen Offenlegung
basiert".
UN,
OSZE und OAS Sonderbeauftragte für den Schutz der
Meinungsfreiheit 2004
Urteilskritik und Gründe der Verfassungsbeschwerde vom 13.3.2014:
in English: http://wkeim.bplaced.net/files/enforce_access_to_information.html
Zusammenfassung: Der Beschluss BayVGH Az. 5 ZB 13.1559 die Berufung nicht zuzulassen verkennt Folgendes:
Die Schreiben mit der Ablehnung der Vorschläge des Menschenrechtskommissars des Europarates wurden vom Innenministerium und Staatsministerium erstellt und liegen in den Ministerien vor, deshalb greift die Einschränkung auf die Legislative nicht.
Der "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR (=IPbpR)" garantiert den Zugang zu amtlichen Dokumenten und fordert Informationsfreiheitsgesetze. Der IPbpR (Zivilpakt) hat den Rang eines Gesetzes.
Die sich aus dem Art. 19 (2) IPbpR (Zivilpakt) ergebenden Verpflichtungen sind in 100 Staaten mit mehr als 5,5 Milliarden Menschen d. h. 78 % der Weltbevölkerung durch Informationsfreiheitsgesetze umgesetzt. In weiteren 25 Staaten ist das ein verfassungsrechtliches Grundrecht. Damit ist der Informationszugang eine allgemeine Regel des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG.
Eine gesetzliche Regelung (im Bund IFG in Bayern IPbpR im Rang eines Bundesgesetzes) "aktiviert" das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG der Informationsfreiheit.
der Verwaltungsgerichtshof (VGH) zitiert die Rechtsprechung des EGMR Leander v. Sweden aus dem Jahre 1987 gibt aber den Eindruck, dass das Zitat von 2009 ist. Mit diesem Etikettenschwindel verbirgt und verfälscht der VGH die neueste Entwicklung, die Zugang zu Dokumenten auch für eine "watchdog"- Funktion umfasst. Dabei kommt es auf die "watchdog"- Funktion und Rolle an wie z. B. bisher Presse, NGOs und Historiker, nicht wer sie ausübt. Mit Kenedi ./. Hungary Beschwerde Nr: 31475/05 vom 26.5.2009 betrifft das neben Presse und NGOs auch Einzelpersonen.
Zusammenfassend verkennt der VGH das Wesen der Demokratie (Volksherrschaft): "In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes durch die Wahl der Volksvertretung mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt. Die Wahl ist dabei das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen. Im Wahlakt erschöpft sich dieser Prozess allerdings nicht. Denn das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur darin, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, der Bildung der „öffentlichen Meinung“. Die demokratische Ordnung ist deswegen durch einen parlamentsübergreifenden Prozesscharakter gekennzeichnet." (BVerwG im Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4.11).
Deshalb wurde am 13.3.2014 durch die Kanzlei des bekannten Rechtsanwalt und IFG-Experten Christoph Partsch eine Verfassungsbeschwerde eingelegt gemäß Art. 5 GG i. Vb.m. Art. 19 (2) IPbpR und Art. 10 EMRK und Art. 25 GG.
Walter Keim, Kommentare an
Email: walter.keim@gmail.com
Almbergskleiva
64
NO-6657 Rindal, den 1.3.2014
Fax: 0047-71 66 40 51
An Fraktionen des Bayerischen Parlaments
Kopie: IFG Interessierte, Presse, FragDenStaat, okfn-de liste
Betreff: Urteilskritik BayVGH Az. 5 ZB 13.1559: 100 Staaten haben ein IFG. Trotzdem lehnt der Bayer. Verwaltungsgerichtshof das Menschenrecht Informationszugang ab.
Richter haben offenbar Schulungen in Menschenrechten nötig, wie der Menschenrechtskommissar das vorschlägt
In der Verwaltungsstreitsache Walter Keim ./. Freistaat Bayern, der durch den Landtag, das Staatsministeriums des Innern und das Staatsministeriums der Justiz hätte vertreten werden müssen, kann
die Verpflichtungsklage: Akteneinsicht in die Ablehnung der Vorschläge des Menschenrechtskommissars des Europarates in den Schreiben des Staatsministeriums des Innern (14.4.2008, Az. IA1-1017-8) und der Justiz (8.1.2008, Az. 1402 E Ls - I - 9892/2007) gemäß Art. 19 (4) GG, 20 (3) GG, Art. 25 GG, Art. 5 GG i. Vb.m. Art. 19 (2) IPbpR und Art. 10 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 10 EKMR, Art. 19 IPbpR und § 9 AGO
mit Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 14.2.2014 BayVGH Az. 5 ZB 13.1559 u. a. auf folgende Urteilskritik gestützt werden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb laut VGH ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht greifen würden.
Begründung der Verfassungsbeschwerde:
Es wird Bezug genommen auf die Verpflichtungsklage vom 14.7.2012, das Urteil des VG München vom 13.6.2013 und den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 25.7.13.
Die Petition Zeichen II/VF.0993.15 "Vorschläge des Menschenrechtskommissars umsetzen, Richter in Menschenrechten schulen, Judikative unabhängig machen und dem Gesetz unterwerfen" wurde aufgrund der Erklärung der Bayer. Staatsregierung am 12.6.2008 als erledigt betrachtet. Am 13.12.2011 wurde beim Landtag, dem Staatsministeriums des Innern und der Justiz Antrag auf Akteneinsicht gestellt in die Erklärungen der Staatsregierung. Nur der Landtag antwortete, allerdings abschlägig. Die Verpflichtungsklage vom 14.7.2012 richtete sich dagegen, dass keine der 3 Institutionen Akteneinsicht gewährte.
Im Beschluss vom 13.6.2013 (BayVGH Az. 5 ZB 13.1559 ) wird die Zulassung der Berufung abgelehnt.
Der Beschluss verkennt, dass Akteneinsicht in die Ablehnung der Vorschläge des Menschenrechtskommissars des Europarates in den Schreiben des Staatsministeriums des Innern (14.4.2008, Az. IA1-1017-8) und der Justiz (8.1.2008, Az. 1402 E Ls - I - 9892/2007) beantragt wurde, die nicht nur im Landtag sondern auch in den Staatsministerien vorliegen, die sie verfasst haben. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof unterschlagen also, dass bei der Staatsregierung 2 unbeantwortete Akteneinsichtsanträge liegen, die fristgerecht durch die Verpflichtungsklage erfasst werden.
Dies wurde am 27.10.2012, 26.11.2012, 10.5.2013 und 15.6.2013 beim Verwaltungsgericht angemahnt.
Wie im Antrag vom 14.7.2012 und Prozessschrift vom 15.10.2012 nochmals ausdrücklich wiederholt, richtete sich das Schreiben vom 13.12.2011 um Akteneinsicht nicht nur an den Landtag, sondern auch an die Staatsministeriums des Innern und der Justiz. Deshalb wurde also nicht nur die Ablehnung des Landtages, sondern auch die Nichtbeantwortung/Nichtherausgabe durch das Staatsministeriums des Innern und der Justiz geklagt.
Zwar sind Petitionsunterlagen vom IFG ausgenommen aber "Bundesministerien handeln bei der Erteilung von Auskünften an den Petitionsausschuss des deutschen Bundestags als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG; es handelt sich dabei weder um Regierungstätigkeit noch ist die Auskunft untrennbar mit der Tätigkeit des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages verbunden" (VG Berlin vom 22.4.2010, Az. 2 K 98.09, siehe Prozessschrift 15.10.2012). Das kann analog für die Anwendung des IPbpR als Bundesgesetz in Bayern gelten.
Trotzdem wird das im Beschluss Seite 3 Randnummer 3 unterschlagen:
"Mehr als drei Jahre später verlangte der Kläger erneut Einsicht in die Beiden Stellungnahmen zu seiner damaligen Eingabe. Diese lehnte der Bayer. Landtag mit Schreiben vom 31.1.2012 erneut ab."
Die Eingrenzung auf die Legislative greift nicht: Die Exekutive hat die Schreiben verfasst und auch am 13.12.2011 Einsichtsanträge erhalten, die nicht beantwortet wurden.
Die Ablehnungen aus dem Jahre 2009 galten anders lautenden Akteneinsichtsanträgen vom September 2009 u. a. ohne die Information, dass mehr als 115 Staaten mit mehr als 5,9 Milliarden Menschen Informationszugang kennen und den "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR (=IPbpR)" aus dem Jahre 2011, der den Menschenrechtscharakter gemäß dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) zweifelsfrei bestätigt:
"18. Article 19, paragraph 2 embraces a general right of
access to information held by public bodies. Such information
includes all records held by a public body, regardless of the form in
which the information is stored, its source and the date of
production."
"19. (...) States parties should also enact
the necessary procedures, whereby one may gain access to information,
such as by means of freedom of information legislation."
Der "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR" ist das zentrale Argument und die Grundlage auf das im Folgenden Bezug genommen wird.
Einige der Fehler im Urteil sind hier aufgezählt. Dabei wird im Wesentlichen die ignorierte Verpflichtungsklage und zugehörigen Prozessschriften referiert:
Seite 3 Randnummer 4:
Für den geltend gemachten
Anspruch sei der Freistaat Bayern passiv legitimiert, der hier durch
den Bayer. Landtag vertreten werde.
Genau dies bestreitet
der Landtag selber. Stellungnahme des Landtages vom 20.9.2012 wird
nur für den "beklagten Freistaat Bayern - soweit dieser
durch den Bayer. Landtag vertreten wird - " abgegeben.
"Soweit das Klageziel auch Einsicht in die Akten der Bayer.
Staatsregierung sein sollte, müsste vorliegend einer Vertretung
des Freistaates Bayerns durch die entsprechenden Exekutivorgane
erfolgen". Dies ist jedoch nicht geschehen trotz Mahnungen
am 27.10.2012,
26.11.2012, 10.5.2013
und 15.6.2013 beim Verwaltungsgericht.
Besonders wichtig ist das bei der Heranziehung von (BVerwG)
im Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4.11: Hier wird zwar
Einsicht in Petitionsakten abgelehnt (was der Landtag zitiert) doch
Einsicht in die Schreiben der Exekutive an Parlament zugestanden (was
der Landtag verschweigt).
Seite 5 Randnummer 10:
aa)
Bereits aus diesem Grund scheitert ein direkter Anspruch des Klägers
auf Zugang zu diesen Informationen aus dem von ihm ohne weitere
Begründung geltend gemachten Art. 5 Absatz 1 Satz 1 Alternative
2 aus.
Dabei wird ausgeblendet, dass eine gesetzliche
Regelung (im Bund IFG in Bayern IPbpR im Rang eines Bundesgesetzes)
das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG der Informationsfreiheit
"aktiviert" (siehe ausführlich erklärt in Klage
14.7.2012 und vertieft Prozessschrift
15.10.2012)
Seite 6,
Randnummer 10:
Der Beklagte hat diesbezüglich
(Informationsquellen nicht allgemein zugänglich machen) zu Recht
auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BverwB
27.5.2013 - 7 B 43.12 - juris Rn. 13) verwiesen.
Darin
geht es um die Beschaffung von Archivgut aus privaten Besitz. "Die
Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG,
die den Zugang zu aus allgemein zugänglichen Quellen stammenden
Informationen schützt, gibt keinen verfassungsunmittelbaren
Zugang zu amtlichen Informationen. Vielmehr kann der Staat im Rahmen
seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang, in dem er
Informationsquellen allgemein zugänglich macht, festlegen (vgl.
BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. - BVerfGE
103, 44 <60 f.>). Insoweit ist das Grundrecht auf Ausgestaltung
durch den Gesetzgeber angewiesen (Beschluss vom 18. Juli 2011 -
BVerwG 7 B 14.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 5 Rn. 9)." Hier geht
es also um die Öffnung der Informationsquelle nicht um die
Abschottung. Für Bayern hat der Bundesgesetzgeber das durch den
IPbpR (auf jeden Fall Zugang für Dokumente der Exekutive)
ausgestaltet.
Seite 6, Randnummer 11:
"In
seiner Entscheidung vom 14.4.2009 - 37374/05 TÁRSASÁG
A SZABADSÁGJOGOKÉRT ./. Ungarn betont der EGMR in
Rn. seiner Entscheidung, dass Art. 10 dem Einzelnen gerade kein
Zugangsrecht zu Informationen verleiht und man dieser Vorschrift
nicht ohne weiteres ein generelles Zugangsrecht zu Daten und
Dokumenten der Exekutive ('administrative' data') entnehmen
kann."
In seiner Entscheidung vom 14.4.2009 zitiert
der EGMR wörtliches aus Leander v. Sweden, (26 March 1987, §
74 in fine, Series A no. 116) “Article 10 does not ... confer
on the individual a right of access” und “it is difficult
to derive from the Convention a general right of access to
administrative data and documents” (Loiseau v. France (dec.),
no. 46809/99, ECHR 2003-XII (extracts)). Wer weiter liest sieht, die
Weiterentwicklung: "Nevertheless, the Court has recently
advanced towards a broader interpretation of the notion of “freedom
to receive information” (see Sdružení
Jiho?eské Matky c. la République tchèque
(dec.), no. 19101/03, 10 July 2006) and thereby towards the
recognition of a right of access to information." Der EGMR
merkt in Rn.36 an: „Das Recht auf Freiheit, Informationen zu
empfangen, verbietet es einem Staat, eine Person am Empfang
von Informationen zu hindern, die andere an diese weitergeben möchten
oder bereit sind weiterzugeben“. Die Formulierung "with
the exercise of the functions of a social watchdog, like the press"
zeigt, dass die watchdog-Funktion zentral ist, nicht wer sie ausübt.
Im vorliegenden Fall war die vom
Antragsteller gesuchte Information fertig und verfügbar und
erforderte keine Datenerhebung durch den Staat. Der EGMR ist daher
der Auffassung, der Staat habe die Verpflichtung gehabt, den Fluss
der vom Antragsteller gesuchten Information nicht zu behindern. Der
VGH macht sich also hier falscher Zitate schuldig, die den
Fortschritt der Rechtsprechung leugnen.
In Sdružení
Jiho?eské Matky c. la République tchèque wird
anerkannt: "Das Gericht erkennt jedoch an, dass die Verweigerung
des Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, hier über ein
Kernkraftwerk, als Eingriff in das Recht des Klägers auf Empfang
von Informationen anzusehen ist." Auch Kenedi
./. Hungary Beschwerde Nr: 31475/05 vom 26.5.2009 betrifft nicht
nur NGOs oder Presse sondern eine Einzelperson.
Seite 7,
Randnummer 12:
"Der Kläger, der als Einzelperson
sicher nicht als Nichtregierungsorganisation (NGO) bezeichnet werden
kann, ist entgegen der Begründung des Antrages auf Zulassung der
Berufung als "Internetaktivist" aber auch nicht mit der
Presse gleichzusetzen."
Der Kläger ist Mitglied
von Transparency Norway und hat am 26.1.2012
zahlreiche NGOs angeschrieben und auf das fehlende Menschenrecht des
Informationszugangs in in 5 deutschen Bundesländern aufmerksam
gemacht. Daraufhin wurde er von einem Mitglied von Transparency
Deutschland eingeladen am 24.04.2012
beim 10. Ostseeforum (X.
Baltic Sea NGO Forum) in Berlin über "The
role of international lawmakers and their respective influence on
national legislation on information access" (auf Deutsch)
vorzutragen. Dabei wurde aufgezeigt, dass der Ostseeraum mit dem
weltweiten Pionier Schweden (seit 1766 Zugang zu amtlichen
Dokumenten) ein Vorbild unter seinen Mitgliedern hat. Das 1.
Ostseeforum am 28-29 Mai 2001 in Lübeck hat das aufgegriffen
und es wurden alle Ostseestaaten aufgefordert IFG zu verabschieden
und internationale Standards zu respektieren. Dem sind alle gefolgt,
sogar 2005 der Bund. Dabei musste der 7-jährige "Aufstand
der Amtsschimmel" (Die Zeit) durch ein Parlamentsgesetz
niedergeschlagen werden. Die einzige Ausnahme sind 5 deutsche
Bundesländer. Deshalb wurde Bayern als rückständigstes
Bundesland ausgewählt das Menschenrecht des Informationszugangs
nach Ausschöpfung des Nationalen Rechtsweges juristisch zu
erzwingen: "Durchsetzung des Menschenrechtes auf Zugang zu
amtlichen Dokumenten in Bayern". Obwohl also die bayerische
Presse den Lesern und Wählern einer Gehirnwäsche unterzogen
hat, dass das Versagen des Menschenrechts Informationszugangs
"normal" ist, hat der Kläger im Kontakt mit
internationalen NGOs dieses Meinungsmonopol herausgefordert. Er ist
zwar auf dem Papier Deutscher und hat von 1978 bis 1982 in München
gewohnt und damit klageberechtigt, hat sich aber dem Einfluss der
verdummenden Presse durch Auswanderung
entzogen. Nachher hat sich Deutschlands Bayern vom Schlusslicht in
Westeuropa zum Schlusslicht in ganz Europa (2005) und den
entwickelten Staaten in er ganzen Welt (2012) bei der
Informationszugangsfreiheit entwickelt.
Mindestens 5 Dutzend
Journalisten wurden auf das fehlende Menschenrecht des
Informationszugangs angeschrieben, nur ein Mal im Jahre 2002 führte
das zu Berichterstattung in Telepolis einer Internetzeitschrift:
Verabschiedet
sich Deutschland vom Informationsfreiheitsgesetz? und
Bananenrepublik
Deutschland.
Da die etablierte Presse über den
Menschenrechtscharakter des Informationszugangs nicht berichtet hat
der Kläger das eben selber gemacht. Die Neue Rheinische Zeitung
wurde ihrem Anspruch gerecht "Meldungen, die Sie in den
übl(ich)en Medien eher nicht finden" zu verbreiten und
veröffentlichte diese Beiträge des Klägers:
22.02.2012: Neue Rheinische Zeitung, Deutschland Schlusslicht bei Transparenz und Korruptionsbekämpfung? Kaum etwas dazu in "unseren" Medien. ( http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=17510 )
13.06.2012: Neue Rheinische Zeitung: 10. Ostsee-NGO Forum unterstützt Zugang zu amtlichen Informationen. Deutschland als Schlusslicht ( http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=17885 )
18.07.2012: Neue Rheinische Zeitung: Verweigerung des Grundrechtes auf freien Informationszugang in Deutschland. Von CDU/CSU völlig abgelehnt ( http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=18015 )
Keim, Walter (27.12.2012) online-artikel.de: Herausforderungen für die Presse bei Informationsfreiheit 2013
Keim, Walter (21.7.13) freitag.de: Mängel bei Transparenz und Informationszugang
Damit kann der Kläger eine "watch dog" Funktion
erfüllen, die die deutsche Presse und deutschen NGOs bisher
nicht (getrauen?) wahrnehmen im Gegensatz zu 100 anderen Staaten, die
dank Presse und NGOs Informationsfreiheitsgesetze haben. Deshalb
müssen Einzelpersonen in Zusammenarbeit mit Nichtdeutschen (z.
B. Menschenrechtskommisar des Europarates) und deutschen
NGO-Mitgliedern eine "watchdog" Funktion zugestanden
bekommen.
Seite 9, Randnummer 16:
Der Kläger
zeigt nicht auf, in welcher Weise die genannten Joint declarations
(2004 und 2006) international gültiges Recht setzen sollen.
Der
United Nations Special Rapporteur on Freedom of Opinion and
Expression bezieht sich auf den Art. 19 (2) des UN Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR), der
nach Art. 59 (2) GG in ein Bundesgesetz transformiert wurde und der
dadurch in Deutschland den Rang eines (Bundes-)Gesetzes hat
(Prozessschrift 14.7.2012).
Der IPbpR ist eine Konvention mit (Bundes-)Gesetzesrang, das stärkere Einsichtsrechte gewährt als das IFG des Bundes, das internationalen Mindestanforderungen nicht genügt. (BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 5 ZB 11.439 - juris Rn. 9) weißt nur auf fehlendes IFG hin.
Seite 10 Randnummer 17:
Die verfassungsrechtlich
vorgegebene und in der Geschäftsordnung des Landtages in
autonomer Regelungskompetenz ausgeformte Ausgestaltung des
Petitionsverfahrens machen seine Inhalte gerade nicht der
Öffentlichkeit zugänglich.
Aber hier handelt es sich um Dokumente der Exekutive. Es wird nicht nur das Menschenrecht des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, das international als Voraussetzung der Demokratie angesehen wird (Quelle 1), sondern auch die Grundlagen der Demokratie ("Herrschaft des Volkes durch Wahl"... "der repräsentativen Demokratie...entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der Ermöglichung einer informellen öffentlichen Kontrolle") verkannt, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4.11 feststellt (siehe ausführliches Zitat in Prozessschrift vom 27.10.2012)
Außerdem wird auf das neueste Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Application no. 48135/06) vom 25. Juni 2013 bezüglich des Menschenrechtes des Informationszugangs hingewiesen, das den Zivilpakt (IPbpR) und die Erklärung der UN, OSZE und OAS Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit 2004 als relevant erachtet. Dabei geht es - wie in dieser Verpflichtungsklage auch - um Akteneinsicht "to monitor the implementation of transitional laws with a view to ensuring respect for human rights, democracy and the rule of law." Auch die Verpflichtungsklage ist ein "Monitoring" des Menschenrechts des Informationszugangs in Bayern und beweist, dass der Menschenrechtskommissar recht hatte, als er Schulungen in Menschenrechten für Richter und Parlamentarier (7) empfahl.
Seite 10 Randnummer 18:
Auch kann "sich der vom Kläger undifferenziert behauptete Anspruch aus Art. 25 GG i.V.m. den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht ergeben."
Die sich aus dem Art. 19 (2) IPbpR ergebenden Verpflichtungen sind in 100 Staaten mit mehr als 5,5 Milliarden Menschen d. h. 78 % der Weltbevölkerung durch Informationsfreiheitsgesetze umgesetzt. Mehr als 125 Staaten mit mehr als 5,9 Milliarden Einwohnern haben entweder Informationsfreiheitsgesetze oder entsprechende Verfassungsbestimmungen. Damit ist das Menschenrecht des Informationszugangs eine allgemeine Regel des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG, da mehr als die Hälfte der Staaten und mehr als 2/3 der Weltbevölkerung dieses Recht haben. "Allgem. Regeln des Völkerrechts müssen auf einer allgemeinen, gefestigten Übung der Staaten beruhen, der die Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens sei" (vgl. BVerfGE 66, 39 [64 f.]; 68, 1 [83]).
Zusammenfassung
Zusammenfassend verkennt der VGH das Wesen der Demokratie (Volksherrschaft): "In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes durch die Wahl der Volksvertretung mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt. Die Wahl ist dabei das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen. Im Wahlakt erschöpft sich dieser Prozess allerdings nicht. Denn das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur darin, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, der Bildung der „öffentlichen Meinung“. Die demokratische Ordnung ist deswegen durch einen parlamentsübergreifenden Prozesscharakter gekennzeichnet." (BVerwG im Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4.11).
Deshalb wurde am 13.3.2014 Verfassungsklage aufgrund Art. 5 GG i. Vb.m. Art. 19 (2) IPbpR und Art. 10 EMRK und Art. 25 GG eingelegt.
Walter Keim
Quelle:
OSZE, April 2012: COMMENTS ON THE DRAFT LAW ON TRANSPARENCY, ACCESS TO INFORMATION AND GOOD GOVERNANCE OF SPAIN: http://www.osce.org/fom/89577 ("International documents (...) state that access to information is a fundamental human right and an essential condition for all democratic societies.")
Access to Information: Constitutional Provisions, Laws and Regulations: https://www.rti-rating.org/country-data/
26. 1. 2012: Ist Deutschland auf dem Weg zum Schlusslicht weltweit bezüglich Informationsfreiheit und Antikorruptionsregelungen? Was tun?: http://wkeim.bplaced.net/if-ngo.htm
10. Ostseeforum, 24.4.2012: "Die Rolle internationaler Gesetzgeber und ihr Einfluss auf die nationale Gesetzgebung über Informationszugang": http://wkeim.bplaced.net/files/informationszugang-ostsee.html
"Durchsetzung des Menschenrechtes auf Zugang zu amtlichen Dokumenten in Bayern": http://wkeim.bplaced.net/files/durchsetzung_informationszugang.html
Auswandern: Was sonnst? Deutschlands Bayern vom Schlusslicht in Westeuropa zum Schlusslicht in ganz Europa (2005) und den entwickelten Staaten in er ganzen Welt (2012) bei der Informationszugangsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/auswandern.htm
29.10.2012: Schulungen der CSU in Menschenrechten, wie vom Menschenrechtskommissar vorgeschlagen.
Entwicklung:
Volltextveröffentlichung des Beschlusses BayVGH Az. 5 ZB 13.1559: http://openjur.de/u/680803.html (pdf)
21.03.2014: Die Verfassungsbeschwerde wird zunächst – bis zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Senats – in das allgemeine Register unter der Nr. AR 2065/14 eingetragen
02.03.2014: Unterstütze die Verfassungsbeschwerde: http://www.betterplace.org/en/projects/17693-enforcement-of-the-human-right-of-access-to-information-in-bavaria-germany
09.04.2014: Die Verfassungsbeschwerde erhält das Aktenzeichen 1 BvR 897/14
13.01.2016: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
März 2016: Klage an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen.
März 2016: Klage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
[Verwaltungsstreitsache] [Petitionen] [Menschenrechte] [Informationsfreiheit] [Zur Homepage]
Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.