[Menschenrecht
Informationszugang in Bayern]
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Knowledge will forever govern ignorance, and a people who mean to be their own governors, must arm themselves with the power knowledge gives. A popular government without popular information or the means of acquiring it, is but a prologue to a farce or a tragedy or perhaps both. -- James Madison
Case Against Germany: No Right to Information Law in Bavaria Breaches Right to Freedom of Expression
Ich bin vor 38 Jahren aus Bayern ausgewandert auch wegen mangelnder Transparenz. Es war fast unmöglich, die notwendigen Informationen zu erhalten, um eigene Interessen zu wahrzunehmen.
Mehr als 130 Staaten mit mehr als ca. 5,5 Milliarden Bürgern auf der Welt haben ein Informationsfreiheitsgesetz. Das sind ca. 88% der Weltbevölkerung. In Eurasien haben 98% der Einwohner Informationszugangsgesetze auf nationaler Ebene. Im Freistaat Bayern fehlt ein Informtionsfreiheitsgesetz und deshalb ist Bayern das Schlusslicht in Deutschland bei Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen.
Europarat und Vereinte Nationen sichern den Zugang zu amtlichen Dokumenten in Menschenrechtskonventionen und bieten Möglichkeiten nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs gegen Verletzungen zu klagen. In 3 Bundesländern fehlt dieses Menschenrecht. Auf dem 10. Ostsee-NGO Forum wurde im Vortrag "Die Rolle internationaler Gesetzgeber und ihr Einfluss auf die nationale Gesetzgebung über Informationszugang" am 24.4.2012 ein Schattenbericht und die Teilnahme am Universellen Periodischen Überprüfungsverfahren und eine Verpflichtungsklage vorgeschlagen.
Der Freistaat Bayern lehnt die Empfehlungen des Menschenrechtskommissars des Europarates ab und verweigert Akteneinsicht warum. Deshalb wurde am 14.7.2012 beim Verwaltungsgericht München gegen den Freistaat Bayern geklagt. Am 25.07.2013 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung gestellt. Am 14.2.2014 lehnte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung ab. Dagegen wurde nun die Verfassunsgbeschwerde 1 BvR 897/14 fällig, die hier unterstützt werden kann. Am 13.01.2016 wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Deshalb wurde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt und anschließend am 9. Mai 2018 beim Komitee für Menschenrechte den Vereinten Nationen. Am 29. Juni 2019 hat das Centre for Law and Democracy eine detaillierte Klage an das Human Rights Committee c/o OHCHR-UNOG, Petition Team gesendet mit Anlagen (Annexes). Das Menschenrechtskomitee hat die Mitteilung im Februar 2020 nach Deutschland geschickt. „Case Against Germany: No Right to Information Law in Bavaria Breaches Right to Freedom of Expression“. Deutschland hat nun sechs Monate Zeit, um gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses zu reagieren.
X. Baltic Sea NGO Forum 2012, in WS III Human Rights: Freedom of information recommended in the Final Statement (15, 16) that the Baltic Sea NGO Network oversee the implementation of the Universal Periodic Review (UPR) process in each country of all the Council of Baltic Sea States (CBSS) member states. The UPR process oversees all human right conventions.
Deutschland ist dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EKMR) beigetreten. Gemäß Artikel 46 des EKMR ist Deutschland an Urteile gebunden. Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs können Klagen an das Menschenrechtskomitee der UN [Quelle 5] und den Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [Quelle 6] Abhilfe schaffen.
Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist ein
Menschenrecht gemäß Zivilpakt [Quelle
1, 4,
5] und der
Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [Quelle
6] aufgrund der Europäischen Konvention für Menschenrechte
(EKMR) [Quelle
2], wird international als Voraussetzung für die Demokratie
angesehen und ist wichtig im Kampf gegen Korruption.
Die
drei Sonderbeauftragten von UN, OSZE und AOS für den Schutz der
Meinungsfreiheit bestätigen in ihrer gemeinsamen Erklärung
vom 6.12.2004, dass die Informationsfreiheit ein Menschenrecht
ist: [Quelle
3]:
„Zugang zu Informationen der Behörden ist ein
fundamentales Menschenrecht, das auf nationaler Ebene durch eine
umfassende Gesetzgebung gewährleistet sein muss, die auf dem Prinzip
der größtmöglichen Offenlegung basiert."
Dies
wird auch im "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR"
(Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte,
Zivilpakt) bestätigt [Quelle
4]:
"18. Article 19, paragraph 2 embraces a
general right of access to information held by public bodies. Such
information includes all records held by a public body, regardless of
the form in which the information is stored, its source and the date
of production."
"19. (...) States parties should also
enact the necessary procedures, whereby one may gain access to
information, such as by means of freedom of information
legislation."
Die OSZE hat im April 2012 in ihren
Kommentaren zum Entwurf eines Transparenz- und
Informationszugangsgesetzes in Spanien den Menschenrechtscharakter
des Informationszugangs dokumentiert, mit Hinweis auf OSZE, Zivilpakt
und EGMR. (siehe Quelle 12:
"International documents (...) state that access to information
is a fundamental human right and an essential condition for all
democratic societies.")
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes in Deutschland verstößt gegen das Prinzip der größtmöglichen Offenlegung von amtlichen Dokumenten. 130 Staaten mit ca. 5,5 Milliarden [Quelle 9,10] haben ein besseres IFG als Deutsche im Bund. 3 deutsche Bundesländer haben keine Informationsfreiheitsgesetze. 115 Staaten [Quelle 11] mit ca. 5,9 Milliarden haben entweder IFG oder entsprechende Verfassungsbestimmungen. Kann dies juristisch durchgesetzt werden?
Mehr als 110 Staaten mit ca. 5,5 Milliarden [9, 10] Bürger auf der Welt haben ein Informationsfreiheitsgesetz. Das sind ca. 88% der Weltbevölkerung. In Eurasien haben 98% der Einwohner IFG auf nationaler Ebene. I 3 Bundesländern darunter Bayern fehlt ein IFG. Bayern hat kein Informationsfreiheitsgesetz, das amtliche Dokumente aller Bereiche zugänglich macht unter Berücksichtigung des Datenschutzes. Der Freistaat Bayern ist das Schlusslicht in Deutschland bei Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen.
Im Bericht CommDH(2007)14
des Menschenrechtskommissars Thomas Hammarberg über seinen Besuch in
Deutschland 9. – 11. und 15. – 20. Oktober 2006 wird u. a.
vorgeschlagen Menschenrechte in den Kernbereich der
Juristenausbildung aufzunehmen und Richter und Verwaltung in
Menschenrechten zu schulen. Die Petition Zeichen
II/VF.0993.15 an den Bayerischen Landtag schlägt vor, die
Vorschläge des Menschenrechtskommissars umsetzen, u. a. öffentlich
Bedienstete und Richter in Menschenrechten zu schulen. Am 3.7.08
antwortet der Landtag im Wesentlichen so: "Die Eingabe wird vom
Landtag aufgrund der Erklärungen der Staatsregierung als erledigt
betrachtet." Damit werden die Vorschläge des
Menschenrechtsbeauftragten des Europarates abgelehnt. Sowohl der
Landtag, als auch das Justizministerium
und Innenministerium lehnen Akteneinsicht
in die Erklärungen ab, da die Begründung nur für Landtag sei. Am
13.12.2011 [Quelle 7] wurde unter
Hinweis darauf, dass das Menschenrecht des Zugang zu amtlichen
Dokumenten in mehr als 115
Staaten [11] mit 5,9
Milliarden Menschen anerkannt wird, auf nochmalige Prüfung gebeten.
Da dies am 23.1.2012 und 31.1.2012
mit unzutreffenden Argumenten abgelehnt wurde, ist nun eine
Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht München erhoben worden
[Quelle 8]. Die Ablehnung der
Akteneinsicht ohne überhaupt auf die EKMR einzugehen zeigt , dass
die Versicherung der Bundesregierung die EKMR werde respektiert,
falsch ist. Der Menschenrechtskommissar hat offensichtlich Recht
Schulungen in Menschenrechten vorzuschlagen.
Am 13.6.2013 wurde
die Klage abgewiesen, u. a. weil BVerwG
1 C 52.75 vom 6.09.1980 feststelle, dass EGMR
Rechtsprechung der Jahre 2006 bis 2013 nur allgemein zugängliche
Quellen umfasse. Ein Rechtsanwalt hat am 25.7.2013 die Zulassung der
Berufung beantragt.
Am 14.2.2014 lehnte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung ab. Dagegen wurde am 13.4.2014 eine Verfassunsgbeschwerde eingelegt. Am 13.01.201 wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Klagen an den Menschenrechtsausschuss der VN und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurden gesendet.
14.07.2012: Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht München: http://wkeim.bplaced.net/files/vgm-2012.htm
26.07.2012: Übersendung an "beklagten Freistaat Bayern", vorläufiger Streitwert € 5 000.-
26.07.2012: Zustellung nur an Landtag (am 7.11.2012 an Kläger gesendet)
09.08.2012: Ministerialrätin Hohagen des Landtages beantragt Fristverlängerung bis 28.9.2012, bekannt geworden am 22.11.2012
16.08.2012: Verwaltungsgericht gewährt Fristverlängerung, bekannt geworden am 22.11.2012
12.09.2012: Submission to Universal Periodic Review
20.09.2012: Landtag lehnt Informationszugang ab aufgrund des Petitionsrechts. "Hierin ist weder ein Verstoß gegen EMRK noch IPbpR zu erblicken."
10.10.2012: Antrag: Akteneinsicht beim Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Trondheim: http://wkeim.bplaced.net/files/vgm-1209.htm
15.10.2012: Aktenübersendung nach Trondheim wird abgelehnt, da "kein Verwaltungsverfahren vorliegt".
15.10.2012: Stellungnahme: Sowohl Landtag als auch Staatsregierung sind Beklagte. Antrag eines In-camera-Verfahrens: http://wkeim.bplaced.net/files/vgm-1210.html
27.10.2012: Ablehnung der Akteneinsicht widerspricht Bundesrecht: http://wkeim.bplaced.net/files/vgm-121027.htm
07.11.2012: Zusendung der Kopien der Briefe vom 26.07.2012, 09.08.2012 und 16.08.2012
26.11.2012: Klage muss auch der Staatsregierung zugestellt werden.
19.04.2013: Einladung zu Verhandlung 13.6.2013 , angekommen 8.5.2013
10.05.2013: Akteneinsicht und Absetzung des Termins 13.6.2013
04.06.2013 (wegen falscher Adresse erst am 15.6. angekommen): Landtag stimmt auch schriftlichen Verfahren zu, deshalb wird Verhandlung am 13.6.2013 abgesagt.
15.06..2013: Klage muss endlich auch Staatsregierung zugestellt werden.
Urteil vom 13.6.2013: Informationszugang abgelehnt, u. a. weil BVerwG 1 C 52.75 vom 6.09.1980 feststelle, dass EGMR Rechtsprechung der Jahre 2006 bis 2013 nur allgemein zugängliche Quellen umfasse: http://wkeim.bplaced.net/files/vgm-urteil.pdf
06.07.2013: Urteilskritik Verpflichtungsklage Az. M 17 K 12.3408 mit einigen Fehlern und Irrtümern im Urteil : http://wkeim.bplaced.net/files/vgm-130706.html
07.07.2013: Streitwertbeschwerde: Bayerische Richter haben Schulungen in Menschenrechten nötig, wie der Menschenrechtskommissar das vorschlägt: http://wkeim.bplaced.net/files/vgm-streitwert.htm
13.07.2013: Rechtsanwalt wurde mit Berufung beauftragt.
25.07.2013: Antrag auf Zulassung der Berufung
30.07.2013: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof weist BayVGH Az. 5 ZB 13.1559 zu
03.08.2013: Was hat das VG im Nichtabhilfebeschluss geschrieben?
27.08.2013: Das Landtagsamt stellt den Antrag die Zulassung abzulehnen
14.02.1014: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Zulassung der Berufung ab BayVGH Az. 5 ZB 13.1559.
01.03.2014: Kritik des Beschlusses des VGH http://wkeim.bplaced.net/files/vgh-1403.htm
13.03.2014: Verfassungsbeschwerde eingereicht.
21.03.2014: Die Verfassungsbeschwerde wird zunächst – bis zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Senats – in das allgemeine Register unter der Nr. AR 2065/14 eingetragen
13.01.2016: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
8. März 2016: Klage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Keim ./. Germany (IV) nr. 13912/16.
30. Juni 2016 Complaint to ECHR declared not adimissible
9. Mai 2018: Klage an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen.
29. June 2019: The Centre for Law and Democracy send a detailed complaint to Human Rights Committee c/o OHCHR-UNOG, Petition Team
29 Jun 2019: Das Petition bestätigt die Entgegennahme der Klage.
Februar
2020: Das Menschenrechtskomitee hat die Mitteilung nach Deutschland
geschickt. Deutschland hat nun sechs Monate Zeit, um gemäß der
Geschäftsordnung des Ausschusses zu reagieren.
Entwicklung:
29.10.2012: Schulungen der CSU in Menschenrechten, wie vom Menschenrechtskommissar vorgeschlagen.
29.10.2012: Schulungen der Bayer. Landesregierung in Menschenrechten, wie vom Menschenrechtskommissar vorgeschlagen
Keim, Walter (14.6.2013): CSU abwählen um Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bayern Geltung zu verschaffen
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (25.6.2013): CASE OF YOUTH INITIATIVE FOR HUMAN RIGHTS v. SERBIA (Application no. 48135/06) nimmt Bezug auf den Zivilpakt
02.03.2014: Unterstütze die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 897/14: http://www.betterplace.org/en/projects/17693-enforcement-of-the-human-right-of-access-to-information-in-bavaria-germany
Quellen:
Zugang zu amtlichen Dokumenten ist ein Menschenrecht der VN: https://www.right2info.org/international-standards#section-1
Zugang zu amtlichen Dokumenten in Europäischer Konvention für Menschenrechte: https://www.right2info.org/international-standards#section-5
Gemeinsame Erklärung 2004 der drei Sonderbeauftragten von UN, OSZE und AOS für den Schutz der Meinungsfreiheit: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1
"General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR" (Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Zivilpakt): http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrc/comments.htm
Klagen bei den VN gegen Staaten, die gegen das Menschenrecht des Zugangs zu amtlichen Dokumenten verstoßen: http://right2info.org/cases#section-6
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte: http://right2info.org/cases#section-2
Akteneinsicht in die Begründung der Ablehnung der Vorschläge des Menschenrechtskommissars: http://wkeim.bplaced.net/files/ifg-einsicht.htm
Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht München: http://wkeim.bplaced.net/files/vgm-2012.htm
Access to Information Laws: http://right2info.org/access-to-information-laws
FOI Laws: Counts Vary Depending on Definitions: http://www.freedominfo.org/2011/10/foi-laws-counts-vary-slightly-depending-on-definitions/
Access to Information: Constitutional Provisions, Laws and Regulations: http://right2info.org/laws
OSZE, April 2012: COMMENTS ON THE DRAFT LAW ON TRANSPARENCY, ACCESS TO INFORMATION AND GOOD GOVERNANCE OF SPAIN: http://www.osce.org/fom/89577
[Informationsfreiheit]
[Menschenrechtsverletzungen in
Deutschland] [Patientenrechte
in Europa] [Homepage]
Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz
beschlossen. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of
Information Act (Informationsfreiheitsgesetz)