Knowledge will forever govern ignorance, and
a people who mean to be their own governors,
must arm themselves with the power knowledge gives. A popular
government without popular
information or the means of acquiring it, is but a prologue to a
farce or a tragedy or perhaps both.
-- James
Madison
Frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht. (Präambel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)
Einschreiben
in English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/files/ifg-result.htm
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 30. 3. 2007
An den Petitionsausschuss des
Landtages von Baden-Württemberg
Haus des Landtages
Konrad Adenauer Str. 3
D-70173 Stuttgart
Betreff: Akteneinsicht
Stellungnahme der Regierung zur Petition 14/438
Sehe geehrter Herr Döpper,
ich beziehe mich auf Ihren Brief vom 10.3.07 in dem Sie mir den Beschluss zur Petition 14/438 mit dem Ergebnis "der Petition wurde abgeholfen" zusenden.
Allerdings ist die Beschreibung und Begründung sehr kurz ausgefallen. Insbesondere wird nicht erwähnt, dass das LBV einen Vorschlag auf korrekte Information ablehnte und weiterhin falsch informiert.
Es wird weiterhin gegen § 17 BhV (1) die vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Formblätter zu verwenden verstoßen. Das wurde mit Hinweisen des Finanzministeriums zuletzt vom Februar 1993 begründet. Allerdings werden diese Hinweise geheim gehalten, siehe Brief vom 20.3.07 des LBV. Am 20.9.06 hatte die LBV geschrieben, dass mangelnde Rechtskenntnis immer zu Lasten des Antragstellers geht, da geltendes Recht immer als allgemein bekannt vorausgesetzt".
Deshalb stelle ich Antrag auf Zusedung einer Kopie in die Stellungnahme der Regierung zur Petition 14/438:
Unter berechtigtem Interesse ist dabei jedes verständliche, durch die Sachlage berechtigte schutzwürdige Interesse zu verstehen, das rechtlicher aber auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (Anlage D: Hans-Dieter Laser: Erlass einer Informationsfreiheitssatzung durch Kommunen: Kommunal Praxis BY: Ausgabe 4/2006, Seite 126/127).
Deutsche staatliche Stellen einschließlich der Verwaltung und der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG an die transformierten und im BGBl veröffentlichten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt übrigens auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. Gem. Art. 19 Abs. 4 GG steht außerdem jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gem. Art. 59 Abs. 2 Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind.
Dies erstreckt sich nach der Entscheidung BVerfG 2 BvR 1481/04 des Verfassungsgerichtes (Punkt 3) auf alle staatlichen Organe: "Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen." Dabei sind nicht nur einzelne Urteile, sondern die Rechtsprechung des EGMR einzubeziehen: "Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des EGMR einschlägig, so sind grundsätzlich die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung, namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen." Um die EKMR beiseite zu schieben, bedarf es also eines Grundrechtes.
Ich habe es begrüßt, dass der Bundestagspräsident am 22.12.04 meine Petition "Obrigkeitsstaat durch Einführung der Informationsfreiheit überwinden" (Anlage 2) an den Bundeskanzler zur Berücksichtigung übersandt hat wurde vom Bundestag ein Informationsfreiheitsgesetz beschlossen, obwohl die Bundesregierung dagegen war. Danach waren 12 Petitionen an Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze (Anlage 3) zu schreiben. Im Jahre 2006 verabschiedeten daraufhin Hamburg (29.3.06), Bremen (11.5.06) und Mecklenburg-Vorpommern (27.6.06, Drucksache 4/2117) und das Saarland (12.7.06, Drucksache 13/758) Informationsfreiheitsgesetze. Sowohl der Petitionsausschuss von Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Rheinland-Pfalz als auch das Sozialministerium Baden-Württemberg, die Innenministerien in Hessen, in Bayern und das Justizministerium in Sachsen haben mir diese Stellungnahmen zukommen lassen.
Diese Information ist notwendig um meine kommunikative Kompetenz für Klagen bei den Vereinten Nationen, Europarat, OSZE, Helsinki Komitee, Parlamentarischen Versammlung des Europarates, des EU Parlaments, der EU Kommission und EU-Grundrechteagentur zu stärken.
In ca. 70 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert. Weitere ca. 40 Staaten haben dieses Menschenrecht gesetzlich verankert. Damit ist diese Menschenrecht in mehr als die Hälfte der Staaten und fast allen zivilisierten Staaten in der Welt realisiert das gemäß Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts ist. "Die Entstehung von universellem Völkergewohnheitsrecht erfordert zwar nicht, daß einem Völkerrechtssatz ausnahmslos alle Staaten ausdrücklich oder durch konkludente Handlung zugestimmt haben. Dieses Völkergewohnheitsrecht muß aber auf einer allgemeinen, gefestigten Übung zahlreicher Staaten beruhen, der die Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens sei" (vgl. BVerfGE 92, 277 <320> und BVerfGE 66, 39 [64 f.]; 68, 1 [83], vgl. International Court of Justice, Reports 1969, S. 41 ff. - Festlandsockel-Fall; BVerfGE 46, 342 [367] m. w. N.).
Ich begrüße, dass die OSZE und der Menschenrechtskommissar des Europarat Deutschland beobachten und auch Surveys durchführen. Der Europarat hat außerdem die Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten zum Zugang zu amtlichen Dokumenten gegeben und arbeitet an einer bindenden Konvention über die Informationsfreiheit. Die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Sdrueni Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006) enthält "eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten". Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE), die International Helsinki Federation for Human Rights, FOIAdvocates, Access Info Europe, ARTICLE 19 und die Open Society Justice Initiative beobachten Deutschland bezüglich des Menschenrechts der Informationsfreiheit.
Laut Artikel 1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft", was ich bei der Frage der sachlichen Prüfung des Innhalts und der Beantwortung der Petition bitte zu berücksichtigen. Artikel 46 der Konvention für Menschenrechte lautet ""Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Damit ist das Menschenrecht des Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland juristisch durchsetzbar.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Kopie: Deutscher Presserat (Ist der Handlungsbedarf zu übersehen?), Kopien an 8 Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze
Anlage:
Organisation | Name mit Link | Über- setzung |
Europarat, 4.11.1950 | Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (BGBl. 1952 Teil II S. 685): Artikel 10: Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit | English |
Parlamentarische Versammlung, 1979 | Parliamentary Assembly, Recommendation 854 (1979) on access by the public to government records and freedom of information | |
Europarat, 1981 | "Recommendation No. R (81) 19" on the access to information held by public authorities. | |
Parlamentarische Versammlung, 1986 | Recommendation 1037 (1986). On Data Protection and Freedom of Information | |
Europarat, 2002 | Empfehlung
Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die
Mitgliedstaaten zum Zugang zu amtlichen Dokumenten: http://www.fr.ch/ofl/de/cst2004/empf_2002_2.pdf |
Englisch |
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2006 | Rechtssache Sdrueni Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 | English |
Europarat, 2006 | Arbeit an bindender Konvention. CDDH: Project 2004/DG2/74 Guaranteeing the right of the public to have access to official documents: http://wkeim.bplaced.net/files/project_2004dg274.htm |
Organisation | Name mit Link | Über- setzung |
Generalversammlung, 10.12. 1948 | Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Artikel 19: ...Freiheit ... "Informationen (...) zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." | English |
Vereinte Nationen, 1966 | Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. (BGBl. 1973 II S. 1534) Artikel 19: Freiheit ... "Informationen (...) sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben." | English |
Europa UNECE, 1998 | United Nations Economic Commission for Europe: Umweltschutz: Die Aarhus Konvention: http://www.unece.org/env/pp/acig.htm | English |
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 1998 | E/CN.4/1998/40, 28 January 1998: Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression Report of the Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, submitted pursuant to Commission on Human Rights resolution 1997/26: III A | |
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 2000 | E/CN.4/2000/63, 18 January 2000: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Mr. Abid Hussain, submitted in accordance with Commission resolution 1999/36: III B | |
UN Special Rapporteur, 2004 | JOINT DECLARATION by the UN Special Rapporteur on Freedom of Opinion and Expression, the OSCE Representative on Freedom of the Media and the OAS Special Rapporteur on Freedom of Expression: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1 |
Im Internett publiziert:
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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.