Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich (BVerfGE 40, 296 <327>)
in English on same subject http://wkeim.bplaced.net/files/ifg-5-laender-en.htm
Einschreiben
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 31. 1. 2011
Deutscher Bundestag
Haushaltsausschuss
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin
Betreff: Akteneinsicht in den Brief von Bundesrechnungshof (BRH) an den Haushaltsausschuss des Bundestages vom 8. November 2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf den Artikel vom 7.11.10:
"Menschen, die urteilen, haben auch die Pflicht, sich zu
informieren" in dem so zitiert wird: "Volker Kauder, der
Vorsitzende der CDU/CSU Bundestagsfraktion im Deutschen Bundestag, hat
die Bürger dazu aufgefordert, ihrer Informationspflicht - zum Beispiel
in Zusammenhang mit dem Milliardenbauprojekt Stuttgart 21 -
nachzukommen. Aber auch die Politik sei zweifelsohne in der Pflicht,
politische Entscheidungen zu erklären" (Anlage
A).
Um meiner Pflicht mich zu informieren nachzukommen, beantrage ich desshalb Akteneinsicht aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes (BGBl. I 2005 S. 2722) und der Gebührenordnung (IFG-GebV, BGBl. 2006, I S. 6) mittels einer elektronische Kopie des Briefes von BRH-Vizepräsident Norbert Hauser an den Haushaltsausschuss des Bundestages vom 8. November 2010. Um Kostenfreiheit zu erlangen (einfache schriftliche Auskunft gemäß Teil A unter 1.1 des Gebührenverzeichnisses) bevorzuge ich elektronische Zustellung.
Laut Presseberichten befasst sich der Brief von BRH-Vizepräsident Norbert Hauser an den Haushaltsausschuss des Bundestages vom 8. November 2010 mit der Darstellung der Arbeit des Bundesrechnungshofes durch die Bundesregierung bei Stuttgart 21 und der Neubaustrecke Wendlinge Ulm.
Der Bundestagsabgeordnete Anton Hofreiter wird in der Presse dahingenhend zitiert Teile des Inhalts des Gutachtens über die Neubewertung der Wirtschaftlichkeit der Neubaustrecke Wendlingen Ulm zu kennen und hat die Öffentlichkeit informiert. Bundeskanzlerin Merkel sagte: „Die Landtagswahl im nächsten Jahr, die wird genau die Befragung der Bürger über die Zukunft Baden-Württembergs, über ,Stuttgart 21‘ und viele andere Projekte sein“ . Um seine Macht als Wähler verantwortlich ausüben zu können muss der Souverän der Demokratie, der Bürger, Steuerzahler und Wähler wissen was Sache ist.
Zur Begründung dafür wird vom Bundesverfassungsgericht in BVerfG, 2 BvE 1/06 (Randnummer 271) angeführt:
"C.
I.
1. a) Der Status des Abgeordneten wird zuvörderst durch die im Wahlakt liegende Willensbetätigung jedes einzelnen Bürgers als Ursprung der Staatsgewalt in der Demokratie bestimmt (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 GG). Der Akt der Stimmabgabe bei Wahlen erfordert nicht nur Freiheit von Zwang und unzulässigem Druck, sondern auch, dass die Wähler Zugang zu den Informationen haben, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein können. Vielfältige Regelungen des Grundgesetzes (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 4, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG) sind Ausprägungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit politischer Herrschaft. Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich (BVerfGE 40, 296 <327>)."
Transparenz und das Bürger- und Menschenrecht Informationszugang sind also Voraussetzungen der Demokratie. Eines der wichtigsten Argumente für die Transparenz staatlichen Handelns mit Hilfe der Informationsfreiheit ist das Vertrauen in den Staat zu stärken. Bisher ist Deutschland ein Volk ohne Vertrauen: Vier von fünf Deutschen haben das Vertrauen in die Politik verloren (Die Welt: 12. März 2006, 00:00 Uhr Von Sabine Höher). Auch die Volksbewegung gegen Stuttgart 21 zeigt dies. Dieses Misstrauen kann durch vertrauensbildende Transparenz abgebaut werden wie z. B. Untersuchungen in England zeigen. Auch der Schlichter von Stuttgart 21 Heiner Geißler hat Offenheit und Transparenz vorgeschlagen und sich deutlich gegen Heimlichkeitskrämerei ausgesprochen.(Anlage J). «Wir glauben, dass ein gesellschaftlicher Grundkonsens für Großprojekte nötig ist. Wir werden uns stärker öffnen und wollen deutlich mehr Transparenz», sagte Bahnvorstand Volker Kefer (Anlage Q).
Es war eine Sternstunde des Parlamentarismus, dass die SPD und Grünen im Bundestag im Dezember 2004 einen eigenen Vorschlag für ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einbrachten, obwohl die Regierung und Ministerialbürokratie (Die Zeit: Aufstand der Amtsschimmel) dagegen waren. Umso bedauerlicher ist es, dass heute die CDU/CSU nicht untertützt, dass der Bundestag über Stuttgart21/NBS Wendlingen-Ulm informiert wird (Anlage O). Hat der CDU/CSU Fraktionsvorsitzende die richtigen Schlussfolgerungen aus Stuttgart 21 gezogen als er Bürger auffordert, sich über Stuttgart 21 zu informieren? (Anlage A)
Der Bundesrechnungshof ist der Ansicht, dass beide Vorhaben sowohl Stuttgart 21 als auch die Neubaustrecke Wendlingen Ulm, aufgrund der überwiegenden Finanzierung durch den Bund tatsächlich als dessen Projekte einzustufen sind (Anlage M). Trotzdem verweigert die Bundesregierung dem Bundestag Auskunft über die Neubaustrecke Wendlingen-Ulm mit Hinweis, dass es sich um ein Projekt der Bahn und Baden-Württemberg handle. In der Drucksache 17/3269 (Antwort auf kleine Anfrage) steht "Stuttgart 21 ist "ein eigenwirtschaftliches Projekt der DB Bahn AG" (Anlage N). Der Vorsitzende des Verkehrsausschusses des Bundestages sagt dazu: "Es ist eine Unverschämtheit, dass Parlamentarier über Steuergelder in Milliardenhöhe entscheiden, ohne entsprechende Daten zu haben“ (Anlage O). Da Baden-Württemberg seinen Bürgern und der Presse das Menschen- und Bürgerrecht des Informationszuganges zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung verwehrt, wird damit Intransparenz und Vertuschen möglich. Mit "Tricksen und täuschen" (Anlage P) wurde Stuttgart 21 beschlossen. Die Schlichtung sollte mit Offenheit und Transparenz das "Ende der Mogelei" sein (Anlage Q). Alle Fakten sollten "auf den Tisch kommen" (Anlage R) schienen allen Beteiligten einig zu sein. Allerdings ist es überraschend, dass Volker Kauder, der Fraktionschef der CDU/CSU die Wähler dazu auffordert sich zu informieren (Anlage A): Die CDU/CSU verhindert Informationsfreiheitsgesetze in Bayern und Baden-Württemberg und ist dafür verantwortlich, dass die Opposition im Bund (und auch alle Abgeordnete der Regierung) im Bundestag nicht genügend informiert werden. Dabei sind Landtage durch mehrere Petitionen auf den Menschen- und Bürgerrechtscharakter der Informationsfreiheit aufmerksam gemacht worden (Anlage T).
"Am 11. Oktober 2004 versprach der CDU-Kandidat für das Oberbürgermeisteramt in Stuttgart, Wolfgang Schuster, (...) dass ein Bürgerentscheid durchgeführt werden soll, (...). Trotzdem lehnte Schuster später als Oberbürgermeister eine Bürgerbefragung ab (...) . Im Herbst 2007 begannen Projektgegner Unterschriften zu sammeln, falls der Stuttgarter Gemeinderat nicht von sich aus einen Bürgerentscheid ansetzen würde. Schuster wurde darüber informiert und gebeten, mit weiteren Schritten zu warten, bis klar sei, ob ein Bürgerbegehren zustande komme. Dennoch unterschrieb er bereits am nächsten Tag einen Vertrag: Er schuf damit Fakten, die einen Bürgerentscheid verunmöglichten. Als das Bündnis der Gegner weit mehr als die erforderlichen 40 000 Unterschriften zusammenhatte, nützte dies nichts mehr" (Anlage X). Auch Volksabstimmungen, Volksentscheide, Bürger- oder Volksbegehren wurden abgelehnt. Gerichte rechtfertigten diese Ablehnung direkter Demokratie, z. B. das Verwaltungsgericht Stuttgart Az.: 7 K 3229/08.
Die Süddeutsche Zeitung schreibt am 17.12.2010 unter der Überschrift: Wenn der Bürger nur stört: "Die Planung von Großprojekten hat weniger mit dem Abwägen von Argumenten zu tun, umso mehr aber mit der Durchsetzung von Macht" (Anlage Y). Verwaltungsrichter sind - im Gegensatz zu fast allen anderen EU Staaten - von der Exekutive angestellt, befördert und der Dienstaufsicht unterworfen (Anlage V). Damit fehlt die vom Grundgesetz geforderte Unabhängigkeit. Die Befürworter und Gegner von Stuttgart 21 sind sich nun einig, dass Offenheit und Transparenz notwendig sind um verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen. Die Bahn versprach, künftig bei großen Vorhaben stärker den Austausch mit den Bürgern suchen. «Wir glauben, dass ein gesellschaftlicher Grundkonsens für Großprojekte nötig ist. Wir werden uns stärker öffnen und wollen deutlich mehr Transparenz», sagte Bahnvorstand Volker Kefer (Morgenpost, 30.11.2010: Geißler für Weiterbau von Stuttgart 21).
Aber wurden daraus auch alle notwendigen Konsequenzen gezogen? Aus der Sicht des Aktionsbündnisses wurde bei der Schlichtung das Ziel "Alle Fakten auf den Tisch" nicht erreicht. "Viele Unterlagen zum Projekt wurden gar nicht oder nur zu unannehmbaren Konditionen zur Verfügung gestellt" ( Anlage W).
Schon 1979 hat die Parlamentarischen Versammlung des Europarates in der Empfehlung Nr. 854 (1979) betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit die "Auffassung (vertreten), daß die Steuerzahler, d. h. die Öffentlichkeit im allgemeinen, die öffentlichen Mittel aufbringen und daß sie deshalb in der Lage sein müßten, herauszufinden, wie diese öffentlichen Mittel in den Regierungsbehörden und -stellen verwendet oder verschwendet werden."
Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EKMR) schützt die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit (Anlage 1). Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion), Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 (Anlage 5) wurde "eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten enthält". Auch die Rechtssache GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Antrag Nr. 11721/04 vom 11. April 2006 (Anlage 6) bestätigt diese Rechtsprechung. Die Rechtssache EGMR Beschwerde Nr. 37374/05 TÁRSASÁG A SZABADSÁGJOGOKÉRT ./. Ungarn (Anlage 7) bestätigte das Menschenrecht auf Informationszugang. Artikel 46 (1) der EKMR lautet: "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen."
Die Informationsfreiheit (einschließlich des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) ist Teil der Meinungsfreiheit und auch durch international anerkannte Menschenrechte der VN speziell des Artikels 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) geschützt, der nach Art. 59 (2) GG in ein Bundesgesetz transformiert wurde neben der Meinungsfreiheit die Freiheit "(sich) Informationen ... zu beschaffen" ("to seek information") enthält.
In ca. 50 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert (Anlage 8). Ca. 80 Staaten haben dieses Menschenrecht gesetzlich verankert (Anlage 4). Damit ist diese Menschenrecht in mehr als die Hälfte der Staaten in der Welt realisiert.
Dies ist auch der Hintergrund, dass die UN, OSZE und AOS Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004 bestätigen, dass die Informationsfreiheit ein Menschenrecht ist: (Anlage 1):
The right to access information held by public authorities is a fundamental human right which should be given effect at the national level through comprehensive legislation (for example Freedom of Information Acts) based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that all information is accessible subject only to a narrow system of exceptions.
Auch im "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR (Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte), 2010" bestätigen die Vereinten Nationen, dass die Informationsfreiheit ein Menschenrecht ist: (Anlage 1):
18. Article 19, paragraph 2 embraces a general right of access to information held by public bodies. Such information includes all records held by a public body, regardless of the form in which the information is stored, its source and the date of production.
Die deutsche Verwaltung und der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt übrigens auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. Gem. Art. 19 Abs. 4 GG steht außerdem jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gem. Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind.
Dies erstreckt sich nach der Entscheidung BVerfG 2 BvR 1481/04 des Verfassungsgerichtes (Punkt 3) auf alle staatlichen Organe: "Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen." Dabei sind nicht nur einzelne Urteile, sondern die Rechtsprechung des EGMR einzubeziehen: "Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des EGMR einschlägig, so sind grundsätzlich die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung, namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen."
Laut Artikel 1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft". Ich hoffe der Bundestag bietet die Gewähr dafür sich jederzeit für das unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrecht auf Informationszugang einzusetzen.
Nachdem der Bundestagspräsident
am 22.12.04 meine
Petition über Informationsfreiheit
an
den Bundeskanzler zur Berücksichtigung übersandt hat (Anlage 2)
wurde vom
Bundestag ein Informationsfreiheitsgesetz beschlossen, obwohl die
Bundesregierung dagegen war. Danach waren 12
Petitionen an
Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze (Anlage 3)
zu schreiben. Sowohl Hamburg (am 29.3.06) als auch
Bremen (11.5.06), Saarland
(Drucksache
13/758, 1.2.06), Mecklenburg-Vorpommern,
Thüringen und Rheinland-Pfalz
haben Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet. Allerdings
fehlen
noch 5 Bundesländer. Obwohl
also sowohl des Bundestag als auch 7 Landesparlamente meinen
Vorschlägen entsprechend Informationsfreiheitsgesetze erlassen haben,
verletzen immer noch 5 Bundesländer das Bürger- und Menschenrecht. Das
wurde in mehreren Dutzend Petitionen vermittelt (Anlage L).
Neben der gesetzlichen Verankerung durch Informationsfreiheitsgesetze haben auch der Artikels 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) und Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte mit einfachgesetzlichen Charakter den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung zu "Allgemein zugänglichen" Informationsquellen (Artikel 5 (1) GG) macht.
Eine positive Antwort auf dieses Schreiben kann deshalb das Bürger- und Menschenrechte Informationsfreiheit stärken und auf die zivilisierten Welt und die Zukunft vorbereiten. Für einen entschlossenen Bürger im europäischen Raum der Freiheit ist nicht nachvollziehbar warum das nicht gelten soll, da ja auch § 29 des Verwaltungsgesetzes die Akteneinsicht sichert.
Während in Deutschland weniger als 2 Anträge pro 100 000 Einwohner gestellt werden, sind es in Norwegen mehr als 1200 (Anlage Z). Diese Information hat die norwegische Verwaltung einen Tag nach dem Antrag auf Akteneinsicht gegeben. Unverzüglich (§ 7 (5) IFG) wird dabei so praktiziert, dass die Verwaltung in der Regel innerhalb von 1 bis 3 Tagen antwortet. Wenn innerhalb von 5 Arbeitstagen keine Antwort vorliegt, kann das als Ablehnung verstanden werden, gegen die geklagt werden kann (§ 32 Norwegisches Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung).
Laut Artikel 1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft", was ich bei der Frage der Einsichtsgewährung bitte zu berücksichtigen. § 46 der Konvention für Menschenrechte lautet "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Damit ist das Menschenrecht des Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland juristisch durchsetzbar.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Kopie: Bundeskanzleramt, Fraktionen im Bundestag, Schlichter Heiner Geißler, MdB Anton Hofreiter, MdB Winfried Hermann, Landtag Baden-Württemberg und Kopfbahnhof 21
Anlagen:
Im Internet publiziert:
Organisation | Name mit Link | Über- setzung |
Generalversammlung, 10.12. 1948 | Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Artikel 19: ...Freiheit ... "Informationen (...) zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." | English |
Vereinte Nationen, 1966 | Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. (BGBl. 1973 II S. 1534) Artikel 19: Freiheit ... "Informationen (...) sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben." | English |
Europa UNECE, 1998 | United Nations Economic Commission for Europe: Umweltschutz: Die Aarhus Konvention: http://www.unece.org/env/pp/acig.htm | English |
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 1998 | E/CN.4/1998/40, 28 January 1998: Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression Report of the Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, submitted pursuant to Commission on Human Rights resolution 1997/26: III A | |
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 2000 | E/CN.4/2000/63, 18 January 2000: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Mr. Abid Hussain, submitted in accordance with Commission resolution 1999/36: III B | |
UN Special Rapporteur, 2004 | 6. Dezember 2004: Gemeinsame Erklärung der drei Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit der UN-Sonderberichterstatter für freie Meinungsäußerung, der OSZE-Vertreter für Medienfreiheit und der OAS-Sonderberichterstatter für freie Meinungsäußerung: Zugang zu Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht | English |
General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR, 2010 | Human Rights Committee - General Comments: http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrc/comments.htm | English |
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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.