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Der Erfolgreichste im Leben ist der, der am Besten informiert ist. (Benjamin Disraeli)
in English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/files/de_human_rights.htm
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 24. 10. 2007
Finanzministerium Baden-Württemberg
Postfach 10 14 53
D-70013 Stuttgart
Betreff: Einführung der guten Verwaltung und von
Menschenrechten in Baden-Württemberg
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf den den Bürgerbeauftragten der am 6.10.06 (Anlage B) und 10.01.07 Rechtsaufsicht über des Landesamtes für Besoldung ankündigte. Ich sollte vom Finanzministerium Nachricht erhalten.
Weiter beziehe ich mich auf meinen Brief vom 12.4.07 (der erst an Wirtschaftsministerium gesendet wurde, das ihn 27.4.07 ans Finanzministerium weitersandte) der diese Antwort anmahnte.
Diese Antwort ist nun seit mehr als einem Jahr überfällig. Deshalb schlage ich vor auch in Baden-Württemberg das Recht auf eine gute Verwaltung einzuführen (Art. 42 Art. 41 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION) und die Mittel das zu realisieren:
Im "Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis" ist das Recht auf Antwort innerhalb angemessener Zeit (Artikel 17) auf spätestens 2 Monate festgelegt.
Der Menschenrechtsbeauftragte des Europarates Hammarberg hat Deutschland besucht und am 11.7.07 seinen Bericht publiziert (Anlage A). Dabei empfiehlt er u. a.:
Dies ist auch deshalb wichtig, da bisher die Unabhängigkeit der Justiz d. h. Gewaltenteilung fehlt in Baden-Württemberg (Anlage D), d. h. der Justizminister entscheidet über Auswahl, Anstellung und Beförderung von Richtern - in der Regel, nur im Konfliktfall tritt der Richterwahlausschuss zusammen. In Deutschland führen seit 1941 Minister die oberste Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter.
In meinen Brief vom 30.12.06 (Anlage 7) an das LBV habe ich Akteneinsicht gestellt. Zwar wurde am 3.1.07 (Anlage 8) eine Antwort in Abstimmung mit dem Finanzministerium versprochen, die aber am 20.3.07 (Anlage 10) vom LBV abgelehnt wurde.
Ich beziehe mich weiter auf den Brief des LBV vom 21.12.06, dass das Finanzministerium den Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BhV das Formblatt 6 nicht zu benützen im Februar 1993 angeordnet hat. Formblatt 6 enthält Information, dass die BhV der Bearbeitung zugrunde liegt. Auf dieser Grundlage lehnen Sie ab, in Zukunft Falschinformation in Antragsvordrucken und Bescheiden zu unterlassen. Die vom LBV erwähnten individuellen Hinweise enthalten nicht die Information, dass aufgrund des BhV entschieden wurde. Ich hatte am 29.9.06 gegenüber dem LBV Verbesserungsvorschläge gemacht und am 14.12.06 konstatiert, dass sie noch nicht in Kraft gesetzt waren und deshalb die Verwirklichung nochmals eindringlich angemahnt.
Am 3.1.07 wurden vom LBV vorschriftskonforme Anträge abgelehnt. Auf den Vorschlag die Webseite der LBV für korrekte Informationen zu nutzen und Falschinformationen auf Bescheiden zu entfernen wurde nicht eingegangen, d. h. auch in Zukunft werden nichts ahnende Antragsteller reingelegt werden können.
Der Hinweis der Bescheide auf BVO und Internetseite des LBV, die ohne BhV ist, ist zweifellos eine Falschinformation. Im Brief vom 21.12.06 des LBV steht: "Fehlinformation liegt nicht vor", begründet Zweifel an der Seriosität und/oder Lesefähigkeit des LBV. Damit stellt sich die Frage, ob hier das Finanzministerium richtig verstanden wird.
Deshalb stelle ich wie schon am 30.12.06 den Antrag auf Akteneinsicht durch Zusendung einer Kopie der Hinweise des Finanzministeriums zuletzt vom Februar 1993. Zusätzlich beantrage ich Zusendung einer Kopie der Stellungnahme zur Petition 14/438:
Bezüglich der Einzelheiten der Rechtssituation, die nach Art. 20 (3) GG (Bindung an Gesetz) einklagbar ist, beziehe ich mich auf den Brief vom 30.12.06
Ich habe es begrüßt, dass der Bundestagspräsident am 22.12.04 meine Petition "Obrigkeitsstaat durch Einführung der Informationsfreiheit überwinden" (Anlage 2) an den Bundeskanzler zur Berücksichtigung übersandt hat wurde vom Bundestag ein Informationsfreiheitsgesetz beschlossen, obwohl die Bundesregierung dagegen war. Danach waren 12 Petitionen an Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze (Anlage 3) zu schreiben. Im Jahre 2006 verabschiedeten daraufhin Hamburg (29.3.06), Bremen (11.5.06) und Mecklenburg-Vorpommern (27.6.06, Drucksache 4/2117) und das Saarland (12.7.06, Drucksache 13/758) Informationsfreiheitsgesetze. Sowohl der Petitionsausschuss von Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Rheinland-Pfalz als auch das Sozialministerium Baden-Württemberg, die Innenministerien in Hessen, in Bayern und das Justizministerium in Sachsen haben mir diese Stellungnahmen zukommen lassen.
Diese Information ist notwendig um meine kommunikative Kompetenz für Klagen bei den Vereinten Nationen, Europarat, OSZE, Helsinki Komitee, Parlamentarischen Versammlung des Europarates, des EU Parlaments, der EU Kommission und EU-Grundrechteagentur zu stärken.
In ca. 70 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert. Weitere ca. 40 Staaten haben dieses Menschenrecht gesetzlich verankert. Damit ist diese Menschenrecht in mehr als die Hälfte der Staaten und fast allen zivilisierten Staaten in der Welt realisiert das gemäß Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts ist. "Die Entstehung von universellem Völkergewohnheitsrecht erfordert zwar nicht, daß einem Völkerrechtssatz ausnahmslos alle Staaten ausdrücklich oder durch konkludente Handlung zugestimmt haben. Dieses Völkergewohnheitsrecht muß aber auf einer allgemeinen, gefestigten Übung zahlreicher Staaten beruhen, der die Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens sei" (vgl. BVerfGE 92, 277 <320> und BVerfGE 66, 39 [64 f.]; 68, 1 [83]).
Ich begrüße, dass die OSZE und der Menschenrechtskommissar des Europarat Deutschland beobachten und auch Surveys durchführen. Der Europarat hat außerdem die Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten zum Zugang zu amtlichen Dokumenten gegeben und arbeitet an einer bindenden Konvention über die Informationsfreiheit, die im Frühjahr 2008 verabschiedet wird. Die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Sdrueni Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 enthält "eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten". Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE), die International Helsinki Federation for Human Rights, FOIAdvocates, Access Info Europe, ARTICLE 19 und die Open Society Justice Initiative beobachten Deutschland bezüglich des Menschenrechts der Informationsfreiheit.
Artikel 46 der von Deutschland ratifizierten und in nationales Recht umgesetzten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EKMR) lautet: ,,Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen."
Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe (also auch auf das Landesamt) und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EKMR) und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. (BVerfG 2 BvR 1481/04). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen auch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Aus Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG folgt die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung heranzuziehen.
Am 30.12.06: wurde die Rechtslage im Antrag auf Akteneinsicht beim LBV detailliert erklärt. Darauf nehme ich Bezug.
Die Verletzer des Menschenrechts des Informationszugangs vom LBV haben auch gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen, da sie sich nicht mit der Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt haben. Nur ein Grundrecht hätte das Einsichtsrecht nach der EKMR zur Seite setzen können.
Auch der Europarat hat in seiner "Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe" gefordert, den EGMR zu entlasten, indem die Rechtsprechung des EGMR bekannter gemacht und mehr beachtet wird.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Informationsfreiheit in Artikel 42, Akteneinsicht in Artikel 41 (2), das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann) und das Recht auf begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit in Artikel 41 (1) enthält. Im "Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis" ist das Recht auf Antwort innerhalb angemessener Zeit (Artikel 17) auf spätestens 2 Monate festgelegt. Als Europäer bin ich der Meinung, dass die Grundrechte der Europäischen Union von Ihnen respektiert werden sollten und damit eine Antwort überfällig ist.
Laut Artikel 1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft", was ich bei der Frage der Beantwortung des Briefes vom 12.4.07 fordere zu berücksichtigen. Artikel 46 der Konvention für Menschenrechte lautet ""Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Damit ist das Menschenrecht des Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland juristisch durchsetzbar.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Kopie: BMI, Ombudsmann BW: Da
ich von der am 6.10.06 angekündigten
Rechtsaufsicht immer noch nichts gehört habe, mach' ich das
selber.
Anlagen am 12.4.07 gesandt:
Antwort:
Im Internet publiziert:
Antworten:
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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.