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Der Erfolgreichste im Leben ist der, der am Besten informiert ist. (Benjamin Disraeli)
in English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/files/de_human_rights.htm
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 17. 3. 2007
Landesamt für Besoldung und Versorgung
z. Hd. von Herrn Peter Büning
D-70730 Fellbach
Betreff: Unbeantworteter Brief vom 30.12.06:
Akteneinsicht in die Hinweise des Finanzministeriums zuletzt vom
Februar 1993, dass Formblatt 6 nicht zu verwenden ist
Ich beziehe mich auf meinen Brief vom 30.12.06. Zwar wurde am 3.1.07 eine Antwort in Abstimmung mit dem Finazministerium versprochen, die aber bis heute nicht eingetroffen ist.
Ich beziehe mich weiter auf Ihren Brief vom 21.12.06, dass das Finanzministerium den Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BhV das Formblatt 6 nicht zu benützen im Febraur 1993 angeordnet hat. Formblatt 6 enthält Information, dass die BhV der Bearbeitung zugrunde liegt. Auf dieser Grundlage lehnen Sie ab, in Zukunft Falschinformation in Antragsvordrucken und Bescheiden zu unterlassen. Die von Ihnen erwähnten individuellen Hinweise enthalten nicht die Information, dass aufgrund des BhV entschieden wurde. Ich hatte am 29.9.06 Verbesserungsvorschläge gemacht und am 14.12.06 konstatiert, dass sie noch nicht in Kraft gesetzt waren und deshalb die Verwirklichung nochmals eindringlich angemahnt.
Am 3.1.07 wurden vorschriftskonforme Anträge abgelehnt. Auf den Vorschlag die Webseite der LBV für korrekte Informationen zu nutzen und Falschinformationen auf Bescheiden zu entfernen wurde nicht eingegangen, d. h. auch in Zukunft werden nichts ahnende Antragsteller reingelegt werden können.
Da ich auch von der vom Bürgerbeauftragten am 6.10.06 angekündigten Rechtsaufsicht durch Finanzministerium bisher nichts gehört habe, mach' ich das eben selber und schau' mir mal die Akten an. Wurde hier der Bock zum Gärtner gemacht?
Der Hinweis der Bescheide auf BVO und Internetseite des LBV, die ohne BhV ist, ist zweifellos eine Falschinformation. Dass Sie das bestreiten, begründet Zweifel an Ihrer Seriosität und/oder Lesefähigkeit. Damit stellt sich die Frage, ob hier das Finanzministerium richtig verstanden wird.
Deshalb wiederhole ich den Antrag vom 30.12.06 fordere Akteneinsicht durch Zusendung einer Kopie in die Hinweise des Finanzministeriums zuletzt vom Februar 1993:
Bezüglich der Einzelheiten der Rechtssituation, die nach Art. 20 (3) GG (Bindung an Gesetz) einklagbar ist, beziehe ich mich auf den Brief vom 30.12.06
Ich habe es begrüsst, dass der Bundestagspräsident am 22.12.04 meine Petition "Obrigkeitsstaat durch Einführung der Informationsfreiheit überwinden" (Anlage 2) an den Bundeskanzler zur Berücksichtigung übersandt hat wurde vom Bundestag ein Informationsfreiheitsgesetz beschlossen, obwohl die Bundesregierung dagegen war. Danach waren 12 Petitionen an Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze (Anlage 3) zu schreiben. Im Jahre 2006 verabschiedeten daraufhin Hamburg (29.3.06), Bremen (11.5.06) und Mecklenburg-Vorpommern (27.6.06, Drucksache 4/2117) und das Saarland (12.7.06, Drucksache 13/758) Informationsfreiheitsgesetze. Sowohl der Petitionsausschuss von Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Rheinland-Pfalz als auch das Sozialministerium Baden-Württemberg, die Innenministerien in Hessen, in Bayern und das Justizministerium in Sachsen haben mir diese Stellungnahmen zukommen lassen.
Diese Information ist notwendig um meine kommunikative Kompetenz für Klagen bei den Vereinten Nationen, Europarat, OSZE, Helsinki Komitee, Parlamentarischen Versammlung des Europarates, des EU Parlaments, der EU Kommission und EU-Grundrechteagentur zu stärken.
In ca. 70 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert. Weitere ca. 40 Staaten haben dieses Menschenrecht gesetzlich verankert. Damit ist diese Menschenrecht in mehr als die Hälfte der Staaten und fast allen zivilisierten Staaten in der Welt realisiert das gemäß Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts ist. "Die Entstehung von universellem Völkergewohnheitsrecht erfordert zwar nicht, daß einem Völkerrechtssatz ausnahmslos alle Staaten ausdrücklich oder durch konkludente Handlung zugestimmt haben. Dieses Völkergewohnheitsrecht muß aber auf einer allgemeinen, gefestigten Übung zahlreicher Staaten beruhen, der die Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens sei" (vgl. BVerfGE 92, 277 <320> und BVerfGE 66, 39 [64 f.]; 68, 1 [83]).
Ich begrüße, dass die OSZE und der Menschenrechtskommissar des Europarat Deutschland beobachten und auch Surveys durchführen. Der Europarat hat außerdem die Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten zum Zugang zu amtlichen Dokumenten gegeben und arbeitet an einer bindenden Konvention über die Informationsfreiheit. Die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Sdrueni Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006) enthält "eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten". Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE), die International Helsinki Federation for Human Rights, FOIAdvocates, Access Info Europe, ARTICLE 19 und die Open Society Justice Initiative beobachten Deutschland bezüglich des Menschenrechts der Informationsfreiheit.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Informationsfreiheit in Artikel 42, Akteneinsicht in Artikel 41 (2), das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann) und das Recht auf begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit in Artikel 41 (1) enthält. Im "Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis" ist das Recht auf Antwort innerhalb angemessener Zeit (Artikel 17) auf spätestens 2 Monate festgelegt. Als Europäer bin ich der Meinung, dass die Grundrechte der Europäischen Union von Ihnen respektiert werden sollten und damit eine Antwort überfällig ist.
Laut Artikel 1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft", was ich bei der Frage der Beantwortung des Briefes vom 30.12.06 fordere zu berücksichtigen. Artikel 46 der Konvention für Menschenrechte lautet ""Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Damit ist das Menschenrecht des Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland juristisch durchsetzbar.
Trondheim, den 17.3.07,
Walter Keim
Kopie: Petitionsausschuss Petition
14/438, BMI, Ombudsmann BW: Da
ich von der am 6.10.06 angekündigten
Rechtsaufsicht immer noch nichts gehört habe, mach' ich das
selber.
Anlagen:
Antwort:
Antworten:
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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.